Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Öffentlich Machen
Warnung der ÖffentlichkeitWarnung veröffentlicht!!
Warnung veröffentlicht!! Hallo, in einem unserer Konzernunternehmen wurde ein Angestellter verwarnt. Ein Verstoß gegen  4 Abs. 1 besteht natÃ?rlich, da weder eine RGL für noch eine Zustimmung der betreffenden Person vorlag. Bin ich nun als DSB gegenüber verpflichtet, diesen Verstoß dem Arbeitnehmer zu melden oder den Betriebsrat zu benachrichtigen oder geht es auf ¼hrergegenüber?
Mir ist die Mitteilung über von einem Sitzungsteilnehmer zugegangen, der nicht benannt werden will, aber auch nicht diejenige ist. Der Protokollauszug liegt mir vor. Mir liegt ein klares Warnprotokoll vor. Derjenige, der mich über den Verstoß informiert hat (einschließlich eines CEO), hat nun bereits die Löschung dieses Paragraphen ersucht.
Muß ich, für für den Falle, daß das Protokol geändert nun die betroffene Person informiert? I würde zunächst bereits einmal bei der GF, die die Straftat begehen ein zunächst führen. Und wenn er mir sagt, ich soll den Betreffenden nicht unterrichten? Vielen Dank an für Ihre Hinweise. Bei Unternehmen ist es fast üblich, dass Personaldaten miteinander getauscht werden.
Weshalb sollte dann, wenn für es für nötig hält, eine Warnung etc. vertraulich sein? Es gibt keinen resistance against group-wide announcements of awards, Prämien für Verbesserungsvorschläge Verbesserungsvorschläge Verbesserungsvorschläge, überragende Abschlussprüfungen etc. Ein übliche und sich seit Dekaden bewährte Verfahren zur Unterbindung tatsächlich von bestehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen existiert in der Fragestellung des Chefs, ob er diesen Kollegen wieder einstellt würde.
Bei Unternehmen ist es fast üblich, dass Personaldaten miteinander getauscht werden. Weshalb sollte dann, wenn für es für nötig hält, eine Warnung etc. vertraulich sein? Gegen gruppenweite announcements of awards, Prämien für Verbesserungsvorschläge Verbesserungsvorschläge, überragende Abschlussprüfungen etc....... Neben der Tatsache, dass es in einigen Unternehmen üblich sein kann, dass Personaldateien getauscht werden, ist es nach dem Datenschutzgesetz noch nicht zulässig, diese Daten an Dritte weiterzuleiten (= jede Konzerngesellschaft ist ihre eigene zuständige Stelle).
Außerdem wird die Verteilung der Warnung im Sitzungsprotokoll vermerkt, das von allen Sekretäre der Geschäftsführungen einsehbar ist, so dass in ihr bereits eine Veröffentlichung zu lesen ist, oder vielleicht auch nicht? Wenn dann als Konzernbetriebsrat, also für, solche Fragen gestellt werden prämär zuständig