Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung im öffentlichen Dienst
Beendigung im öffentlichen SektorBeendigung im öffentlichen Sektor
Vor allem in konjunkturell schwierigen Phasen sind dringliche operative Motive für Entlassungen wichtig. Ursache für betriebswirtschaftliche Entlassungen können sein: Mitteilungen zum Zwecke der Zusammenfassung von Leistungen mit gleicher Arbeitsleistung sind nicht zulässig. Die Verteilung des Nachfragerückgangs innerhalb der Arbeitskräfte ist eine soziale Auslese. Dringliche operative Anforderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es nicht möglich ist, den Mitarbeiter in einer anderen oder bald frei werdenden Stelle weiter zu beschäftigen (§? II KSchG).
Wurde ein Mitarbeiter aus zwingenden betriebsbedingten Gründen entlassen, ist die Entlassung dennoch gesellschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn der Unternehmer bei der Wahl des Mitarbeiters nicht oder nicht hinreichend auf die sozialen Aspekte Rücksicht genommen hat (§? III KSchG). Der Auswahlprozess wird in drei Stufen durchgeführt: Erstens: Ermittlung der für die Selektion maßgeblichen Personengruppe: Ermittlung, welche Mitarbeiter miteinander verglichen werden können.
Sie ist unternehmensbezogen, d.h. eine Einschränkung der gesellschaftlichen Selektion auf Beschäftigte einer Fachabteilung oder eines Unternehmensteils ist nicht möglich. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen gilt das Prinzip der Sozialselektion. Stufe: technische Vorgänge, die den Beschäftigten zum Verbleib in einem Arbeitsverhältnis verpflichten und somit eine soziale Auslese verhindern. Es ist jedoch nicht zulässig, dass der Unternehmer junge Arbeitskräfte von der gesellschaftlichen Selektion ausschließt, um eine ausgewogene Alterstruktur zu haben.
Der Nachweis für das Bestehen berechtigter betrieblicher Belange obliegt dem Unternehmer. Stufe: Ermittlung der Sozialschutzwürdigkeit nach III S. 1 des §11 III S. 1 KG nur nach gesellschaftlichen Aspekten. Nach § III S. 1 KG ist eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nur zulässig, wenn der Unternehmer die Sozialaspekte hinreichend beachtet hat. Gemäß der Begründung zum KWKG sind folgende Sachverhalte zu berücksichtigen:
Außerdem hat die Rechtssprechung die folgenden Auswahlkriterien in die soziale Auswahl einbezogen: Die folgenden Auswahlkriterien sind für die soziale Selektion irrelevant:
Abbruch/ 7.6 Erkrankung | TVöD Office Professional| Öffentliche Hand
Erkrankung ist der bedeutendste Kündigungsfall. Diese Erkrankung ist kein Grund zur Entlassung. Auch die aktuellen Folgen einer Erkrankung für das Unternehmen sind nicht ausschlaggebend. Ausschlaggebend sind die betriebswirtschaftlichen Verwerfungen, die sich aus den zu erwarteten zukünftigen Krankheitsausfällen ergeben. Es ist keine Verwarnung vor einer Kündigung wegen Erkrankung erforderlich.
Dies ist auch dann nicht zulässig, wenn sie ausschliesslich wegen Krankschreibung ausfällt. Man kann nicht davon ausgehen, dass der Mitarbeiter, soweit es sich um eine "echte" Krankheit handele, seine krankheitsbedingte Abwesenheit bewusst beeinflusst, so dass es zu keiner Vertragsverletzung kommt. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des BAG[1] ist die gesellschaftliche Begründung der Entlassung wegen Erkrankung in drei Schritten zu prüfen:
Ein negativer Gesundheitszustand ist gegeben, wenn zum Kündigungszeitpunkt sachliche Fakten bestehen, die weitere Krankheiten des Mitarbeiters im gegenwärtigen Ausmaß fürchten lässt. Der daraus resultierende Ausfall muss zu einer wesentlichen Verschlechterung der Betriebsinteressen wie z. B. Betriebsstörungen oder erheblicher wirtschaftlicher Belastung beitragen. Bei der Rechtsprechung [2] sind drei Verfahrensgruppen zur Entlassung wegen Krankheit entstanden:
Es ist ein Missverständnis, dass eine Entlassung wegen oder während einer Erkrankung nicht möglich ist. Hinweis: Gemäß 84 Abs. 2 SGB IIX hat der Unternehmer ein Betriebsintegrationsmanagement für Abwesenheiten von mehr als 6 Kalenderwochen pro Jahr vorzusehen. Andernfalls wird die Kündigung nicht aufheben. Sie hat jedoch Konsequenzen für die Darstellungs- und Nachweislast im Prozess[4] Sie muss angeben, ob eine Kündigung durch das Präventionsverfahren[5] nicht vermeidbar ist (vgl. dazu ausführlicher das Schlagwort Operational Integration Management).
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