Mieter Abmahnen wegen Lärmbelästigung

Die Mieter geben Warnschreiben wegen Lärmbelästigung heraus.

Lärmbelästigung in der Nacht und in den frühen Morgenstunden. Wenn der Verursacher ein anderer Mieter ist, kann er eine Mahnung senden. Je nach Einzelfall kann dies ein Grund für eine Mietminderung durch Lärm sein. von seinem Vermieter als Musikschule kann er ihn warnen und sogar kündigen.

Vermietungsrecht: Auch übermäßiger Kindeslärm eines Mietvertragspartners kann den Mieter zur außerordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses ermächtigen.

Vor allem in großen Städten sind die Mieter oft durch den Geräuschpegel der Nachbarwohnungen beunruhigt. Kinderschall gibt dem Mieter (d.h. den Erziehungsberechtigten der Kinder) jedoch nur dann das Recht, die Ferienwohnung zu kündigen und zu räumen, wenn dieser Schall eine vorsätzliche Verletzung des Vertrages ist. Dies bedeutet seinerseits, dass Kindeslärm nur dann eine strafbare Verletzung des Vertrages durch den Mieter ist, wenn er das übliche (sozial angemessene) Niveau überschreitet.

Beispielsweise müssen Hauswirte und andere Mieter Lärmbelästigungen von Minderjährigen dulden, wenn die Lärmbelästigungen auf ein typisches, altersbedingtes Verhalten der Minderjährigen bei vernünftigem Betrachten zurückzuführen sind. Aber auch die Erziehungsberechtigten müssen darauf achten, dass die allgemeinen Ruhe- und Hausregeln eingehalten werden. Im hier erörterten Beschluss des Landgerichtes Hannover musste das Gericht im Zusammenhang mit der Beschwerde darüber befinden, ob der durch eigene und freundliche Mieterkinder verursachte Kinderschall über das übliche Ausmaß hinausgeht und somit eine außerordentliche Beendigung rechtfertigt.

Fakten: Der Kläger war die Wirtin, der Angeklagte der Mieter einer Ferienwohnung in einem 6-Familienhaus. Der Kläger hatte die Angeklagte entlassen und sie auf Zwangsräumung und Kapitulation wegen Lärmbelästigung zu unterschiedlichen Tages- und Abendzeiten geklagt. Dazu hatten Co-Mieter des Angeklagten mehr als sechs Monaten lang ein Lärmprotokoll verfasst; der Angeklagte hatte in der Folge mehrere mündliche und schriftliche Verwarnungen erhalten.

Danach hat die Klage das Pachtverhältnis wegen der massiven Beeinträchtigung des häuslichen Friedens ohne Vorankündigung beendet. Der Angeklagte wies seinerseits den Krach zurück und argumentierte, dass der Krach durch Besucher-Kinder hervorgerufen wurde und sozial akzeptabel sei. Der Angeklagte wurde vom Landgericht zunächst zur Zwangsräumung und Restitution verurteilt.

Landesgericht Hannover: Das Landesgericht Hannover ist dem Urteil des Amtsgerichts Hannover gefolgt und hat zudem entschieden, dass die Beendigung und damit der Anspruch der Kläger auf Räumung und Herausgabe gerechtfertigt war. Der Amtsgerichtshof hatte detailliert und verständlich dargelegt, warum er davon ausgegangen war, dass die Angeklagte dauerhaft gegen das Erfordernis der Abwägung im Wohnhaus verstößt und den Frieden langfristig dadurch stört, dass sie häufig über das Mögliche hinausgehen.

Das Gesamtbild der durch den Mieter verursachten Lärmbelästigung hatte das akzeptable Niveau übertroffen und damit die Ruhe zu Hause dauerhaft beeinträchtigt. Dabei ist es auch irrelevant, ob die Lärmbelästigung durch die eigenen Kinder oder durch andere Kinder verursacht wurde. Der Mieter muss auch für das Benehmen seiner Gäste verantwortlich sein, denn er ist dazu angehalten, diese zur Beachtung der ihm als Mieter zukommenden Sorgfaltspflicht zu verpflichten.

In diesem Zusammenhang kann Kinderlaerm, der grundsaetzlich als sozial angemessen akzeptiert werden kann, nicht mehr geduldet werden, wenn die Intensitaet, Laufzeit und das zeitlich begrenzte Vorkommen des Laermes auch unter Beruecksichtigung des Spiel- und Bewegungsdranges der Kinder ueber das Vernuenftige hinausgeht. Es gab ohnehin keine konkreten Hinweise darauf, dass die von den ZeugInnen ausgearbeiteten Lärmschutzprotokolle damals nicht korrekt waren.

Das Lärmprotokoll, das die Zeuginnen und Zeuginnen in der Verhandlung bestätigten, würde eine Fülle von mehrschichtigen Belästigungen aufzeigen, die im Haus des Angeklagten entstanden waren. Dem Kläger war es daher nicht mehr zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.

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