Mitarbeiter mit Behinderung Kündigen

Entlassung von Mitarbeitern mit Behinderungen

Bei Schwerbehinderten besteht ein besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsleben. Konsequenzen fremdenfeindlicher Äußerungen in Mitarbeitergesprächen? Die Zustimmungspflicht gilt für den schwerbehinderten Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass sie einen besonderen Kündigungsschutz erhalten. Der Arbeitgeber, der eine schwerbehinderte Person kündigen will, muss kündigen.

Entlassung von behinderten Mitarbeitern

Im Arbeitsrecht werden die formellen Voraussetzungen für die Entlassung von Schwerstbehinderten und Gleichaltrigen oft unterbewertet. Prinzipiell genießen der arbeitsunfähige Mitarbeiter und der als solcher behandelte Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz gilt für alle fristgerecht ausgesprochenen fristgerechten Entlassungen, sei es aus betrieblichen, verhaltensbedingten oder persönlichen Beweggründen, sowie für ausserordentliche Entlassungen oder auch für Veränderungskündigungen, die zum Zweck haben, den Mitarbeiter unter veränderten Arbeitsverhältnissen an einem anderen Ort weiter zu beschäftigen.

Auch der Kündigungsschutz ist nicht auf bestimmte Mitarbeitergruppen begrenzt, sondern bezieht sich auf alle Mitarbeiter, einschließlich Führungskräfte und Azubis. Ein besonderer Kündigungsschutz für schwerstbehinderte Personen erfordert, dass der Schwerbehinderte zum Kündigungszeitpunkt entweder eindeutig zu erkennen oder festzustellen ist. Nach Erhalt der Kündigungserklärung muss der Mitarbeiter bereits als schwerbehindert erkannt werden oder spätestens drei Wochen vor Erhalt der Mitteilung die Zulassung beantragt haben (§90 Abs. 2 a SGB IX).

Auch ist der Mitarbeiter nicht dazu angehalten, seinen Dienstgeber über seine schwere Behinderung zu unterrichten, es sei denn, diese schwere Behinderung macht eine Anpassung seines Dienstes erforderlich. Er muss seinen Dienstgeber jedoch innerhalb einer maximalen Zeitspanne von einem weiteren Kalendermonat nach Erhalt der Mitteilung über die schwere Behinderung unterrichten, ohne seinen besonderen Kündigungsschutz zu verlieren. Erstens gibt es gemäß 85 ff. SGB IX gewisse formelle Anforderungen an den Unternehmer, um die Entlassung eines Schwerbeschädigten effektiv erklären zu können.

Die gesetzliche Mindestfrist wird zunächst von zwei auf vierzehn Tage verlänger. Darüber hinaus muss der Dienstgeber die Entlassung von Mitarbeitern, die während der Bewährungszeit oder innerhalb der ersten sechs Monaten entlassen werden, dem Integrationsbüro melden. Darüber hinaus muss das Integrationsbüro seine schriftliche Zustimmung zur Entlassung von Mitarbeitern geben, die mehr als sechs Monaten beschäftigt sind.

Das bedeutet, dass auch in kleinen Betrieben, in denen das Kündigungsschutzrecht nicht gilt, ein besonderer Kündigungsschutz für schwerstbehinderte Personen gilt. Unterbleibt die Verhandlung, ist die Beendigung ungültig. Das Integrationsbüro muss den betreffenden Mitarbeiter hören, andernfalls kann die Verfügung des Integrationsbüros über die Effektivität der Entlassung angefochten werden. Das Integrationsbüro konsultiert darüber hinaus den Betriebsrat oder Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertreter und auch das Arbeitsämter, bevor es seine Entscheidungen trifft.

Die Integrationsstelle ist gehalten, innerhalb eines Monats eine Entscheidungsfindung zu treffen. Meistens muss der Auftraggeber auf die Entscheidungen des Integrationsbüros abwarten. Erfolgt die Benachrichtigung der Arbeitgeberin über die Verfügung des Integrationsbüros, muss sie innerhalb eines Monats kündigen. Auf Mitarbeiterseite wird die Verfügung des Integrationsbüros häufig als Urteil über die beschäftigungsrechtliche Effektivität der Entlassung abgetan.

Über die Einwilligung zur Entlassung nach pflichtgemäßer Prüfung befindet allein das Integrationsbüro. Die Integrationsbüros beschließen oft für den Auftraggeber, wenn klargestellt wird, dass die Entlassung nicht mit der schweren Behinderung des Mitarbeiters zusammenhängt und es keine weiteren Arbeitsmöglichkeiten an den selben oder vergleichbaren Stellen gibt. Ein positiver Bescheid des Integrationsbüros lässt insoweit keine spätere Kündigungsschutzmaßnahme aussichtslos erscheinen.

Die ordentliche oder außerordentliche Beendigung wird vom Integrationsbüro nicht geprüft. Das heißt für den Mitarbeiter, dass ungeachtet der Verfügung des Integrationsbüros eine Entlassungsklage anhängig ist. Das Integrationsbüro hat für den Auftraggeber die Möglichkeit der fristlosen Entlassung, kann sich aber nicht auf deren Effektivität berufen.

Bei außerordentlichen Beendigungen bestehen besondere Merkmale. Bei Vorliegen eines wesentlichen Anlasses ist die ausserordentliche Auflösung rechtswirksam. Bei der Entlassung schwerbehinderter Mitarbeiter bedeutet dies, dass das Integrationsbüro innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des wesentlichen Grunds gehört werden muss. Über diese Beendigung muss das Integrationsbüro dann innerhalb von weiteren zwei weiteren Wochen beschließen.

Die Kündigungsfrist beginnt mit der Verabschiedung der Verfügung durch das Integrationsbüro. Nicht die Bekanntgabe der Entscheidungen zählt, sondern nur die Entscheidungsfindung. Die Arbeitgeberin muss daher das Integrationsbüro fragen, wie die Wahl ausfiel. Das heißt für die Unternehmer, dass dem Verfahren mehr Beachtung geschenkt werden muss, insbesondere wenn außerordentliche Entlassungen angekündigt werden.

Entgegen diesen formellen Vorgaben haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, die Entlassung vollständig abzubauen. Wird das Verfahren bestritten, kann die Beendigung wegen der knappen zweiwöchigen Frist nicht wiederholt werden. Damit würde die Sonderkündigung ohne Rücksicht auf den Kündigungsgrund beendet. Dies alles beweist, dass der Schutz vor Entlassung von Schwerstbehinderten nicht unbedingt gegeben ist.

Dies sind Formvorschriften vor der Beendigung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar schwieriger, aber nicht unmöglich machen. Andererseits hat der betreffende Schwerbehinderte natürlich die Option, dieses formelle Vorgehen zu seinem eigenen Nutzen zu vollziehen und sollte auch im Falle eines ablehnenden Ergebnisses nicht davon abgehalten werden, die Effektivität der Entlassung überprüfen zu lassen. 2.

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