Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Google Impressum
Impressum"Impressum" für Ihre private oder kommerzielle Homepage oder Ihren Blog.
Google: Aufdruck, Kontaktaufnahme oder AGB' ganz normaler Weise verlinkt.
Der Impressum, die AGB oder das Formular für die Kontaktaufnahme sind oft die Internetseiten mit den meisten inneren Einträgen. Aber das ist kein Hindernis, denn Google kennt diese Sites. Wenn Sie sich den inneren Seitenrang von Websites ansehen, werden Sie in der Regel feststellen, dass das Impressum, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Datenschutzbestimmungen oder das Formular zur Kontaktaufnahme zu den Websites mit den meisten inneren Verweisen gehört.
Denn in der Fußzeile finden sich oft Verweise auf diese Seite und sind daher auf jeder Seite wiederzufinden. Es besteht jedoch kein Grund zu befürchten, dass dadurch andere Webseiten, die tatsächlich in den Ergebnissen der Suche vorkommen sollten, in Mitleidenschaft gezogen werden. Johannes Müller erläutert in einem Webmaster-Treff, dass Google solche Webseiten sehr gut erkennt.
Wir haben einige Erfahrungen im Crawling und Indizieren von Websites, und es ist üblich, dass eine Kontakt-Seite, eine Über uns"-Seite oder gar die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die meisten interne Verknüpfungen haben. Dies sind die in der Fußzeile verlinkten oder in der Sidebar permanent sichtbaren Seiten."
Nichtsdestotrotz sollten wesentliche Informationen so gut wie möglich verlinkt werden, insbesondere wenn es sich um neue Informationen handelte. Eine Verlinkung auf der Startseite ist am besten, damit die Websitebesucher die gewünschten Informationen so leicht wie möglich wiederfinden und die Suchmaschine versteht, dass es sich um einen wichtigen Inhalt handelt.
Die Kennzeichnung von Impressum, Kontaktseite und Co. durch "nofollow" ist für Johannes Müller nicht aussagekräftig. Möglicherweise haben die Benutzer gerade diese Seite gesucht. Brauchen Sie Rat für Ihre Website?
E-Mail Adresse im Impressum: Suchanfragen müssen von Google beantwortet werden
Der weltgrößte Suchdienst Google darf auf Kundenanfragen an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisierten Standard-Antwort antworten, die den Konsumenten nur auf Hilfe-Seiten und andere Kontaktoptionen anweist. "Die Konsumenten haben das Recht, Online-Provider per E-Mail zu kontaktieren ", sagt Heiko Dünkel, Rechtsberater bei VSBV.
"Eine Firma kann diese Mitteilung nicht leugnen, indem sie nicht einmal die Anfragen von Klienten liest." Gemäß des Telemediengesetzes sind gewerbliche Anbieter von Websites dazu angehalten, ihren Nutzern eine rasche und direkte telefonische Ansprache - beispielsweise bei Vertrags- oder Produktfragen - zu gestatten. Dazu müssen Sie eine E-Mail-Adresse eintragen.
Allerdings erwies sich die von Google im Impressum erwähnte Anschrift als "tote Mailbox". Der Kunde, der eine E-Mail an support.de@google.com schickte, erhielt eine automatische Rückmeldung mit dem Hinweis: "Bitte beachte, dass aufgrund der großen Anzahl von Rückfragen an diese E-Mail-Adressen E-Mails nicht lesbar und quittierbar sind.
In der Antwortmail verweist Google hauptsächlich auf seine Hilfe-Seiten, über die auch "bei Bedarf" Kontakt-Formulare aufgerufen werden können. Der Hinweis auf eine E-Mail-Adresse, unter der ausdrücklich nicht ersichtlich ist, dass Google von dem Content der eintreffenden E-Mails Kenntnis erhält, ermöglicht keine persönliche Ansprache. Selbst mit einem für alle Anfragefälle vorgefertigten Standardbrief wird der Kommunikationsantrag des Auftraggebers letztendlich nur abgelehnt.
Auch die Jury machte deutlich: Die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Möglichkeiten, das Kontaktformular, die Online-Hilfe und die Benutzerforen zu nutzen, können den Kunden nicht durch eine E-Mail kontaktieren. "Eine E-Mail an die im Impressum angegebene E-Mail zu schicken ist ganz einfach", sagt er.