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Streitwertberechnung Arbeitsrecht
Berechnung des Streitwertes im ArbeitsrechtProzesswerte in Arbeitsgerichtsverfahren von A (Abfindung) bis C (Bescheinigung)
Um die arbeitsrechtlichen Aufträge auszahlen zu können, darf der Rechtsanwalt keine Honorare durch Unterschätzung des Wertes des Gegenstands ausgeben. Alphabetisch geordnet werden die strittigen Beträge für Stichworte von A1 für "Abfindung" bis A2 für "Bescheinigung" unter Beachtung der geltenden Rechtssprechung - in diesem Fall Inventurstreitigkeiten, Strafverfahren und Betriebsübergänge - erörtert. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten über bestehende Verträge ist die Form des strittigen rechtlichen Verhältnisses - Arbeitsvertrag, Freiberufler oder Statutsverhältnis - maßgeblich für die Wertberechnung: "Arbeitsverhältnis" als bestehende Verträge: Nach 12 Abs. 7 S. 1 ARGG ist maximal die Höhe der für die Laufzeit eines Quartals zu zahlenden Vergütung ausschlaggebend, ohne dass eine Abgangsentschädigung hinzugerechnet werden muss.
Diese Regelung umfasst typische Kündigungsschwierigkeiten und alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung, ob ein Beschäftigungsverhältnis wirksam zustande gekommen oder beendet worden ist - wie etwa Anfechtungsfragen, die Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung, die gültige Beschränkung der Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Feststellung in einer Abfindungsbescheinigung.
Ebenfalls einzubeziehen sind Auseinandersetzungen über die Existenz eines Beschäftigungsverhältnisses oder eines freien Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Beteiligten. 12 Abs. 7 S: 1 Schiedsgerichtsbarkeit ist im Detail auszulegen: Lohn: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt die Vergütungshöhe davon ab, was der Mitarbeiter hätte einfordern können, wenn das Beschäftigungsverhältnis in den ersten drei Monate nach Beendigung des Rechtsstreits fortgesetzt worden wäre (vom 21. Juni 1973, EzA 12 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG; AP Nr. 20 bis 12, Abs. 1953 ArbGG; vgl. BRAGO Abs. 3/97, 10).
Grundlage hierfür ist, was der Unternehmer bei Annahmeverzug zu zahlen hat. Das Recht auf private Nutzung des gemieteten Dienstwagens ist ebenfalls in der Vergütung enthalten. Spätere Fälligkeiten können dagegen nach vorherrschender Auffassung auch anteilig nicht angerechnet werden (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ARGG, § 12 Rn. 98). Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Stichtag der Kündigung am Stichtag der Kündigung am Stichtag des Arbeitsverhältnisses müsste die Bemessung des Streitwertes nur auf die ersten drei Monaten nach diesem umstrittenen Kündigungstermin gestützt werden.
Gehaltszusagen, die dem Mitarbeiter im Rahmen eines Individual- oder Tarifvertrages gemacht werden, müssen nicht mitgerechnet werden. Wenn das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag noch bestehen würde, müsste die monatliche Rate für den strittigen Betrag mitgerechnet werden. Dabei ist zu unterscheiden: Sonderleistungen wie Lizenzgebühren, Boni, Weihnachtsgeld sind nur dann verhältnismäßig zu betrachten, wenn der Mitarbeiter einen rechtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf hat, da die Leistung in der Vergangenheit nicht mit Bezug auf die jederzeitige Widerruflichkeit erbracht wurde (zur Darstellung der unterschiedlichen Rechtssprechung vgl. auch BRAGO v. 3/97, 10).
Besondere Merkmale gibt es im Chefärztevertrag, in dem das Liquiditätsgesetz oder das Recht zur Führung einer Praxis oder einer Krankenkassenambulanz bei der Ermittlung des Streitwertes ausreichend berücksichtigt werden muss (LAG Hamm vom 29. Jänner 1976, Rechtsanwaltskammer 1976, 1976, 166 = BB 1976, 747; LAG Rheinland-Pfalz vom 18. 06. 1991, MediR 1992, 118).
Interpretation "höchstens": Der Ausdruck "höchstens" ist im Sinne des 12 Abs. 7 S. 1 Schiedsgerichtsbarkeit strittig (vgl. BRAGO v. 12/96, 6). Dies ist nach Ansicht des BAG nur eine obere Begrenzung des Streitwertes; im Gebiet bis zu dieser Begrenzung muss das anerkennende Gericht seinen Ermessensspielraum nach 3 ZPO (30. 11. 1984, AP Nr. 9 bis 12 ARGG 1979 = NZA 1986, 369) ausnutzen.
Dementsprechend ist bei einem Beschäftigungsverhältnis, das nur für sechs oder weniger Monate existiert, nur ein Monatsgehalt zu Grunde zu legen; bei einer Betriebsdauer ab sechs Monaten sind dies drei Monatsgehälter (auch LAG Baden-Württemberg vom 06.11.1985, LAGE 12 ARBG 1979 Nr. 47; LAG Nürnberg vom 05.05.1986, LAGE, EzA bis 12 ARBG G 1979 Streiterwert Nr. 53).
In der Regel bilden Dreimonatsverdienste die Bemessungsgrundlage für den Streitwert. Die Berechnung des Streitwertes nach 12 Abs. 7 S. 1 Schiedsgerichtshof basiert auch auf dem im Streitfall erhobenen Verfahrensanspruch (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, Schiedsgerichtshof, zweite Ausgabe, 12 Rn. 96; Rn. 96; Rn. 132 Rn. 12 Rn. 12 Wenzel, Schiedsgerichtshof, GK-ArbGG).
Ausschlaggebend für die Ermittlung des Streitwertes ist daher zu Recht der eingereichte Gesuch. Wenn das Ziel der Maßnahme bei Aktienstreitigkeiten zukunftsorientiert ist, ist es unverständlich, den Wert des Objekts nach der vorherigen Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses zu messen. Betrachtet man die aktuelle Rechtssprechung, so wird bei der Beurteilung des Streitwertes eines Kündigungsschutzes die frühere Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses noch als unbedeutend angesehen (nach LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 17. 10. 1997, Az.: 2 Ta 72/97, AW 1997, 102; LAG Berlin vom 01.01.1996, Az.: 7 Ta 120/95, AW 1997, 102).
Dies ist nur der Fall, wenn mit der Aktion eine kürzere Dauer der Beschäftigung angestrebt wird (z.B. LAG Niedersachsen vom 13. 07. 1993, Rechtsanwalt ErwBl. 1994, 152). Bei verschiedenen Entlassungen durch den Auftraggeber, die im Rahmen eines Verfahrens angefochten werden, findet die Obergrenze des 12 Abs. 7 S. 1 ARGG (vom 06.12.1984, NZA 1985, 296) auch nach dem BAG Anwendung.
Umstritten ist, ob der Streitwert nach 12 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Kündigung jedes Mal erschöpft werden kann, wenn die Kündigung in einem gesonderten Rechtsstreit angefochten wird (BRAGO v. 12/96, 7). Aktienstreit "freies Arbeitsverhältnis": 12 Abs. 7 S. 1 ARGG gilt nicht, wenn zwischen den Beteiligten unbestritten ist, dass es sich nicht um ein Anstellungsverhältnis, sondern um ein unbestrittenes Freigestellungsverhältnis handele.
Für Ansprüche auf laufende Leistung aus einem Anstellungsverhältnis ist gemäß 17 Abs. 3 GKG der 3-fache jährliche Betrag der laufenden Leistung maßgeblich (BGH vom 14. 02. 1986, EzA 12 ARGG 1979, Streitwert Nr. 37; JurBüro 1986, 713). Rechtsstreitigkeiten ": 12 Abs. 7 S. 1 Schiedsgerichtsbarkeit gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten von Handelsvertretern oder Organmitgliedern von juristischen Personen, da diese nicht in einem Anstellungsverhältnis zueinander stehen. 2.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm ist der streitige Betrag einer Nichtigkeitsklage gegen ein Vorstandsmitglied einer Rechtsperson nach §§ 9 ZPO, 12 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 9 ZPO, 12 Abs. 1 GKG. Es kommt oft vor, dass eine der Parteien in einem Arbeitsgerichtsvergleich eine Zuwendung verspricht, diese dann aber nicht zahlt.
Zum Beispiel verpflichteten sich die Unternehmer immer wieder, ein geeignetes Zertifikat auszustellen, das sie trotz Mahnung durch den Arbeitnehmervertreter nicht ausstellen. Beispiel: Ein Mitarbeiter, der pro Monat 4000 DEM Bruttoverdienst erzielt, wird entlassen. Der Kündigungsschutz wird durch einen Ausgleich abgeschlossen, in dem sich der beschuldigte Unternehmer dazu bereit erklärt, dem beanstandeten Mitarbeiter eine wohlwollende und qualifizierte Bescheinigung auszustellen.
In der Bescheinigung verweist der Unternehmer jedoch nicht auf die betrieblichen Ursachen, die zur Entlassung führten. Bei dem anschließenden Strafverfahren ist der Betrag der Rechtsanwaltstätigkeit als Objektwert anzusehen, nach dem sich die Vergütung nach 57 BRAGO bemisst, d.h. 4000 D-Mark. Betriebsübergabe: Betreffen die Rechtsstreitigkeiten gegen den früheren und den neuen Unternehmer zwei verschiedene Rechtsstreitigkeiten, so wird der Streitgegenstand nach den Bestimmungen des 12 Abs. 7 S. 1 ARGG auf jeweils drei Monatsgehälter umgelegt.
Es sind zwei Verfahren zu bestätigen: Ein Mitarbeiter verklagt seinen früheren Dienstgeber nach einem Unternehmensübergang auf Ermittlung der Ungültigkeit der Kündigung. Zugleich fordert er den neuen Landwirt auf, festzustellen, dass das bisherige Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Unternehmer unter den selben Voraussetzungen weiterbesteht, und beschwert sich über die Fortsetzung der Beschäftigung. Zur Ermittlung des Streitwertes ist jeder dieser Feststellungsanträge mit einem aus 12 Abs. 7 S. 1 ARGG abgeleiteten Betrag zu bewerten; der Betrag der Klage auf Kündigungsschutz ist in dem weiteren Feststellungsantrag nicht mehr berücksichtigt (gemäß LAG Schleswig-Holstein vom 11. 09. 1986, Az.: 4 Ta 115/86, n.v.).
Die LAG Köln hat ebenfalls in einer Verfügung vom 15.12.1993 festgestellt, dass in einem vergleichbaren Verfahren zwei Streitfälle bis zum Hoechstbetrag nach 12 Abs. 7 S. 1 ARGG unabhängig zu beurteilen sind (Az.: 12 Ta 204/93, ARSt 1994, 57 - L1).