Fälligkeit Schadensersatzanspruch

Fristigkeit der Schadenersatzforderung

eine Mahnung, die nach dem Fälligkeitsdatum erfolgt. V-M ("Schadensersatzanspruch des Vermieters") ist fällig, aber verjährt. Im Falle von Schadensersatzansprüchen tritt die Fälligkeit ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Die Kostenerstattung wird sofort fällig. Die Voraussetzung für diesen Schadensersatzanspruch ist zunächst eine Verzugssituation.

BEUTEL, 30.10.2008 - 8 AZR 886/07

Schadensersatzforderungen wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Pflicht durch den Antragsteller, die der Antragsgegner im Rahmen einer Gegenklage geltend macht, werden von den Vertragsparteien bestritten. Die Klägerin ist seit 1987 bei der Angeklagten oder ihrer juristischen Vorgängerin als Kauffrau tätig. Die Klägerin ist kein Mitglied der Gewerkschaft. Im Arbeitsvertrag zwischen den Vertragsparteien wird festgelegt, dass für das Beschäftigungsverhältnis die Tarifbestimmungen für die Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbands von Gas-, Wasser- und Elektro e. V. in der derzeit geltenden Version gelten.

Artikel 21 lautet: "Alle Forderungen aus dem Tarifvertrag, dem aktuell geltenden Tarifvertrag und dem Anstellungsverhältnis müssen innerhalb von 3 Monate nach Fälligkeit auch bei Kündigung des Anstellungsverhältnisses durchgesetzt werden. Die Geltendmachung von Ansprüchen ist nach Fristablauf ausgeschlossen. "Der Angeklagte hat den Antragsteller am 08.11.2001 gewarnt und ihm schlechte Leistungen und Aufträge zu stark erhöhten Kosten bei einem einzigen Unternehmen in B vorzuwerfen.

Seinen Kindern gehörten die Geschäftsführung der TFI und der TIS an, die wie die Firma GbR den Bereich des Elektrohandwerks als Geschäftszweck hatten. H FR hat nach einer Verabredung mit dem Antragsgegner am 22. Mai 2002 in schriftlicher Form bestätigt, dass diese Unternehmen dem Antragsteller für die Arbeit an ihm gehörigen Mietwohnungen beträchtliche Rabatte eingeräumt haben, die dem Antragsgegner durch Preiserhöhungen vergütet wurden; der Antragsteller hatte die entsprechende Auftragserteilung als Käufer abgewickelt.

Die Klägerin hat die diesbezüglichen Behauptungen der Angeklagten zurückgewiesen, sein bisheriges Anstellungsverhältnis wurde jedoch vom Angeklagten am 22. 4. 2002 wegen des Vorwurfs der Korruption fristgemäß beendet. Der Klage des Beschwerdeführers auf Kündigungsschutz wurde vor dem Arbeitsgericht Köln (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 16. Februar 2003 - 5 Ca 4397/02 -) nicht stattgegeben; das Landarbeitsgericht Köln (18. Juni 2003 - 11 Sa 282/03 -) hat seine Beschwerde mit rechtskräftiger Wirkung zurückgewiesen, da ein dringender Tatverdacht der Unterschlagung zum Schaden des Antragsgegners bestand.

Der Antragsgegner behauptete, der Antragsteller habe mit HFT vereinbart, dass er als Käufer des Antragsgegners bei den Unternehmen GbR und TFI GbR elektrisches Material bestellen werde und dass die Vertragspartner dem Antragsgegner dann unverhältnismäßig hohen Preis berechnen würden, um die Vorteile für die Arbeit an seinen Wohngebäuden zu erhalten.

Die Klägerin hatte nach der Verwarnung vom 28. Oktober 2001 die Errichtung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgeschlagen, nachdem die Beklagte die früheren Geschäftsverbindungen bemerkt hatte. Nach einer Erklärung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2002 hatten die Unternehmen F GbR, TFI und TIS eine Rechnung über die Lieferung von Waren in einer Gesamthöhe von EUR 381.305,63 ausgestellt, die die Antragsgegnerin ebenfalls in dieser Summe ausbezahlt hatte.

Die gelieferte Ware hätte vom Antragsteller zum besten Preis für nur 258,785,39 EUR bezogen werden können. Der Angeklagte erlitt damit einen Schadensersatz in Hoehe von 122.520,24 EUR. Der Angeklagte erfuhr von der Zusammenarbeit des Antragstellers mit H-F erst am 10. 4. 2002.

Es dauerte nach der Entlassung vom 21. Mai 2002 mehrere Wochen, um sich einen Gesamtüberblick zu verschafft und den von der Klägerin verursachten Schadensumfang näherungsweise quantifizieren zu können. Sie hat am 16. August 2002 die am 16. Juni 2002 als Erklärungsklage eingereichte Gegenklage in eine quantifizierte Schadensersatzklage umgewandelt, nachdem sie einen Teilverlust in Höhe von 122.520,24 EUR, aufgeteilt in 1.417 Klagen, vorlegen konnte.

Der Antragsgegner machte geltend, dass der Antragsteller seit dem 1. Januar 2002 zur Zahlung von 122.520,24 EUR zuzüglich jährlicher Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins verurteilt worden sei. Die Klägerin hat die Zurückweisung der Klage eingereicht. Dritte konnten sich auch unter seinem eigenen Namen in die Datenverarbeitung des Antragsgegners einwählen, und alle Aufträge wurden erst nach Unterzeichnung durch die zum Handeln berechtigten Aufsichtsbehörden durchgeführt.

Der Vergleichspreis war von der Angeklagten unter unzutreffenden Bedingungen festgelegt worden; nach eigener Aussage waren dem Angeklagten zumindest zum Kündigungszeitpunkt vermeintlich überzogene Aufträge bekannt. Der Antragsgegner hatte daher mit der im September 2002 eingereichten Klage die Frist nicht einhält. Über den Verzug der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. 4. 2005 hat das Arbeitsgericht Köln ein Mahnbescheid in der beantragten Summe verkündet und mit rechtskräftigem Urteil vom 12. 6. 2006 - 5 Ca 4397/02 bestätigt.

Die Berufung, die mit Senatsbeschluss vom 26. November 2007 angenommen wurde, zielt darauf ab, die Arbeitsgerichtsentscheidung wiederherzustellen. Der Einspruch der Angeklagten ist fundiert. Sie hat ihre Schadenersatzansprüche innerhalb der im Arbeitsvertrag genannten Ausschlußfrist des 21 MTV durchgesetzt. Ob die konkreten Bedingungen für diese Klagen erfüllt sind, muss vom Landesarbeitsgericht weiter entschieden werden.

A. Von der Verjährung etwaiger Schadenersatzansprüche der Angeklagten gemäß 21 des für das Beschäftigungsverhältnis geltenden Tarifvertrags ist das Landarbeitsgericht ausgegangen. Forderungen aus unerlaubten Handlungen sind auch solche "aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinn der Ausschlussregelung. Die Schadensersatzforderungen der Angeklagten waren längstens bis Ende Mai 2002 zu begleichen, da die Angeklagte sie zu diesem Termin hätte bestimmen und durchsetzen können.

Auf jeden Fall hatte die Angeklagte am Donnerstag, den 22. Mai 2002, mit Sicherheit gewusst, dass die Klägerin und H. F. zu ihrem Schaden mitarbeiteten. Von diesem Tag an hätte die Angeklagte mit der erforderlichen Schnelligkeit angemessene Untersuchungen des Sachverhalts veranlassen müssen, was sie nicht getan hatte. Die Auflistung aller dem Antragsteller zurechenbaren Aufträge hätte in sehr kurzer Zeit erfolgen müssen.

Der Angeklagte hatte nicht erläutert, warum eine Aufstellung der Schadenszahlen erst am dritten Quartal 2002 fertiggestellt wurde. Der Angeklagte hatte eine gezielte Untersuchung versäumt und statt dessen zusätzlich zu ihrer Tätigkeit die Schadensbegutachtung durch Zeuge S vornimmt. Ein weiteres Argument für eine eventuelle Feststellung des Sachverhalts bis Ende Mai 2002 ist, dass die Angeklagte bereits in einer schriftlichen Erklärung vom 31. Dezember 2002 sehr genaue Angaben gemacht hat.

Nach Ablauf der Frist kann offen bleiben, ob der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen unrechtmäßig und verschuldet verletzt hat und dem Angeklagten einen Schadensersatz in der geforderten Größenordnung verursacht hat. Sie sind nicht nach 202 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 1. Februar 2002 zu bewerten.

21 MTV findet auf das Anstellungsverhältnis zwischen den Beteiligten gemäß 4 Abs. I TVG keine unmittelbare und uneingeschränkte Anwendung. Vor dem Berufungsgericht ist unstrittig geworden, dass der Angeklagte dem Arbeitgeberverband der Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmen angehört, der Antragsteller aber kein gewerkschaftliches Organ ist.

Die Gültigkeit der in 21 MTV genannten Ausschlussbestimmung ist prinzipiell unbestritten, auch wenn sich aus ihrer Interpretation ergeben sollte, dass sie auch Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung abdecken will. c ) Gemäß 229 5 Abs. 5 S. 5 BGB gilt jedoch das BGB in der jeweils bis zum 31.01.2002 gültigen Fassung für Verpflichtungen, die vor diesem Zeitpunkt erwachsen sind.

Für Verträge über die Verjährungsfrist von Dauerschuldverhältnissen findet Artikel 229 5 Absatz 2 EGGB Anwendung mit der Konsequenz, dass die Gültigkeit der Ausschlussbestimmung im Falle einer Streitigkeit noch bis zum Ablauf des alten Gesetzes zu prüfen ist. Es besteht kein Streit zwischen den Vertragsparteien, dass die Forderungen nicht vor dem Jahr 2002 und nicht später als am dritten Quartal 2002 zur Zahlung anstehen.

Durch die spezifischere Übergangsbestimmung des Artikels 229 6 EGBGB (BGH 18.01.2005 - VIII Nr. 114/04 - BGHZ 162, 30) wird klargestellt, welche Termine auch bei Eintritt der neuen Regelung für bereits entstandene, aber noch nicht verjährte Forderungen gelten, wann der Fristenverlauf einsetzt und in welcher Form der Fristenverlauf abgebrochen oder ausgesetzt werden kann.

Stattdessen sollten solche Verträge den Gestaltungsspielräumen der Vertragspartner entsprechend der gesetzlichen Erwägung hinter Artikel 229 5 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Anpassung ihres Vertrages an das neue Recht bis zum 31. 12. 2002 vorbehalten bleiben (BAG Nr. 8 AZR 709/06 - Rn. 44, BAGE 122, 304[BAG 03.11. 2004 - 5 AZR 592/03] = AP BGB 611 EzA BGB 2002 611 Selbstbestimmungsrechte Nr. 611. 5).

Der im Kollektivvertrag genannte Ausschlusszeitraum schließt auch Schadenersatzansprüche aus Delikt ein, wenn diese auf den gleichen Lebensumständen wie die vertraglichen Schadenersatzansprüche basieren. Nach der Formulierung des 21 MTV müssen nicht nur tarifvertragliche Forderungen, sondern "alle Forderungen aus.... dem Arbeitsverhältnis" innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in schriftlicher Form durchgesetzt werden.

Gemäß der bisher geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur rechtlichen Situation umfassen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines vereinheitlichten Lebensverlaufs nicht nur die vertraglichen Leistungs- und Schadenersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubten Handlungen (26. 05. 1981 - 3 AZR 269/78 - Rn. 21 mwN, AP TVG 4 Ausschlusszeiträume Nr. 71 = EzA TVG § 4 Ausschlusszeiträume Nr. 71).

Im Falle einer vom Dienstgeber in einem Arbeitsvertrag formulierten Ausschlussbestimmung können Bedenken bestehen, ob die Vorsatzhaftung nach dem Ermessen der Beteiligten gedeckt werden soll (BAG Nr. 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19 = AP BGB 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 307 Nr. 3; 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66 = AP BGB 307 Nr. 7 = EzA BGB 2002 307 Nr. 8).

Im Falle einer hier im Arbeitsvertrag genannten tarifvertraglichen Ausschlusszeit ist jedoch prinzipiell davon auszugehen, dass die Vertragsparteien im Tarifvertrag einen Tarifvertrag auf ihr Beschäftigungsverhältnis anzuwenden wünschten (BAG Nr. 305 Nr. 1, AZR 75/59 - BAGE 8, 91 = AP BGB).

Aufgrund des vereinheitlichten Lebensverlaufs werden Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlung auch dann auf die Forderungen angerechnet, wenn der Kollektivvertrag die Ausschlusszeit ohne weitere Zusätze für "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" vorgibt. Gleichgültig, ob die Forderungen auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten beruhen (BAG Nr. 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304[BAG 03.11.

2004-5 azr 592/03] = ap bgb 611 nr. 5 = ezA bgb 2002 611 Persönlichkeitsrechte nr. 6; azR 582/94 - ztr 1995, 520; azR 153/89 - ztr 1991, nr. 26 april 1990 - 8 azR 153/89 - ztr 1991, 26 mwn). Der Wortlaut "alle Ansprüche" differenziert nicht genau danach, ob diese auf einer vorsätzlichen oder nur fahrlässigen Begehung einer Straftat basieren.

Mit der Wahl des Wortes "alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis" drücken die Tarifparteien aus, dass alle Forderungen, die ihre Grundlage im Anstellungsverhältnis der Vertragsparteien haben, gedeckt sein sollen, gleichgültig, ob das Deliktsrecht nach §§ 823 ff. Der von der Angeklagten erhobene und im Jahr 2002 fällige Schadensersatzanspruch unterliegt daher der noch im Jahr 2002 geltenden Ausschlussbestimmung des 21 MTV und schließt auch Forderungen aus vorsätzlichem Fehlverhalten ein.

III Die Schadenersatzforderungen des Antragsgegners sind jedoch nach 21 MTV nicht erloschen, weil der Antragsgegner sie fristgerecht im Sinn der Ausschlußklausel erhoben hat. Schadenersatzansprüche können gestellt werden, sobald der Kreditgeber in der Lage ist, sich ohne schuldhafte Verzögerung den notwendigen Gesamtüberblick zu verschaffen und seine Ansprüche zumindest näherungsweise zu quantifizieren.

Die Schuldnerin muss den Tatbestand und die ungefähre Forderungshöhe bestimmen können (BAG 15. 5. 2007 - 8 AZR 709/06 - AP TVG 4 Ausschlusszeiträume Nr. 85 = EzA TVG 4 Ausschlusszeiträume Nr. 58; 18. 7. 2003 - 8 AZR 486/02 - AP BGB 611 Haftpflicht des Dienstherrn Nr. 27; 26. 4.. 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520).

Andererseits ist ein Schadensersatzanspruch nicht bereits im Sinn der Ausschlußklausel geschuldet, wenn nur die Gefahr einer unbestimmten Feststellung gegeben ist, aber eine näherungsweise Quantifizierung des Anspruchs noch nicht möglich ist. Schliesslich ist auch die Erfordernis von zumindest ungefähren Zahlen zum Schutze des Zahlungspflichtigen gegeben (BAG 15.12.2006 - 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2).

Abweichend von der Anerkennung durch das Berufungsgericht wurden die Schadenersatzansprüche des Antragsgegners erst anfangs Sept. 2002 und nicht Ende Mai 2002 geschuldet. a) Zwar hat das Bezirksarbeitsgericht festgestellt, dass der Antragsgegner den Schadenseintritt nur auf der Grundlage eines Interviews mit Hf vom 10. 4. 2002 nachweisen konnte.

Die Schadensersatzforderungen waren dem Beklagten auch mit der gebührenden Vorsicht nicht vor dem 11. Mai 2002 bekannt. Bisher war nur bekannt, dass die Klägerin bei der F GbR, der TFI und der TIS Gesellschaft für Informationstechnik mbH oft und in weitaus größerem Maße als andere Abnehmer bestellt hat.

Der Angeklagte wußte auch, daß diese Unternehmen im Vergleich zu anderen Anbietern oder Herstellern einen höheren Preis verlangen. Dieser Sachverhalt deutete jedoch noch nicht darauf hin, dass der Angeklagte Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beschwerdeführer hatte. Ein objektiv festgestellter Leistungsmangel des Mitarbeiters, der zu finanziellen Nachteilen für den Arbeitgeber führen kann, kann nicht mit der Erkenntnis eines Schadensfalls gleichgestellt werden, denn die Entscheidung, ob und inwieweit der Mitarbeiter für schlechte Leistungen zur Verantwortung gezogen werden kann, hängt vom Verschulden bei der Verletzung der Pflicht ab.

Nur auf der Grundlage der Stellungnahme von H F im Interview vom 11. Mai 2002 konnte die Angeklagte das Benehmen der Klägerin einordnen und den Verschuldensgrad beurteilen. Nur dann wurde die Kollusion der Klägerin mit H, die den Schaden begründete, offensichtlich. b) Nach der unstreitigen Vorlage der Angeklagten dauerte ihre Untersuchung über Umfang und Höhe des Schadens bis zum Beginn des Monats Septembers 2002. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Klägerin vom Oktober 2002 bis zum dritten Septembers 2002 Untersuchungen durchgeführt hat, um den ungefähren Betrag der Forderung vorlegen zu können.

Die Klägerin behauptete auch nicht, dass die Angeklagte nach dem 11. Juli 2002 für längere Zeit inaktiv war. Die Rede des Angeklagten ist somit zulässig (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass der Angeklagte mit der Kündigung am 22. 4. 2002 "von einem Teil" der Verfügungen erfahren habe und dass er nicht sofort weitere Untersuchungen durchgeführt habe, schließt dies nicht aus.

Ebensowenig hat das Bezirksarbeitsgericht entschieden, dass die von der Angeklagten zur Quantifizierung ihres Zahlungsanspruchs erstellte Klageschrift vor dem dritten Quartal 2002 abgeschlossen war. c ) Entgegen der Zustimmung des Landesarbeitsgerichtes hat der Antragsgegner bei der Schadenfeststellung nicht verschuldet gezweifelt. aa) Die Entscheidung, ob ein Schuldner die Fälligkeit verschoben hat, weil er sich den notwendigen Überblick über seine Schadenersatzansprüche zum Zwecke ihrer ungefähren Quantifizierung nur mit schuldhafter Verzögerung verschaffen konnte, liegt im Prinzip beim Richter der Zuwiderhandlung.

Dies beinhaltet nicht die Befreiung des Personals von seinen tatsächlichen Aufgaben, um "schnell" feststellen zu können, in welchen Schadensfällen und in welcher Größenordnung eintritt. Er ist nicht verpflichtet, weitere Schäden oder Aufwendungen in Kauf nehmen zu müssen, um den Geschädigten schnellstmöglich über die Schadensersatzforderungen zu unterrichten. Darüber hinaus kann der Verletzer bei Vorsatz keinen erhöhten Schutzbedarf durchsetzen.

cc ) Das Landarbeitsgericht ging davon aus, dass die Angeklagte ihre Klage bis Ende Mai 2002 zumindest näherungsweise beziffert hatte. Die in diesem Rahmen vorgenommene Bezugnahme auf die Klageerwiderung des Antragsgegners vom 03.06.2002 gilt nicht für die Entgegennahme. Der Antragsgegner hat dort bereits Einzelbewertungen von Einkaufstransaktionen vorgelegt. Insofern bezog er sich jedoch nur auf die Bewertung von 228 Einkaufstransaktionen, die bereits bis einschließlich April 2002 durch ein externes Audit durchgeführt worden waren.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Angeklagte nachträglich ihre Untersuchungen eingestellt hat und die weitere Aufklärung des Sachverhalts, um die Höhe des jetzt behaupteten Schadens darzustellen, dem Plädoyer der Angeklagten vom 03.06.2002 entnommen werden kann, noch hat das Landesarbeitsgericht ein entsprechendes Urteil gefällt. dd) Die Ausschlusszeit des § 21 MTV hat zu dem Zeitpunkt nicht begonnen, zu dem die Angeklagte bei einzelnen Kaufvorgängen eine annähernde Schadensersatzsumme festgesetzt hatte.

Wird dem Geschädigten eine solche Situation bekannt, kann er sich zunächst einen Eindruck davon machen, in wie vielen Schadensfällen der Verletzer ungünstige Aufträge erteilt hat und inwieweit dies zu einem Schaden für ihn geführt hat. Zur Wahrung der dreimonatigen Ausschlusszeit muss er die einzelnen Schadensbestandteile aus gleichartigen Lebensumständen nicht separat beanspruchen.

Erst so kann er wiederum darüber befinden, ob und in welcher Form er unter Berücksichtigung der gegen ihn erhobenen Forderungen eine Verteidigung vornehmen soll. Nachdem das LAG zu Recht davon ausging, dass der Schadensersatzanspruch erloschen sei, ist das Beschwerdeurteil aufzuheben und der Fall an das LAG zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 72 Nr. 5 ArbGG).

Der Fall ist nicht entscheidungsreif gemäß 573 Abs. 3 ZPO, 72 Abs. 5 ArbGG, weil die Beurteilung der vom Antragsgegner erhobenen Schadenersatzforderungen weitere tatsächliche Aussagen erfordert.

Mehr zum Thema