Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
6 Abmahnungen
Sechs WarnungenFehler im Arbeitsgesetz - Teil 6: Warnungen & Kündigungen
- So war es mal auf dem Fußballplatz.... Alle positiven Sachen kommen zu dritt.... vielleicht dauert deshalb das Märchen von drei Warnungen bis zum Ende. In der Tat ist es oft so, dass ein Warnschreiben - vergleichbar in Bezug auf das beanstandete Verhalten - ausreichend ist. Wer zwei Mal wegen Verspätung gewarnt wurde (und das zu Recht), kann nicht entlassen werden, weil er einem bedeutenden Abnehmer ein falsches Gebot unterbreitet hat.
Die Warnung ist in der Realität eine ungleiche Fehlerursache. Dann muss der Auftraggeber auch die Beschwerde oder Ablehnung mit dem klaren Vermerk an den Mitarbeiter kombinieren, dass im Falle einer Wiederholung, z.B. wiederholter unentschuldigter verspäteter Ankunft, eine Entlassung zu befürchten ist. Vor allem Warnungen, in denen diverse Irrtümer beanstandet werden, sind besonders auffällig.
Wenn nur einer von vielleicht mehreren zehn Fehler kein Fehler ist, dann ist die gesamte Warnung unwirksam. Es gab einen Vorfall aus der Hotelbranche, in dem etwa 50 Verspätungen akribisch aufgeführt wurden.... es gab auch zwei Tage, an denen der Mitarbeiter mit Genehmigung des Arbeitsgebers im Urlaub war.
Weil die aufgrund der vorangegangenen Verwarnung erfolgte Stornierung nicht wirksam war. Wir können vor diesem Hintergrund nur jedem empfehlen, jede Verwarnung von einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht prüfen zu lassen. 2.
Ablaufdatum für Warnungen? - Ulmer IHK
Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mitteilte, gibt es keine festgelegte Deadline für die Streichung einer Mahnung. Der in der Fachwelt weit verbreitete Standpunkt, dass eine Verwarnung nach zwei oder drei Jahren aus der Akte entfernt werden muss, wenn der Mitarbeiter dies wünscht und in diesem Zeitraum kein vergleichbares Fehlverhalten aufgetreten ist, wird damit widerlegt.
Dies darf jedoch nicht zu dem Schluss führen, dass Warnungen unbefristet in der Personendatei verbleiben können. Müssen Warnungen nach zwei oder drei Jahren wirklich aus der Akte gestrichen werden, hat der Unternehmer keine Chance, auch nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren nachweisen zu können. In der vorliegenden Verfügung stellt das BAG klar, dass ein Mitarbeiter nur dann die Streichung einer rechtmässigen Verwarnung aus seiner Personendatei fordern kann, wenn er bei der Umsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unter keinem Rechtsaspekt mehr eine Rolle spielt.
Die durch die Verwarnung beanstandete Verhaltensweise muss für das Beschäftigungsverhältnis in jeder Beziehung rechtsunwirksam geworden sein. So lange eine berechtigte Verwarnung für eine künftige Versetzungsentscheidung oder Beförderungsentscheidung und die damit verbundene Tauglichkeit des Mitarbeiters, für die nachträgliche Bewertung von Management und Performance in einem Zertifikat oder für die im Rahmen einer eventuellen nachträglichen Beendigung erforderliche Abwägung von Interessen von Relevanz sein kann, ist die Verwarnung weiterhin von rechtlicher Relevanz und braucht nicht aufgehoben zu werden.
Letztendlich wird es auch immer davon abhängen, wie ernst die Verletzung von Rechten durch den Mitarbeiter war, vor der er gewarnt wurde.