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Schadensersatz Kaufrecht
Entschädigung für SchädenKaufrecht: Vergütung| Rechtsanwaltskanzlei Lühl & Partner Rechtsanwälte
Ein Anspruch des Käufers gegen den Veräußerer besteht, wenn der Veräußerer den Sachmangel der gekauften Sache nicht durch Nacherfüllung, d.h. Reparatur oder Neulieferung, beseitigen konnte und die Nachfrist für die Lieferung erloschen ist. Im Übrigen setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass der Auftragnehmer den Schaden zu verantworten hat.
Die Verkäuferin haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Achtung: Im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage erlischt der Schadensersatzanspruch nicht, wenn der Besteller vom Vertrag zurückgetreten ist oder den Preis ermäßigt. Folgende Arten von Schäden können unterschieden werden: Nachfolgend werden die vorgenannten Voraussetzungen für Ansprüche genauer erläutert: Absicht, Verletzung von Pflichten und Verschulden werden als Absicht bezeichnet, wenn eine vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung von Pflichten durch den Auftragnehmer besteht.
Es genügt, wenn der Auftragnehmer das Vorliegen eines Fehlers und dessen Auswirkungen auf den Auftraggeber akzeptiert. Absicht ist nicht dasselbe wie Bosheit. Ein Verschulden des Verkäufers besteht, wenn er die im Straßenverkehr gebotene Vorsicht nicht walten lässt. Für den Fachhändler ist der Pflegestandard viel größer als für einen Privatverkäufer.
Für hochwertige Konsumgüter wie z. B. Kraftfahrzeuge wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer vor der Freigabe der Waren eine generelle Prüfungspflicht im Sinn einer Sicht- und Funktionskontrolle hat. Dagegen ist ein Anbieter von Massengütern nicht dazu gezwungen, jedes Einzelstück einzeln zu prüfen, bevor es an den Endkunden weitergegeben wird.
Als grobe Fahrlässigkeit gilt, wenn die vom Verkehr geforderte Vorsicht besonders schwerwiegend ist. Wenn ein Autohaus beispielsweise seine Untersuchungsverpflichtung missachtet und dies dem Kunden nicht erklärt, wird allgemein davon auszugehen, dass es sich um eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Pflichtverletzung handelt. Bei allen Verkaufsverträgen kann die Gewährleistung für leichte und mittelschwere Pflichtverletzungen bei Sach- und Rechtsmängeln ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss der Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit nicht möglich. Auch kann er Schadensersatz für durch die mangelhafte Sache verursachte Beschädigungen fordern. Dies gilt auch für die durch den Mangel entstandenen Beschädigungen der Liefergegenstände selbst sowie für alle anderen Rechtsgüter. Anstelle des Schadensersatzes statt der Erfüllung kann der Besteller auch die Erstattung der Kosten fordern, die er im Rahmen der Entgegennahme der Leistungen (d.h. des Kaufgegenstandes) getätigt hat.
Dazu gehören auch Kosten, die für den Besteller unbrauchbar geworden sind, weil der Kaufgegenstand nicht an ihn ausgeliefert wurde. Es ist für das Vorhandensein des Anspruchs unerheblich, ob die Ausgaben einen ökonomischen, immateriellen oder Verbraucherzweck hatten.