Unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz

Unerlaubte Abwesenheit vom Arbeitsplatz

Im Zusammenhang mit der Arbeit von Rechtsanwalt Andreas Martin. Bei unentschuldigter Abwesenheit sollte kein Gehalt gezahlt werden. ein Verhalten des Arbeitnehmers der Fall (z.B. wiederholte unentschuldigte Abwesenheit, Trunkenheit am Arbeitsplatz, Verstoß gegen die Betriebsordnung).

Arbeitsausfall

Es kommt immer wieder vor, dass Mitarbeiter nicht zur Arbeit auftauchen. Er hat den Auftraggeber über jede Behinderung sofort und unaufgefordert zu informieren. Erfüllt der Mitarbeiter diese Pflicht und gibt eine Entschuldigung für seine Verhinderung, wie z.B. eine Erkrankung oder Behinderung, so hat er das Recht auf Lohnfortzahlung.

Falls der Mitarbeiter keine ausreichende Entschuldigung dafür gibt, dass er nicht erscheint, muss der Dienstherr ihn auffordern, sofort mit der Arbeit zu beginnen und ihn vor Verspätung zu warnen. Während der Abwesenheit ohne Entschuldigung erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung, auch wenn für die Zeit danach ein Krankheitsurlaub beantragt wird. Aus diesem Grund muss der Mitarbeiter unter der Überschrift "Ende des Arbeitsentgelts" (nicht unter der Überschrift "Ende des Arbeitsverhältnisses"!) von der Sozialversicherungspflicht abgemeldet werden.

Verbleibt der Mitarbeiter entschuldigt abwesend, kann der Dienstgeber aus diesem Grunde kündigen oder, wenn der Dienstnehmer sich nicht mehr meldet, vorzeitig kündigen. Allein die Nichtteilnahme des Arbeitnehmers berechtigen nicht zu der Vermutung, dass er sein Anstellungsverhältnis durch vorzeitiges Ausscheiden auflöst. Eine vorzeitige Kündigung erfolgt in der Regel nur, wenn der Mitarbeiter eine diesbezügliche explizite, eindeutige und tadellose verbale oder schriftlich abgegebene Absichtserklärung zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht.

Die Existenz dieser Kündigungsvoraussetzungen ist von der jeweiligen Lage abhängig und muss vom jeweiligen Unternehmen im Einzelnen nachgewiesen werden. Eine Kündigung kann aber auch dann begründet sein, wenn der Mitarbeiter nach einem Verstoß gegen die Anmeldepflicht keine Behinderung (z.B. krankheitsbedingte Abwesenheit) geltend machen kann und daher entschuldigt abwesend war. Beispiel: Ein Mitarbeiter ist am 11. Januar nicht im Einsatz.

Erst am 15. Januar erstattet er seinem Auftraggeber Bericht und sendet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die krankheitsbedingte Abwesenheit wird vom 11. bis 15. Januar festgestellt. Vom 11. bis 14. Januar ist der Mitarbeiter seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Der Auszahlungsschluss ist der Landeskrankenkasse vom 11.1. bis einschließlich 14.1. zu berichten.

Seit dem 15. Januar muss der Mitarbeiter neu angemeldet werden und bekommt weiterhin eine Vergütung. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht werden 4 Tage von der Weitervergütungsquote (unbezahlt) einbehalten. Eine Kündigung wäre auch nicht zu rechtfertigen, da der Mitarbeiter mit einer Begründung abwesend war (Krankenstand). Ist der Mitarbeiter längere Zeit abwesend, wird empfohlen, sich - um die konkreten Verhältnisse zu klären - per Einschreiben per Brief oder per Kurier zu melden.

Kehrt der zuvor "verlorene" Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurück, muss er vor der Arbeitsaufnahme nach seiner Abwesenheit gefragt werden. Wegen der im Kündigungsfall erforderlichen Sofortmaßnahmen empfiehlt es sich, sich immer vorher mit Ihrer nationalen Kammer in Verbindung zu setzen!

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