Rauchmelder Wartung Pflicht

Wartung des Rauchmelders obligatorisch

Nahezu bundesweit müssen Wohnungsunternehmen und Eigentümer für die Umsetzung der Rauchmelderpflicht sorgen. Von wem werden die Rauchmelder gewartet? Nach der Landesbauordnung (LBO) der Länder ist der Bauherr für die Montage von Rauchmeldern verantwortlich. Wer für die Wartung verantwortlich ist, ist auch da. Diese richtet sich in 10 von 16 Ländern an den Pächter bzw.

Einwohner und an den Besitzer im selbst genutzten Wohnbereich. Bei den anderen Ländern ist in der Regel der Bauherr für die Instandhaltung verantwortlich.

Das Landesbaurecht kann jedoch die Aufgaben- und Lastverteilung zwischen Mietern und Vermietern im Sinne des Bundesrechts (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht abändern. Staatliche Bauvorschriften regeln nur das rechtliche Verhältnis zwischen der Bauaufsicht und dem Bauherrn. Eine LBO-Verordnung, die den Nutzer zur Wartung von Rauchmeldern zwingt, wird daher durch das Mietgesetz wieder aufhoben.

Der Besitzer und Verpächter ist gesetzlich und gerichtlich dazu angehalten, das Mietobjekt in dem vorgegebenen Zustand beizubehalten. Bei Rauchmeldern muss er daher sicherstellen, dass die von ihm montierten Geräte gemäß den Anweisungen des Herstellers, spätestens jedoch einmal im Jahr, getestet werden und die Geräte betriebsbereit sind.

Allerdings erlaubt das Mieterrecht dem Eigentümer, mit seinem Pächter einen Vertrag abzuschließen, der die Montage, die regelmässige Überprüfung und die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft auf den Pächter auslagert. Wenn Rauchmelder in einen vorhandenen Pachtvertrag nachträglich eingebaut werden, kann ein Zusatzvertrag zum Pachtvertrag zustandekommen. Die Übertragung von Pflichten auf den Leasingnehmer setzt jedoch immer den gütlichen und gegenseitigen Vertragsabschluss voraus!

Hinweis: Der Eigentümer ist jedoch für die Verkehrssicherheit der dem Nutzer überlassenen Aktivitäten verantwortlich. Vor und während der ganzen Vertragslaufzeit muss der Nutzer nicht nur sicherstellen, dass die notwendigen körperlichen und geistigen Aktivitäten vom Nutzer durchgeführt werden können. Außerdem hat er zu überprüfen, ob sein Pächter die übernommenen Verpflichtungen einhält.

Der Bauherr und Wohnungseigentümer kann die Prüftätigkeit auch an einen Dritten, z.B. einen Dienstleistungserbringer oder Brandschutzbeauftragten, abtreten. Durch die sorgfältige Wahl des Anbieters kann er sicherstellen, dass die Anlage korrekt montiert und regelmässig überprüft wird und die durchgeführten Instandhaltungsarbeiten gerichtlich festgehalten werden. Sie können so neben den niedrigeren Kosten ihr Haftpflichtrisiko aus der Rauchmeldepflicht dauerhaft mindern.

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