Abmahnwelle Streaming

Warnwelle Streaming

Autorisierte Warnungen vor Nutzern von Streaming-Portalen sind derzeit nicht bekannt. Ist jetzt eine Warnwelle über Streaming zu hören? Das ist offensichtlich eine wahre Welle von Warnungen. Die vermeintlich illegale Nutzung von Streaming-Angeboten hat in letzter Zeit zu zahlreichen Warnungen geführt.

Illegale Streaming: Warnwelle über kinox.to Webseite - Multimedien

Das Verbraucherzentrum mahnt vor einer Reihe von Warnungen: Rechtsanwälte verlangen für die Benutzung einer Streaming-Plattform ein hohes Entgelt. Bei der vermeintlichen Verwendung der Streaming-Website kinox.to sollten die Adressaten keine Warnungen ausgeben. Das Verbraucherzentrum Niedersachsen mahnt vor einer laufenden Reihe von Warnungen einer Anwaltskanzlei in Berlin, die per E-Mail verschickt werden. Für das vermeintlich unrechtmäßige Anschauen von Spielfilmen werden rund 370 EUR berechnet, die auf ein britisches Bankkonto eingezahlt werden.

Nach Angaben des Verbraucherzentrums ist dies ein unbefugtes Abzocken.

Welle von Warnungen über kinox.to Webseite

Die Verbraucherberatungsstelle Hannover mahnt vor einer Reihe von Warnungen: Rechtsanwälte verlangen für die Benutzung einer Streaming-Plattform ein hohes Entgelt. Bei der vermeintlichen Verwendung der Streaming-Website kinox.to sollten die Adressaten keine Warnungen ausgeben. Das Verbraucherzentrum Niedersachsen mahnt vor einer laufenden Reihe von Warnungen einer Anwaltskanzlei in Berlin, die per E-Mail verschickt werden.

Für das vermeintlich unrechtmäßige Anschauen von Spielfilmen werden rund 370 EUR berechnet, die auf ein britisches Bankkonto eingezahlt werden. Nach Angaben des Verbraucherzentrums ist dies ein unbefugtes Abzocken.

Die EuGH entschied über das Streaming. Wird die Warnwelle kommen?

Schon seit mehr als einem Jahrzehnt sind Warnungen vor illegalem Filesharing Teil der Realität im Internet. Schon seit Jahren wird immer wieder die Fragestellung erörtert, ob durch illegales Streaming die Gefahr entsprechender "Warnwellen" besteht. Bei Diskussionen zum Themenkomplex zeigt sich, dass viele Anwender die "strömende Warnwelle" als omnipräsente Gefahr wahrnehmen, die morgen Realität werden könnte - obwohl noch nie jemand eine solche Warnung in der Wildnis erblickt hat.

Ist die strömende Warnwelle unterwegs? Anwalt im Alltag: "Ich bin in Schwierigkeiten wegen eines unerlaubten Herunterladens. Die erste Zeile wird mit großer Wahrscheinlichkeit wie folgt lauten: "Ich ruf dich an, weil ich eine Warnung vor einem unerlaubten Download erhalte. Fakt ist jedoch, dass Filesharing-Warner nicht wegen eines rechtswidrigen Herunterladens gewarnt werden, sondern wegen eines rechtswidrigen Aufladens.

Die illegale Vervielfältigung (Download) ist in der Regel nicht der geringste Grund der Warnung. Es gibt mehrere Ursachen, unter anderem die Tatsache, dass der Rechtsinhaber nicht weiss, ob der Abruf des Werkes überhaupt illegal war. Auch ein " legales " Herunterladen eines Liedes, eines Album, eines Films oder eines E-Books ermöglicht der Öffentlichkeit keinen Zugang zum Werk.

Der Rechtsinhaber gestattet beim Erwerb und Herunterladen die Herstellung einer Fotokopie. Allerdings ist der Zugang der Öffentlichkeit nicht gestattet. Deshalb wird der Verdacht beim File-Sharing nie heruntergeladen (=kopiert), sondern immer öffentlich zugänglich gemacht (=Verteilung im P2P-Netzwerk). Es ist das "Sein oder Nichtsein" für die "Warnwelle". Ist" Streaming" ="Kopieren" im Sinn des Rechts?

Ganz anders ist die Fragestellung nach der Trennung von "Stream" und "Download". Streaming " produziert keine echte Abschrift der Arbeit auf dem eigenen Computer - das ist zumindest das Argument derjenigen, die Streaming nicht als legale Verdoppelung betrachten wollen. Damit könnte man zu dem Schluss kommen, dass Streaming auch ohne Genehmigung nicht unrechtmäßig wäre, sondern in Ordnung wäre (sofern die anderen Anforderungen des 44a Urheberrechtsgesetzes ebenfalls bestehen).

Streng genommen handelte es sich um einen Media-Player, der es dem Endnutzer ermöglichte, komfortabel Content (auch von illegalen) Streaming-Plattformen zu verbrauchen, und der auch auf diese Weise geworben wurde. Der EuGH hat in diesem Kontext einerseits festgestellt, dass auch der Vertrieb eines solchen Gerätes eine öffentlich -rechtliche Mitteilung im Sinn der Urheberrechts-Richtlinie 2001/29/EG ist ( "und daher in Verbindung mit dem rechtswidrigen Inhalt weggelassen werden muss").

Ferner kommentierte das Landgericht die rechtliche Einstufung von Streaming als genehmigungspflichtige Wiedergabe, vor allem die Anwendung der Ausnahmeregelung von Artikel 5 Absätze 1 und 5 der Verordnung 2001/29 EG (in Deutschland durch § 44a Abs. 1 und 5 des Gesetzes umgesetzt). Der Gerichtshof antwortet auf diese Anfrage mit Nein: "Ferner kann davon ausgegangen werden, dass die vorübergehende Wiedergabe von Werken, die durch das Urheberrecht geschützt sind, auf einem Multimedia-Medienplayer wie das Streaming von Webseiten Dritter, die diese Arbeiten ohne Zustimmung der Urheber bieten, prinzipiell die übliche Nutzung dieser Arbeiten behindern und die legitimen Rechteinhaberinteressen über Gebühr verletzten kann, da sie wie der Generalsanwalt in der Nos.

in der Regel zu einer Verminderung der legitimen Geschäfte im Hinblick auf diese urheberrechtlich geschützter Werke führen (siehe in diesem Sinn Urteile vom 11. Mai 2014, ACI Adam u.a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 39). "Streaming ist in diesem Kontext also ein genehmigungspflichtiger Vervielfältigungsakt, der legal wie ein Herunterladen zu handhaben ist.

Daraus folgerte das Landgericht, dass der Konsument "Kenntnis von den Tatsachen hat und Zugriff auf ein kostenloses und unbefugtes Anbieten von geschützten Werken hat". Dies muss nicht bei allen Streaming-Angelegenheiten gleich sein. Welche Schlussfolgerung ist für die Gefahren von Streaming-Warnungen zu treffen? Wird das Streaming für den Endverbraucher als " Herunterladen " eingestuft, d.h. als erlaubnispflichtiger Akt der Vervielfältigung - droht dem Endverbraucher nun eine Welle von Warnungen wie beim File-Sharing?

Die " Verteilung " der Arbeit im File-Sharing macht Warnschreiben als hochskalierbares Business-Modell erstrebenswert. Mit anderen Worten: Selbst im für den Mahner vorteilhaftesten Falle - in dem er den Urheber einer Copyright-Verletzung durch Streaming eindeutig identifiziert hat - nähern sich die Anwaltsgebühren und Lizenzansprüche im Falle von illegalem Streaming nicht annähernd den im File-Sharing geforderten und auch von der Justiz vergebenen Sätzen.

Anders als beim File-Sharing kann sich der Rechtsinhaber beim File-Sharing nicht ganz so schnell die Schnauze zuhalten. Ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem File-Sharing, bei dem die gefundenen Verletzer-IPs innerhalb weniger Tage zum Thema eines Informationsverfahrens gemacht werden. Dass andere Methoden (z.B. in der Form eines Man-in-the-Middle-Angriffs) zur Identifizierung von Streaming "Tätern" nicht so gut wirken, könnte man den bisher einzig möglichen Versuch*, das illegale Streaming durch Warnung (s-wave) zu betreiben, gut nachvollziehen.

Wir sprechen von den "Redtube"-Warnungen von 2013, die für die betroffenen Rechtsinhaber und Anwaltskanzleien einen grandiosen Rückschlag brachten. Weil die Warnmethode selbst ungesetzlich war. Ich möchte unter keinen Umständen als Empfehlung für den Verzehr von illegalem Streaming-Angebot aufgefasst werden, als risikofrei oder gar "okay".

Ungeachtet aller Untergangsprophezeiungen wird die "Stichting Brein "-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs meiner Meinung nach sicherlich nicht zu einer Massenverfolgung des Verbrauchs illegaler Streaming-Angebote gegenüber Verbrauchern führen. Falls Ihnen bekannt ist, dass über die oben erwähnten "Redtube-Fälle" hinausgehende Verstöße gegen Streaming-Verbraucher strafrechtlich geahndet wurden, lassen Sie es mich bitte wissen, entweder im Kommentar oder dezent über das Kontakt-Formular.

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