Abmahnung Nach 6 Jahren

Warnung Nach 6 Jahren

Nach sechs Stunden muss man eine halbe Stunde Pause machen. Eine Abmahnung kann jedoch auch nach fünf oder mehr Jahren noch wirksam sein. sam, d.h. wenn sie "verjährt" wird "6, unterscheidet nach dem.

Das Recht auf Unterlassung erlischt nach drei Jahren.

Filesharing-Rekord! Warnung nach 3 1/2 Jahren!

Diese Warnung ist jedenfalls in unserer Anwaltskanzlei hervorragend, die der Klient vor wenigen Monaten von der Firma Stilheads GmbH, repräsentiert durch die Anwaltskanzlei Weiße Ware, erfuhr. Der Verstoß soll im Maerz 2010 veruebt worden sein. Diese Warnung kommt im Jahre 2013, 3 1/2 Jahre später.

Manche mögen sich wundern, wie das sein kann, denn die Verjährung ist nur 3 Jahre. Die Verjährung dauert im Prinzip ebenfalls nur 3 Jahre, jedoch erst ab dem 1. Januar des auf die Zuwiderhandlung folgenden Kalenderjahres, sofern der Rechteinhaber von der Zuwiderhandlung und der Zuwiderhandelnde im Jahr der Zuwiderhandlung erfährt ("§199 Abs. 1 BGB").

Der Verjährungsbeginn war im konkreten Falle der 1. Januar 2011; die Frist beginnt daher nicht vor dem 31. Dezember 2013. Das Mahnschreiben ist daher noch innerhalb der Frist eingetroffen, die behaupteten Rechte sind, sofern sie wirklich vorhanden sind, also noch einklagbar. Schlimmstenfalls können zwischen dem Verstoß und der Verwarnung mehr als vier Jahre vergehen, wie im nachfolgenden Beispiel: Der Verstoß wird im Dez. 2013 verübt.

Der Urheber wird nach einem entsprechenden Informationsverfahren erst im Jänner 2014 auf den Urheber aufmerksam. Wird die Abmahnung (oder Klage) erst kurz vor Ende der Verjährung ausgesprochen, beträgt die Frist zwischen der Verletzung und der ersten Abmahnung des Rechteinhabers mehr als 4 Jahre.

Wenn man die alten Fälle betrachtet, in denen die Staatsanwaltschaft zunächst strafrechtlich ermittelt hat und die Rechteinhaber erst nach Beendigung der Untersuchung durch die Einsichtnahme in die Akten auf den Verletzten aufmerksam wurden, blieben sicherlich noch einige weitere Wochen Zeit. Dementsprechend muss zwischen der Begründung der Forderung und ihrer Durchsetzung ( "Zeitpunkt") nicht nur eine lange Zeit sein.

Stattdessen sind auch spezielle Sachverhalte hinzuzufügen, die die verspätete Behauptung zu einer Verletzung von Gutgläubigkeit (Moment der Umstände) machen. Neben der Tatsache, dass die Rechtssprechung dies nicht einmal im Falle einer Frühwarnung und der nicht rechtzeitigen Vollstreckung von Zahlungsansprüchen akzeptiert, mangelt es der späten Warnung auch an dem Zutrauen des Mahners in die Nichterfüllung.

Im Regelfall ist dem gemahnten Beteiligten nicht bekannt, dass Forderungen gegen ihn existieren und bis zur Abmahnung durchsetzbar sind. Schlussfolgerung: Wenn Ihnen eine Copyright-Verletzung aus der Geschichte bekannt ist, sollten Sie nach 3 Jahren nach dieser Verletzung nicht atmen. Wer reflexiv mit angeblich späten Warnungen "Einschränkung" nennt und damit alles in Ordnung ist (und den Kurs zum eigenen Rechtsanwalt gerettet hat), der kann ein schlechtes Aufwachen erfahren.

Deshalb empfehlen wir: Auch bei angeblich verspäteter Abmahnung sollten Sie einen Fachanwalt mit der Untersuchung betrauen, damit dieser exakt feststellen kann, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist (oder wenigstens möglich erscheint) und welche Folgen dies für das weitere Vorgehen haben wird.

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