Abmahnung Falschparker

Warnung Falschparker

Möglicherweise haben Sie falsche Parker von Ihrem Privatparkplatz abgeschleppt. Kannst du einen Parksünder warnen? Kanzlei, wirbt mit der "Online-Warnung in zwei Minuten". Wird das Parken, z.B.

für die Feuerwehr, fälschlicherweise gesperrt, ein Grund zur Warnung? Warnungen gibt es für alle: Unterlassungsansprüche gegen Parksünder.

Eingriffe in das Eigentum müssen vom Parkhausbesitzer nicht toleriert werden!

Es ist dann Sache des Parkhausbesitzers, entweder die Gendarmerie anzurufen, die sich in den meisten Faellen an den Schleppdienst wendet, oder den Schleppdienst anzurufen, der im Vorhinein zu bezahlen ist. Verweigert der Eigentümer des gezogenen Fahrzeuges die Zahlung der Schleppkosten, ist ein rechtlicher Streit unvermeidlich und der Parkplatzinhaber geht oft zu seinen Lasten.

Die Missbräuche von Falschparkern in privaten Parkhäusern werden auf diese Weise begrenzt und in den meisten FÃ?llen gar ausgelöst. Denn die Parkhausbesitzer haben die Chance, die Störenfriede für ihr falsches Parken zu haften und sie zu zwingen, dies zu vermeiden. Beispielsweise hat das Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 7. Mai 2008 (Az. 29 C 231/08-85) den Eigentümer eines unter Verstoß gegen das Parkverbot geparkten Fahrzeuges dazu verurteilt, auf das Parken zu verzichten und/oder die von ihm gehaltenen Fahrzeuge auf dem Parkhaus zu parken.... und/oder dieses zu betreten/fahren.

Der Fahrer des Fahrzeuges hat einen Kunden-Parkplatz für 78 Sek. gesperrt, um nach dem Weg zu fragen.

nach Hause

Sind Sie es leid, dass Unbekannte auf Ihrem Parkhaus einparken? Verärgerten Nutzern und Parkhausbesitzern bieten wir eine bequeme und zugleich gefahrlose Vorgehensweise gegen Parksünder. Schicken Sie eine Warnung an den falschen Parker! Um unseren Gästen einen komfortablen Zutritt zu unserem Shop zu bieten, haben wir vor unserem Verkaufsstand einen Kundenparkplatz angemietet.

Auf meinem privaten Stellplatz habe ich oft das Dilemma, dass Unbekannte meinen Stellplatz aus Gründen des Mangels an freien Stellplätzen benutzen, obwohl er als privater Stellplatz gut ausgeschildert ist! Bedauerlicherweise war dies mit einem nicht unerheblichen Sicherheitsrisiko behaftet, da wir die anfallenden Anfahrtskosten für den Traktor tragen mussten, wenn der falsche Parker weg war, bevor der Abschleppwagen hier war.

Falsche Parker auf dem Firmengelände

Schleppen, warnen oder ankreuzen? Der Angestellte kommt zu einem Geschäftstermin ins eigene Unternehmen und der ihm zugeteilte Privatparkplatz - also der Firmenparkplatz - ist bereits von einem "falschen Parker" belegt oder sonst wie gesperrt, obwohl deutlich sichtbare und gut leserliche Hinweistafeln ein Abstellverbot auf dem Privatparkplatz verkünden und auf das Schleppen von falschen Parkern hindeuten.

Es kommt auch in der Realität oft vor, dass selbst private Stellplätze, die durch Schließvorrichtungen wie z. B. Pfähle geschützt sind, von falschen Parkern "geschickt" genutzt werden, in denen sie zwischen den Schließpfosten stehen und somit zwei Stellplätze gleichzeitig sperren. Je nach innerstädtischem Standort des Betriebes muss der nötige, lästige, aber unvermeidbare Ärger nach wie vor schnellstmöglich einen anderen (teilweise bezahlten) Stellplatz finden, damit der Arbeitnehmer nicht zu lange zur Arbeit kommt oder gar einen Gesprächstermin verpasst.

Der Vergleich mit dem Parksünder führt in der Regel nicht nur zu Schwierigkeiten mit den damit zusammenhängenden Nachteilen, sondern kann auch zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen, und das unter mehreren Aspekten. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, sich im Fuhrparkmanagement mit der Problematik des Private Falscheinstellens auseinanderzusetzen und diesbezüglich im eigenen Betrieb eindeutige Regeln vorzugeben.

Schlepptau? Die erste Überlegung ist in der Regel, dass der falsche Parker gleich mitgenommen wird. Im Falle von privaten Parkplätzen muss sich der Angestellte im Betrieb zunächst die praktische Fragestellung stellt, ob der "falsche Parker" nicht ein Kunde ist, der durch geeignete Abschleppmassnahmen entfremdet wird. Vor dem Überlegen, den falschen Parker abzuschleppen, sollte in der Praxis geprüft werden, ob das Auto einem Auftraggeber oder einem Angestellten des Betriebes zuordenbar ist.

Private Parkplätze sind keine öffentlich zugänglichen Parkplätze, auch wenn ein Verweis auf die Gültigkeit der Straßenverkehrsvorschriften auf dem Privatgrundstück ersichtlich ist. Daher sind weder die Stadtpolizei noch das Amt der Öffentlichen Ordnung für das Schleppen von falschen Parkern in Privatparkplätzen verantwortlich. Eine Abschleppfirma wird daher weder von der Stadtpolizei noch vom Sicherheitsdienst angewiesen, den falschen Parker aus dem Privatparkplatz zu holen.

Rechtliche Grundlagen für das Schleppen - Recht auf Selbsthilfe gegen falsche Parker? Im Jahr 1990 (Urteil vom 01.10. 1990, Az. 6 C 443/90) entschied die Arbeitsgruppe Wedding, dass, wenn ein Auto illegal auf einem privaten Parkplatz ohne konkretes Hindernis für den Zugang und die Gesamtnutzung oder eine Störung eines Parkplatzmieters geparkt wird, kein Anrecht auf Rückerstattung der Schleppkosten entsteht.

Die AG Kamen (Urteil vom 23.11.2000, Rn. 3 C 409/00) hatte darüber hinaus beschlossen, dass im Fall eines unbefugten Parkens eines Kraftfahrzeuges auf einem eigenen Parkplatz nur der eigentliche Fahrzeugführer nach dem Besitzrecht eine beunruhigende Partei ist, weshalb kein Anspruch auf Entschädigung gegen den Fahrzeughalter auf Entrichtung der Schleppkosten besteht. Mittlerweile haben mehrere Oberlandesgerichte und der BGH in zwei aktuellen Urteilen aus den Jahren 2009 und 2011 bekräftigt, dass bei einer Störung privater Parkplätze der lästige Falschparker weggeschleppt werden kann und insofern auch die Aufwendungen für den Privatschleppbetrieb von diesem zu erstatten sind.

Der BGH (Urteil vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08 ) hat bereits 2009 geklärt, dass derjenige, der sein Auto unberechtigt auf einem Privatgrundstück (hier: Kunden-Parkplatz eines Supermarktes) abgestellt hat, unerlaubte Eigenleistung erbringt, der sich der direkte Grundstückseigentümer durch Abschleppung des Fahrzeugs widersetzen kann. Das heißt, die Schleppkosten können vom Fahrer gemäß 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB als gesetzliche Grundlage geltend gemacht werden.

Durch das unbefugte Parken des Fahrzeuges auf dem Privatparkplatz verpflichtet sich der Parksünder zu einer sogenannten "verbotenen Eigenmacht" im Sinn von § 858 Abs. 1 BGB. Für die weitere juristische Würdigung ist es unerheblich, ob es sich um eine Vermögensstörung oder eine Teilbeschlagnahme handelt. Deshalb hat der vom falschen Parker betroffene Parkplatzbesitzer nach dem BGH-Urteil Anspruch auf ein Recht auf Selbsthilfe zur Behebung der Beeinträchtigung des Eigentums.

Eine Abschleppung kann aber auch dann durchgeführt werden, wenn das Parken grundsätzlich auf einem Privatgelände erlaubt ist, jedoch nicht an dem Ort, an dem das Auto steht. Wenn ein Fahrer, der im Besitze eines Besucher-Parkausweises für einen Privatparkplatz (hier: ein Krankenhaus) ist, sein Auto auf einem für den Publikumsverkehr gesperrten Parkbereich abstellt, hat der Eigentümer des Grundstücks Anrecht auf Entschädigung für die Abschleppkosten des illegal geparkten Fahrzeuges (AG Erkelenz, Urteile vom 16.01.2007, Az. 6 C 446/06).

Der Eigentümer hat nur dann ein Anrecht auf Entschädigung der Parkgebühr für den Abschleppbereich, wenn es nicht möglich war, das Auto auf einen anderen kostenlosen Stellplatz zu verlegen. Allerdings muss auch das Schleppen anteilig sein. Für die Bewertung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, ist jedoch ein Mittelwert-Ziel-Verhältnis unerlässlich. Demnach ist das Schleppen eines auf einem privaten Parkhaus fälschlicherweise abgestellten Fahrzeuges nicht unangemessen.

Weil es nicht offensichtlich ist, dass man von seinem Recht, sich selbst zu helfen, anders als durch Schleppen hätte profitieren können: Das heißt, das Schleppen ist die einzig ste Möglichkeit, von dem Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe zu profitieren. Dies trifft jedoch nicht in jeder Beziehung zu und auch nicht für das unmittelbare Mitschleppen.

Ein unrechtmäßiges Abstellen auf einem Privatparkplatz ist ein Eingriff in das Eigentum durch verbotenen Selbstbesitz, gegen den sich der Eigentümer unmittelbar nach der Rücknahme des Eigentums durch Ziehen des Fahrzeuges wehren kann. Die Bedingung "sofort" ist erfüllt, wenn der Eigentümer das illegal abgestellte Auto etwa zwei bis drei Stunden nach der Belegung des Stellplatzes abgeschleppt hat (AG München, Urteile vom 09.09.1992, Az. 451 C 5828/92 für Gastparkplatz einer Pension).

Diesbezüglich hat das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 19.02.2008, Az. 2 S 318/07) es jedoch für unangemessen gehalten, wenn bereits 15 min nach dem Parken des Fahrzeuges mit dem Schleppvorgang angefangen wird, nachdem das Auto ohne die notwendige Parkplatzscheibe auf dem Parkhaus eines Einkaufscenters geparkt wurde. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem streitigen Stellplatz um einen Stellplatz eines Shoppingcenters handele, der, anders als z.B. ein einer Wohnung (oder Firma) zugewiesener Stellplatz, von einem verhältnismäßig großen und unbestimmt arbeitenden Kreis von Personen genutzt werden könne.

Weil es möglich scheint, dass nur die Scheibe in Vergessenheit geraten ist, scheint das Schleppen ohne vorherige Aufforderung, den Parkbereich zu räumen (z.B. durch eine Ansage), oder ohne eine vernünftige Zeit abzuwarten, unangebracht. Achten Sie auch darauf, das Auto auf einen kostenlosen Stellplatz zu bringen. Außerdem muss das Auto gegen unbefugten Diebstahl abgesichert sein.

Wer ein ausländisches Auto auf seinem privaten Parkplatz abgeschleppt und im Bereich des Öffentlichen Verkehrs abgestellt hat, von wo aus ein nicht gekennzeichneter Fahrzeugführer das Auto abfährt, kann vom Fahrzeugeigentümer (der ohnehin kein Fahrzeugführer war) unter keinem Rechtsaspekt eine Erstattung der Schleppkosten beanspruchen (AG Darmstadt, Urteile vom 10.10.2002, Az. 310 C 287/02).

Wie kann der falsche Parker ersetzt werden? Schleppkosten und mehr? Bei den Schleppkosten hat der Kunde des Schleppvorgangs diese zunächst an das Schleppunternehmen zu erstatten. Es gibt also in der Realität das Dilemma, diese Ausgaben vom falschen Parker - in erster Linie vom Autofahrer - zurückzufordern. Aber auch die Schleppkosten für die falschen Parker sind nicht verwunderlich, denn die Tatsache, dass auf einem Privatgrundstück oder einem Firmengrundstück unautorisierte Autos mit Gebühren weggeschleppt werden, ist keine überraschende oder entfernte Antwort des direkten Eigentümers, sondern die Realisierung der gut erkennbaren Anzeige auf dem meist auf einem Parkplatz stehenden Schild: unautorisierte Parkfahrzeuge werden mit Gebühren weggeschleppt.

Durch die Gewährung des Rechts auf Selbsthilfe ( 859 BGB) als Spontanreaktion auf eine unzulässige eigene Macht, deren Ausübung mit erheblichen finanziellen Belastungen einhergehen kann, schafft das Recht selbst den erforderlichen Bezug zwischen der Schutzrechtsverletzung ( 858 Abs. 1 BGB) und den Folgen des Schadensfalles. Die Haftung für Schäden des falschen Parkers erlischt somit auch nicht, der autorisierte Parkplatzbenutzer hat die letzten Ursachen für die Entstehung des Schadensfalls durch den Auftrag der Abschleppfirma selbst festgelegt.

Die Folge des Schadens ist nicht eine unabhängige oder freie Entscheidung des Parkhausbesitzers, sondern seine gesetzlich genehmigte und durch das Fehlverhalten des Parkers angefochtene Verhaltensweise. Die Verpflichtung des falschen Parkers zur Entschädigung bleibt daher unberührt. Die Mainzer Arbeitsgruppe (Urteil vom 09.01.1985, Az. C 714/84) sah es als eindeutig an, dass die Schleppkosten, die dadurch anfallen, dass ein Fahrzeug von einem Privatparkplatz abgezogen wird, der illegal genutzt wird, aus Sicht der Geschäftsführung auch dann ohne Ordnung zu vergüten sind, wenn es nicht einmal der Fahrzeugführer war.

Wie hoch sind die Schleppkosten? Mit einem weiteren Beschluss (Urteil vom 02.12.2011, Az. V ZR 30/11 ) hat der BGH im Jahr 2011 bestätigt, dass Schadensersatzansprüche beim Abziehen eines auf einem privaten Parkplatz geparkten unbefugten Fahrzeuges vorliegen. Die zuschussfähigen Ausgaben für die Beseitigung eines nicht genehmigten Fahrzeuges, das auf Privatbesitz steht, umfassen nicht nur die Aufwendungen für das reine Schleppen, sondern auch die Aufwendungen im Rahmen der Vorarbeiten.

Andererseits sind Aufwendungen, die nicht der Behebung der Manipulation dienten, sondern im Rahmen ihrer Aufdeckung anfallen, wie z.B. die Aufwendungen für die Parkraumüberwachung, nicht zu erstatten. Daher können nur die durch das Schadenereignis entstehenden Aufwendungen, d.h. die Beschlagnahme von Eigentum durch falsches Parken, ersetzt werden. Der durch das jeweilige Schadenereignis verursachte Schaden umfasst auch die anfallenden Aufwendungen im Rahmen der Abschleppvorbereitung, wie z.B. die Überprüfung des unbefugten Abstellfahrzeuges zur Lokalisierung des Halters, die Zuweisung des Fahrzeuges zu einer bestimmten Fahrzeugklasse und die Beantragung eines passenden Abschleppfahrzeuges.

Nach dem Urteil des BGH kann in der Regel kein Schadensersatz anspruch für die Dauer des Schadensfalls geltend gemacht werden, wenn die für die Feststellung des Schadens und die außergerichtliche Beilegung des Schadensfalls benötigte Zeit abgelaufen ist und die im einzelnen Fall benötigte Zeit den typischen Aufwand eines Privatschadens nicht übersteigt. Die Handlung hat auch hier nicht die Aufgabe, den Schadenersatzanspruch des Eigentümers zu regeln oder durchzusetzen, sondern direkt die konkrete Beeinträchtigung durch falsches Parken zu beheben; dies ist Teil des nach 859 BGB ausgeübten Selbsthilferechtes.

Neben den vom Parkhausbesitzer beauftragten Aufwendungen der Abschleppfirma können auch die Aufwendungen für die Zeit, die erforderlich ist, um das Abschleppen zu veranlassen und die Bezahlung des Geschädigten zu akzeptieren (AG München, Beschluss vom 30.12.2011, Aktenzeichen 424 C 28560/10), erstattet werden. Allerdings sind die für die Bewachung der Immobilie im Zusammenhang mit dem unbefugten Abstellen entstehenden Aufwendungen gemäß der oben erwähnten BGH-Entscheidung nicht vom falschen Parker zu erstatten.

Aufwendungen, die nicht der Behebung der Störung des Eigentums dienlich sind, sondern im Rahmen seiner Entdeckung anfallen, wie z.B. die Überwachung von Parkplätzen durch regelmässige Patrouillen, werden nicht in den angemessen entstandenen und damit ersetzbaren Schäden berücksichtigt. Der Eigentümer der Immobilie kann nach einer Verfügung des LG München I (Urteil vom 06.04.2011, Az. 15 S 14002/09) die Erstattung der ihm durch die Inbetriebnahme einer Abschleppdienstleistung entstandenen Aufwendungen nach §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB fordern, soweit er sie nach den Gegebenheiten des Einzelfalles für erforderlich halten konnte.

Wenn der Eigentümer eine Abschleppfirma in Auftrag gibt, kann die Zweckmäßigkeit der in Rechnung gestellten Aufwendungen nicht allein an den für den rein schleppenden Betrieb angefallenen Aufwendungen abgelesen werden. Darüber hinaus sind die Aufwendungen im Rahmen der Erstellung des Abschleppvorganges und der Identifizierung des Fahrzeugführers, vor allem die Personal- und Beweissicherungskosten, zu erstatten. Ist es nicht möglich festzustellen, ob ein Angestellter der Abschleppfirma wegen der spezifisch ermittelten Parkplatzverletzung von einem Fahrzeug getroffen wurde oder ob die Parkplatzverletzung erst nach Beendigung der Fahrt entdeckt wurde, wird eine Reisekostenpauschale von 20 EUR zzgl. MwSt. nicht erstattet.

2011, Rechtssache 13 U 31/10), enthält der Schadenersatzanspruch des Eigentümers gegen den Verletzer wegen unbefugten Abstellens auf einem privaten Parkplatz neben den bloßen Abschleppkosten auch in angemessener Höhe die Aufwendungen für alle Aufwendungen für die Einleitung, Aufbereitung und Kontrolle der Durchführung bis hin zur Bearbeitung und Übergabe an den Verletzer.

Unter dem Begriff der Schleppmaßnahme und den damit verbundenen Aufwendungen versteht man eine Verfügung der Arbeitsgruppe Berlin-Mitte (Urteil vom 10.11.2010, Az. 7 C 246/10). Darin wird der Arbeits- und Zeitbedarf des Verletzten im Rahmen der Behebung des Sachmangels festgehalten, der letztendlich auf das Ziehen des Fahrzeugs abzielt.

Dazu gehört nicht nur die Einstufung des Personenkraftwagens in eine Fahrzeugklasse und dessen Prüfung, um ein passendes Zugmittel zu beantragen, sondern auch die Prüfung des Personenkraftwagens auf möglichen Schutz vor unbefugter Mitnahme. Außerdem ist es nicht zu bemängeln, dass eine Aktivität in Rechnung gestellt wird, die dazu dienen soll, Informationen über den Fahrzeugführer zu finden, denn wenn solche Informationen verfügbar wären, wäre ein Schleppen unter Umständen gar nicht notwendig.

Es können daher immer Massnahmen zur Vermeidung von Vermögensschäden im Rahmen der Vermögensstörung verlangt werden. Der Betroffene ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben offenzulegen. Auch vor diesem Hintergund ist es ratsam, den Parkverstoss durch Falschparken auf dem privaten Parkplatz ausführlich mit Bildern und Zeugnissen zu belegen. Wenn Sie sich als Parkplatzbenutzer etwas leichter machen wollen, gibt es auch die Möglichkeiten, Schadenersatzansprüche gegen den falschen Parker an die Abschleppfirma zu abtreten.

Wenn der Parksünder in diesen Faellen sein Auto zurueckhaben will, muss er sich an die Abschleppfirma wenden. Die Abschleppfirma, an die die Ansprüche vom Parkhausbesitzer übertragen wurden, hat das Recht, den Ort des Kraftfahrzeuges bis zur Bezahlung der Kosten des Abschleppens durch den Fahrzeugbesitzer zu verschleiern (LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2010, Rechtssache 9 O 150/10; AG München, Entscheidung vom 11.08.2010, Rechtssache 411 C 11048/10); dies ist durch das Zurückbehaltungsrecht abgedeckt.

Laut OLG Stuttgart (Urteil vom 24.11.1989, Az. 1 Ss 484/89) kann der Besitzer eines privaten Parkplatzes vor der Übergabe eines illegal abgestellten und damit abgeschleppten Fahrzeugs volle Schadenersatzansprüche geltend machen. Manchmal kann es ratsam sein, mehrere Offerten für die Abschleppkosten zu erhalten, um nicht beschuldigt zu werden, das Auto zu einem zu hohen Preis abgeschleppt zu haben.

Die Arbeitsgruppe KÖPENICK (Urteil vom 28.06.2009, Ref. 15 C 287/08) hat beschlossen, dass ein unbefugtes Privatschleppen eines auf einem privaten Parkplatz (hier: Getränkemarkt) geparkten Fahrzeuges auch dann noch erlaubt ist, wenn das Auto bereits seit zwei Tagen dort steht. Hinsichtlich der Schleppkosten nach der vom Grundeigentümer vorgelegten Abschlepprechnung (hier: über 265,61 Euro) wurde nur der auf den Polizeigebühren für das Schleppen eines Fahrzeuges basierende Anteil vergeben (hier: 149 Euro).

In diesem Fall hatte der falsche Parker die Preise einer anderen Abschleppfirma zum Vergleichen eingereicht, was zu günstigeren Abschleppgebühren führte. Praktisch kann hier das Übel auftreten, auch wenn die Ansprüche auf Ersatz der Schleppkosten an die Abschleppfirma abgetreten werden, der nicht vom falschen Parker zu erstattende Anteil sollte letztendlich erhalten bleiben.

Die vom falschen Parker im Rahmen der unbefugten Benutzung eines Privatparkplatzes zu erstattenden Gebühren umfassen auch die Aufwendungen für einen Anwalt, der zur Schadensregulierung herangezogen wird (vgl. AG Augsburg, Beschluss vom 20.12.2007, Az. 22 C 5276/07), und - nicht zu vernachlässigen - zusätzliche Gebühren für die Vorlegung angemessener Parktickets für die Benutzung eines anderen gebührenpflichtigen Stellplatzes während der Zeit, in der der falsche Parker den Privatparkplatz bis zum Abtransportieren sperrt.

Strafrechtliche Haftung für zu hohe Schleppkosten? Vorsichtsmaßnahme ist auch erforderlich, wenn zusätzlich zu den bloßen Schleppkosten zusätzliche Ausgaben (eventuell nicht vom falschen Parker zu erstatten) verlangt werden und die Rückgabe des gezogenen Fahrzeuges davon abhängt. Das Zurückbehaltungsrecht besteht in diesem Fall nicht mehr, wenn der Ort des gezogenen Fahrzeuges dem Halter so lange verweigert wird, dies aber die Straftat nach 240 SGB erfüllen kann.

Insofern ist auch bei der Verwendung von Parkklauen klare Zurückhaltung angebracht, wenn auch die Kostenerstattung gewährleistet werden soll, für die kein korrespondierender Schadenersatzanspruch gegen den falschen Parker vorliegt. Dies kann zuweilen strafrechtliche Folgen für den Gebrauch von Parkklauen haben, insbesondere Strafen für Erpressungsversuche.

Das Landgericht Augsburg (Urteil vom 10.05.2010, Az. 1 KL 601, S. 108566/09) entschied daher, dass wer einen Rangier-Roller oder eine Parkklaue in Gegenwart des Verletzten benutzt und das Auto erst nach Bezahlung eines gewissen Betrags freigibt, obwohl er weiss, dass nach der Situation kein Erfordernis vorliegt, sich der Erpressung schuldig macht.

Ebensowenig gehört es zu den erlaubten Selbsthilfe-Maßnahmen, den falschen Parker zu parken und ihn so am Fortfahren zu hindern bzw. zu behindern (vgl. dazu die Entscheidung des Bremer Verkehrsgerichtes vom 07.05.2009, Ref. 5 K 1816/08). Die Freisetzung von Luftmassen aus allen Bereifungen des nicht korrekt abgestellten Fahrzeuges unterliegt ebenfalls strafrechtlichen Maßnahmen, die wenigstens für Zwang und Sachschäden bestraft werden können und daher unterbleiben müssen.

Alternativ zum Schleppen mit seinen durchaus vorhandenen (Kostenerstattungs-)Risiken ist die Warnung vor dem falschen Parker sowie die Forderung nach einer Abmahnung mit Strafe. Daher kann es prinzipiell erforderlich sein, dass der falsche Parker den Privatparkplatz künftig nicht mehr unbefugt nutzt und eine Unterlassungsverpflichtung unterzeichnet. In jedem Fall trifft dies auf eine mehrfache (und nachweisbar dokumentierte ) unbefugte Nutzung des eigenen Stellplatzes zu, da hier eine Gefahr der Wiederholung gegeben ist, die nur durch eine strafrechtliche Abmahnung beseitigt werden kann.

Bei der Abschleppung von Parksündern ist die Spurensicherung durch Fotografieren des abgestellten Fahrzeuges (mit gut sichtbarem Nummernschild ) und ggf. Dokumentieren von Aussagen von Zeugen vonnöten. Nur durch eine korrekte Dokumentation der Parkplatzverletzung kann der Erstattungsanspruch für den Schleppvorgang später geltend gemacht werden. Andernfalls droht die Gefahr, mit diesen Ausgaben allein gelassen zu werden.

Stolpersteine können in der Realität auch die Schleppkosten sein, zumal die Rückerstattungsfähigkeit von Kostenbestandteilen, die über den bloßen Schleppvorgang hinaus gehen, oft vor dem Gericht umstritten ist. Allerdings ist dies ein Kostendeckungsrisiko für den Auftraggeber. Wenn man sich prinzipiell dafür entschließt, falsche Parker aus dem privaten Parkhaus zu nehmen, dann sollten eindeutige Regeln aufgesetzt werden.

Um im Notfall nicht übermäßig lange Telefonate führen zu müssen, um die unterschiedlichen Preise der Abschleppfirmen herauszufinden, sollte sich das Flottenmanagement (sofern es für die Parkplatzverwaltung verantwortlich ist) frühzeitig einen Kostenüberblick über die lokalen Abschleppfirmen beschaffen und die entsprechenden Belege mitnehmen. Durch einen Rahmenvertrag mit einem oder mehreren Schleppunternehmen können weitere Einsparungen erzielt werden.

Durch die Übertragung von Schadenersatzansprüchen gegen den falschen Parker an die Abschleppfirma - zumindest in Hoehe der Kosten des Abschleppens - entfällt dem Flottenmanagement der Arbeitsaufwand, sich mit dem Schleppen, Bewegen und ggf. Sichern des fehlerhaft abgestellten Fahrzeuges sowie die weitere Fragestellung, ob das Auto des falschen Parkers durch den Abschleppprozess moeglicherweise beschaedigt worden sein koennte, mit der Konsequenz, dass Gegenansprueche moeglich sind.

Die Abschleppung eines falschen Parkers sollte daher nicht von vornherein überprüft oder gleich aus lauter schlechtem Grund durchgeführt werden. Dennoch muss das Schleppen berücksichtigt und gut gerüstet werden, um unnötige und teure Überaschungen bei der Beanspruchung der Ausgaben und Erstattungsansprüche für den Schleppvorgang zu vermeiden. Er ist freier Lehrbeauftragter des Goethe-Instituts Bonn und leitet für das Ausbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück bundesweite Schulungen zu den Themen "Dienstwagenleasing und Arbeitsrecht" und "Professionelles Schadenmanagement im Fuhrpark".

Falls ein Betrieb die Benutzung seines Fahrzeugparks nicht dokumentieren kann, kann die zuständige Stelle auch die Führung eines Fahrtenbuchs für mehrere Wagen auftragen. Was die Geschäftstätigkeit des Konzerns betrifft und das eigene Haus erklärt, dass es nicht weiß, wer wann welche Reisen mit welchem Auto durchführt, so scheint es, dass sein Fuhrparkmanager sich dessen bewusst ist.

Wenn der Fahrzeugbesitzer während der Verhandlung keine Auskunft über einen mit seinem Wagen verübten Verkehrsdelikt gibt, bevor eine Fahrtenbuchpflicht auferlegt wird, ist es in der Regel nicht mehr zumutbar, von der Strafverfolgungsbehörde weitere Untersuchungen zu erwarten.

Mehr zum Thema