Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Newsletter Abmelden recht
Rundschreiben abbestellen rechtsAbbestellung eines Newsletters per E-Mail
Vielmehr wenden sich sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen zunehmend an die juristischen Fluchtvereine, um die Absender solcher E-Mail-Newsletter zu erhalten. Die Beanstandung erfordert keine besondere Ausgestaltung und kann daher auch per E-Mail vorgenommen werden. Wird der Newsletter per E-Mail "abbestellt", darf der Adressat Ihnen nach Erhalt der E-Mail keine weiteren Werbebotschaften per E-Mail zuleiten.
Sie sollten Ihre E-Mail zu Nachweiszwecken speichern. Von einer Fachmesse habe ich einen Newsletter bekommen. Ist es möglich, auch selbst private Mahnungen zu versenden? oder kann dies nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen? Der Rechtsanwalt hält es für einen illegalen Akt wie einen Schwindel und will die Zahlungsunfähigkeit abwehren.
Der Newsletter kann nicht abbestellt werden, was kann ich tun?
Ein seriöses digitales Direktmarketing ist dagegen der E-Mail-Newsletter. Einige Newsletter liegen bereits nahe an der Spam-Schwelle und tragen sicherlich nicht zu einem guten Bild des Senders bei. Was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und wie können sich Anwender gegen ungewollte Zustellungen absichern? "Bei E-Mail-Newslettern sind in Deutschland die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des BDSG zu beachten", erläutert Sebastian Kraska, Institutsleiter des IT-Rechtl.
Anschließend ist es erlaubt, ohne vorherige Absprache im Zusammenhang mit bestehenden Geschäftskontakten Firmen durch Newsletter für den Verkauf gleichartiger Waren oder Leistungen zu rekrutieren. Hierbei kommt das so genannte Opt-out-Verfahren zur Anwendung, bei dem ein verbindlicher Widerspruch zu jedem Zeitpunkt erhoben werden kann - es müssen auch die entsprechenden Anweisungen für den Adressaten gesendet werden. Auch wenn diese Art der E-Mail-Werbung gesetzlich festgelegt ist und besonders oft von Online-Händlern oder E-Mail-Anbietern eingesetzt wird, befindet sie sich laut Craska in einer juristischen Schieflage.
Beispielsweise hatte der BGH das Opt-out bereits einmal für nicht zulässig befunden, den Rechtstext aber nicht gesondert behandelt. Umstritten ist auch die Kompatibilität mit den Anforderungen der EG-Datenschutzrichtlinie für die digitale Nachrichtenübermittlung (2002/58/EG). Dies erfordert von Interessierten eine doppelte Zusage, dass sie einen Newsletter erhalten möchten. "Ich raten von allen anderen Vorgehensweisen ab, da sie rechtsunsicher sind und für den Absender ungewollte Folgen haben können", sagt IT-Rechtsexperte Kraska.
Im Regelfall gibt der Benutzer seine E-Mail-Adresse in ein korrespondierendes Formblatt ein und bekommt anschließend einen Aktivierungslink, über den die Freischaltung erfolgt. Außerdem muss in jeder Newsletter-Mail ein Abmeldelink beigefügt sein. Der Absender ist darüber hinaus dazu angehalten, in einer so genannten "Datenschutzerklärung" auf seiner Webseite über die Aufbewahrung und Nutzung der übermittelten persönlichen Angaben zu informieren.
Trotzdem beschweren sich die User immer wieder über Info-Mails jeglicher Art, die trotz des Widerspruchs in ihren Mailboxen landet - denn es gibt zum Beispiel keinen Hinweis zum Abmelden, es geht nicht oder wird offensichtlich eklatant übersehen. Selbst Newsletter, die ohne Anfrage und Geschäftsbeziehungen verschickt werden, verletzen deutlich das geltende Recht.
Aber welche Optionen haben die Beteiligten in solchen Situationen? Rechtsanwältin Dr. med. Kraska berät ein abgestuftes Verfahren. "Zuerst sollten Sie dem Sender schreiben und der weiteren Lieferung Einspruch erheben. "Wenn der Newsletter-Versender nicht wie gewünscht handelt, kann entweder ein weiterer Antrag auf Kündigung oder die Herausgabe an einen Juristen gestellt werden.
"In den meisten Fällen ist aber auch die Androhung eines Rechtsbeistandes ausreichend und der unaufgeforderte Versand wird gestoppt", sagt Kraska. Die Warnmittel werden im gewerblichen Bereich jedoch viel öfter verwendet - allerdings unter Bezugnahme auf das UWG. "Allerdings können von Spam betroffene Konsumenten und Firmen aus der Verordnung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kein eigenes Recht auf Klage gegen die Absender von unerbetener Werbung ableiten.
Nur der unmittelbare Wettbewerber des Spamversenders sowie Verbraucher- und Wettbewerbsvereinigungen oder die Kammern sind berechtigt, wettbewerbsrechtlich zu klagen, nicht aber die von der Spam-Übertragung direkt Betroffenen", erläutert das BSI in seiner "Spam-Studie". Im Falle schwerwiegender Verstöße gegen das Datenschutzrecht ist eine Mitteilung an die Datenschutzaufsichtsbehörde des Landes, in dem sich der Sitz des Webseitenbetreibers oder der Absender eines Newsletter befinden, gemäß dem Aufdruck stets ratsam.
Befindet sich ein Sender jedoch im Auslande, ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohnmächtig. Darüber hinaus kann insbesondere bei nicht bekannten Offerten die Verwendung von so genannten Einweg-E-Mail-Adressen, die nach einmaliger Verwendung unwirksam werden oder ganz bewusst ausgeschaltet werden", so Sebastian Kraska.