Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Waldorf und Frommer Klage
Das Waldorf und Frommer LamentTauschbörse: Waldorf Frommer - Verlorener Fall vor LG Leipzig
Mein Mandant wurde 2012 von der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtanwälte vor einer angeblichen Verletzung durch das Hochladen eines Films gewarnt. Der - Verjährungsfrist - Mahnung folgt dann 2016 die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer. Nachdem mein Mandant, die AG München und die AG München, umgezogen waren, war ich zunächst nicht mehr mitverantwortlich.
Die Verbindung wurde damals von meiner Klientin und ihrem Mann ausgenutzt. Meinem Rechtsgutachten (siehe: Filesharingurteil des BGH - BearShare - I ZR 169/12) zufolge gab es daher keine Vermutung des Täters des Verbindungsinhabers (meines Mandanten). Der BGH hat im Rahmen des Verfahren in erster Instanz eine weitere Verfügung im Filesharing-Verfahren erlassen und die Abweisung der Klage durch das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 6. und 16. Oktober bekräftigt (I ZR 154/15 - Afterlife).
Es gab keine Presseerklärung zu diesem BGH-Urteil. Die Leipziger Arbeitsgruppe kam dennoch zu dem folgenden Ergebnis: Zum Nachteil der Angeklagten sprechen die tatsächlichen Annahmen für ihre Urheberschaft. Der Angeklagte hat die eigentliche Annahme seiner Täter nicht ausreichend entkräftet. Wenn ein Rechtsinhaber von einem lntemet-Verbindungsinhaber Schadensersatz für die Beteiligung an einem Herunterladen fordert, wird tatsächlich davon ausgegangen, dass der Verbindungsinhaber für die Verletzung als Zuweisungsinhaber einer spezifischen IP-Adresse eintritt.
Mein Klient wurde wie gewünscht überführt. Das Rechtsgutachten der ersten Instanz war nicht nur dem Leben fremd (welcher Teilnehmer benutzt den Anschluß allein in einem Mehrpersonenhaushalt oder übt Einfluss auf die ihn nutzenden Familienmitglieder aus? Zur Zeit der Vorbereitung der Beschwerdegründe stand das BGH-Urteil "Afterlife" mit Begründung zur Verfügung. Die Urteile der ersten Instanz, mit denen die Klage abgewiesen wurde, basierten auf unterschiedlichen Aspekten.
Vor der Bekanntgabe seiner vorläufigen Rechtslage habe ich ein bestimmtes Thema aufgegriffen: Die Verbindung meines Clients wurde einmal in der Nacht und dann am Abend unter der gleichen IP-Adresse hergestellt. Zwischen dem Vertreter des Klägers und mir fand eine Besprechung über verschiedene technische und andere Themen statt. Unter anderem wurden die Sekundärbelastung der Offenlegung und das Router-Protokoll diskutiert.
Nur sieben Tage nach der angeblichen Zuwiderhandlung ging die für die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer untypische Mahnung ein. Damals hatte ich meinem Kunden empfohlen, das Router-Protokoll zu überprüfen, um festzustellen, ob die in der Warnung genannte IP-Adresse korrekt war und welche Endgeräte möglicherweise zu den jeweiligen Zeiten ansprechbar waren. Meiner Meinung nach wurde meinem Kunden durch die verspätete Verwarnung die Gelegenheit vorenthalten, eine mangelhafte Datenerhebung oder falsche Informationen des Anbieters vorzuweisen.
Die Klägerin argumentiert, dass mein Mandant das Router-Protokoll hätte absichern sollen, um zu belegen, dass es überhaupt gelesen wurde. Die Richterin ließ uns darüber sprechen und gab nun sein vorläufiges Rechtsgutachten bekannt. Dem BGH-Urteil "Afterlife" und einem weiteren kürzlich erschienenen BGH-Urteil vom 27.07.17 (I ZR 86/16) hat er widersprochen.
Er kam zu dem Schluss, dass der Kläger nicht bewiesen hat, dass mein Mandant für die Straftat verantwortlich war und dass wir auch die sekundäre Offenlegungspflicht vollumfänglich erfüllt haben. Diesmal ging es unter anderem um eine andere Auslegung der BGH-Urteile in Sachen Filesharing - vor allem der Verfügung "Afterlife" - durch den Vertreter der Kläger.
Diese Argumentation war mir bekannt und ich habe darauf hingewiesen, dass ich kurz vor einer ähnlichen Besprechung mit einem seiner Mitarbeiter vor dem Landgericht München I und dem Landgericht München dem Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer nicht nachkam. Das Landgericht München I habe deshalb den EuGH angefochten.
Sie hat die "Afterlife"-Entscheidung genauso ausgelegt wie der präsidierende Bundesrichter und ich und möchte diese nun auf ihre Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht prüfen lassen. Die Vertreterin der Klägerin zog die Klage zurück. Mit dem Rückzug der Klage haben wir uns nicht einverstanden erklärt. 2. Der Vertreter des Klägers erklärt sodann den Erlass gemäß § 306 ZPO.
Nachdem wir die Abweisung der Klage verlangt hatten, wurde ein Verzicht ausgesprochen: Der Kläger wird mit dem Antrag aufgrund ihres Verzichtes abgetan.