Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Ruhestörung Abmahnung
Ordnungswidriges Verhalten WarnungWeshalb eine Warnung zählt
Hauswirte bekommen immer wieder Briefe oder sogar Telefonate, in denen sich einer oder mehrere ihrer Bewohner über Störungen durch einen anderen Bewohner des Hauses beklagen. Normalerweise versucht der Hausherr, ein solches Phänomen zu lösen, indem er den lästigen Pächter durch ein persönliches Telefonat oder einen freundlichen Brief auf das Phänomen hinweist.
Die Geräuschbelästigung kann in einigen Bereichen beseitigt werden. Dann kommt man nicht um eine Warnung herum. Solch ein schärferes Mittel ist die Warnung. Gegebenenfalls sollten Sie aus zwei verschiedenen Gruenden eine Warnung ausgeben: Einerseits kann ein Mahnschreiben dazu beitragen, dass Ihr Mietinteressent doch noch zu einem vertragsgemäßen Handeln zurückfindet.
Andererseits ist die Abmahnung eine formale Vorbedingung für eine fristlose Beendigung des Mietzeitraums. Die Wirtin warnte ihren Pächter, dass sie von anderen Pächtern eine Klage wegen Ruhestörung durch einen zu lauten Fernseher erhalte. Die Mieterin war der Meinung, dass die Verwarnung nicht gerechtfertigt war.
Die Hausbesitzerin sollte sie zurückbringen. Wie der Bundesgerichtshof nun entschied, musste die Wirtin die Abmahnung nicht zurückziehen. Ob die Warnung ungerechtfertigt war oder nicht, spielt bei dieser Entscheidungsfindung keine Rolle. 2. Das Gericht erklärte, dass ein Pächter weder die Entfernung noch die Auslassung einer Verwarnung fordern kann, da auch eine ungerechtfertigte Verwarnung die Rechte eines Pächters nicht verletzen würde.
Eine Verwarnung wird dadurch ausgeschöpft, dass sie den Mietern klar macht, dass es sich um eine Verletzung des Vertrages handelt. Eine ungerechtfertigte Abmahnung kann nicht zu einer unangekündigten Beendigung des Vertragsverhältnisses führen. Sie müssen mit dieser Wahl keine großen Ansprüche an ein evtl. zu erteilendes Mahnschreiben haben.
Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie nicht nachweisen, dass der von Ihnen gemahnte Bewohner die Lärmbelastung ausgelöst hat. Auch wenn sich nach der Verwarnung herausstellen sollte, dass sie ungerechtfertigt war, weil derjenige, der die Verwarnung ausgesprochen hat, den Krach überhaupt nicht verursachte, hat dies für Sie keine Nachteile. In einem solchen Falle müssen Sie keiner Aufforderung Ihres Mietvertragspartners nachkommen, die Abmahnung rückgängig zu machen.
Sie müssen sich jedoch bewusst sein, dass ein Warnschreiben in einem nachfolgenden Abbruchprozess keine eigenständige Aussagekraft hat. Vor allem die einfache Abmahnung für einen eventuellen weiteren Gerichtsstreit bringt Ihnen keinen "Beweisvorteil". Im Zweifelsfall müssen Sie stattdessen die bisherige Pflichtverletzung, d.h. die Lärmbelastung, vollständig nachweisen. Daher ist es im Falle einer beabsichtigten Beendigung wegen Lärmbelastung am besten, einen Lärmbericht aufzubewahren, bevor eine Warnung ausgegeben wird.
Hier wird das Ausmaß und die Länge der Lärmbelastung exakt nach Zeitpunkt und Zeitpunkt aufgezeichnet. Wenn Sie nicht selbst im Hause leben, fragen Sie die Bewohner, die sich über die Lärmbelastung beklagt haben, nach einer solchen Meldung. Nebenbei bemerkt: Wenn sie kein solches Verfahren vorlegen, haben Sie vielleicht begründete Bedenken hinsichtlich der Lärmbelastung.
Sie erläutern in einem solchen Falle dem klagenden Pächter, dass Sie ohne ein solches Verfahren keine Möglichkeiten haben, gegen den lärmintensiven Pächter zu vorgehen.