Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Markenrechtsverletzung Abmahnung
Warnung vor MarkenverletzungenEine Verwarnung wird häufig von einem Anwalt wegen einer Verletzung des Markenrechts ausgesprochen.
Warnung vor Markenverletzungen - was nun?
Sie haben eine Markenwarnung bekommen? Erst wenn eine Markenrechtsverletzung besteht, kann die Vorlage einer Abmahnung oder einer gerichtlichen Verfügung ein praktikabler Weg für die ermahnte Partei sein. Wenn es sich jedoch um eine ungerechtfertigte Abmahnung wegen nicht nachweisbarer Markenverletzungen handeln sollte, sollte sich der Verwarnte gegen die Anschuldigungen verteidigen.
Tatsache ist, dass der Inhaber des Markenrechts das ausschließliche Recht hat, seine geschützte Handelsmarke zu benutzen. Die Rechteinhaber oder vermeintliche Rechteinhaber sind jedoch bereit, unüberlegt und hastig zu warnen. Weil erst seit fast jedem Internetauftritt eines Unternehmens und der zunehmende Güterverkehr über das Netz die Möglichkeit von Markenverletzungsjägern erheblich zugenommen hat.
So ist es nicht verwunderlich, dass allzu oft eine Verwarnung "erschossen" und falsch ausgegeben wird, weil z.B. eigentlich keine Markenrechtsverletzung oder sogar alte Rechte des Mahners vorliegen. Bei Markenwarnungen liegt die Gefährdung in den damit verbundenen höheren Prozesskosten und Schadenersatzforderungen. Deshalb ist es notwendig, die Legalität einer Abmahnung sorgfältig zu überprüfen, am besten durch einen Fachanwalt.
Gibt es überhaupt eine Warenzeichenverletzung? Nach § 14 MarkenG besteht unter anderem eine Markenrechtsverletzung, wenn jemand eine mit der fremden fremden identische Handelsmarke für gleiche oder gleichartige Waren und Leistungen verwendet oder wenn jemand eine gleichartige Handelsmarke für gleiche Waren und Leistungen ausübt. Es ist in solchen FÃ?llen besonders verboten, die Handelsmarke auf Waren oder deren Verpackungen aufzubringen, Waren oder Leistungen unter der Handelsmarke zu offerieren, Waren zu importieren oder zu exportieren und mit der Handelsmarke zu wirben.
Im Klartext: Die registrierte Handelsmarke geniesst Identitäts- und Gleichheitsschutz sowie gegen Ausbeutung und Schädigung ihrer Wertigkeit. Im Übrigen gibt es in den nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Ausnahmen trotz Verwendung einer Schutzmarke keine Markenverletzung: Der Inhaber einer Handelsmarke kann niemandem untersagen, seinen eigenen Firmennamen oder seine eigene Anschrift in Verbindung mit Produkten zu verwenden.
Angaben mit Bezug auf andere Fabrikate der Original-Produkte sollten auch zulässig sein, wenn der Anwender Ersatzteile und Zubehör für diese bereitstellt. Ist der Anspruch aus der Schutzmarke auf Ausschöpfung ausgeklammert? Ebensowenig hat ein Inhaber der Handelsmarke das Recht, einer anderen Person die Verwendung der Handelsmarke für Waren zu verbieten, wenn er selbst die Waren bereits unter dieser Handelsmarke in den Handel brachte oder seine Einwilligung dazu erteilte.
Dabei hat er den ökonomischen Nutzen der Maschine erkannt. So dürfen zum Beispiel Markenartikler dem Händler nicht untersagen, die Marken zu bewerben oder unter dieser Bezeichnung zu vertreiben. Kann die Warnung rechtlich missbräuchlich sein? Wurde eine Handelsmarke offenbar nur aus diesem Grund eingetragen und wird sie benutzt, um andere redliche Marktbeteiligte z.B. durch Massenwarnungen unter Druckzusetzen und Schadenersatzansprüche einzutreiben, handelt es sich um eine unlautere Abmahnung.
Man sollte sich in solchen Situationen absolut gegen die Warnung verteidigen und möglicherweise auch die Öffentlichkeit über den Zwischenfall informieren. Wenn Sie gegen eine unbefugte Warnung etwas unternehmen wollen, empfehlen wir Ihnen die folgenden Vorgehensweisen: Das Nichtigkeitsverfahren beim Harmonisierungsamt für die ausländische Gemeinschaftsmarke sollte eingeleitet werden, wenn die Gemeinschaftsmarke vom Harmonisierungsamt zu Unrecht registriert wurde oder wenn sie wie unter Nummer 2 beschrieben missbraucht wird.
Darüber hinaus gibt es die Möglickeit, gegen das Mahnschreiben in Form einer ablehnenden Erklärungsklage zu klagen und damit das Gericht überprüfen zu lassen, ob das Mahnschreiben wirklich zu einer einstweiligen Verfügung berechtigt ist. Der Warnhinweis ist ein scharfer Dolch. Das Versäumnis, dies zu tun, ist in der Regel für den gemahnten Dritten schwierig und wegen des markenrechtlichen Werts des Objektes schadet der Erstattungsanspruch.
Es sollte stattdessen genau überprüft werden, ob eine Verwarnung wirklich richtig ausgesprochen wurde, da es keine Markenrechtsverletzung geben darf, z.B. weil es außergewöhnliche Umstände gibt, die die Benutzung einer Marke begründen können, oder weil die Verwarnung einfach ein Rechtsmissbrauch ist. Häufigste 10 Fragestellungen und Anworten zum Begriff Markenmahnung: Warum wurde ich besonders gewarnt?
Zahlreiche Markenartikler kontrollieren ihre Produkte oder beauftragen einen Service Provider. Wenn ein Dritter diese Schutzmarke bei den Markenbehörden anmeldet oder diese außerhalb oder im Internet benutzt, ohne dazu autorisiert zu sein, alarmiert die Monitoringsoftware und zeigt die behauptete Verletzung an. Es kann natürlich vorkommen, dass ein unbeliebter Konkurrent dahinter steht, der die Verletzung angezeigt hat oder der Markenbesitzer den Mahner aufgrund einer bereits existierenden, aber fehlgeschlagenen Geschäftsverbindung auf dem Bildschirm hatte - aber das kann sein: Markenzeichen werden registriert, um kontrolliert zu werden.
Was ist eine Warnung? Streng gesagt, ist die Warnung ein Gabe für diejenigen, die gewarnt wurden: Weil das Mahnverfahren dem Rechtsverletzer die Möglichkeit gibt, einen Streitfall ohne Gerichtsentscheidung beilegen zu können - die Abmahnung gibt dem Rechtsverletzer die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs -, sparen Sie Zeit. Eine Warnung ist aber natürlich ein Hammer: wirtschaftlich betrachtet und auch wirklich, da sie einen klaren Einschnitt in das Geschäft des Mahnenden darstell.
Aber die Warnung, solange sie berechtigt und nicht missbräuchlich verwendet wird, ist im Grunde eine Gelegenheit. Was wollen sie jetzt von mir? Grundsätzlich werden immer die selben Forderungen in einer Markenwarnung erhoben: Wenn es wirklich eine Rechteverletzung gibt, müssen alle Forderungen bestätigt werden - wenn es keine gibt, werden alle (!) Forderungen konsequent zurückgewiesen.
Haben Sie einen urheberrechtlich geschützter Markenbegriff unberechtigt benutzt, so hat der Inhaber (oder ein Berechtigte) einen einstweiligen Rechtsschutzanspruch gegen Sie gemäß § 14 (5) MarkenG. D. h., dass der Inhaber der Marke in Zukunft die Unterlassung der Verletzung einfordern kann. Die Einreichung der Unterlassungsverpflichtung stellt, wie erläutert, die Möglichkeit dar, eine richterliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu verhindern - aber da diese Deklaration zu einem rechtlich bindenden Vertragsabschluss führen kann, wenn sie von der Gegenpartei akzeptiert wird, ist es wichtig, dem Inhalt dieser Deklaration besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
Da die vom widersprechenden Rechtsanwalt vorgefertigte Deklaration im Sinne des Inhabers der Marke und dementsprechend weit gefächert ist, wird in der Regel eine Revision (Änderung) dieses Entwurfs empfohlen, so dass die Deklaration so gestaltet ist, dass sie den Forderungen des Inhabers der Marke gerecht wird und zugleich auch den Rechtsverletzer so wenig wie möglich belasten. Markenwarnungen sind kostspielig - so der Sprachgebrauch.
Das gilt auch - insbesondere im Markenrecht: Wer eine Markenrechtsverletzung begangen hat, lässt den verletzten Inhaber der Marke zu einem Rechtsanwalt gehen, um ihn zu verwarnen - der Rechtsanwalt kann und wird dafür eine Gebühr erheben. Die Ursache dieser Abtretung liegt in der Markenrechtsverletzung, so dass der Inhaber einen Anspruch auf Kostenerstattung nach der ständigen Rechtssprechung hat.
Darüber hinaus hat der Inhaber der Schutzmarke auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Markenverletzung - der Beschwerdeführer wird daher auf zwei Arten zur Zahlung aufgefordert. Der Kostenerstattungsanspruch ist vom Wert des der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandes abhängig - dieser ist vom zuständigen Richter gemäß 3 ZPO zu ermitteln. Der Betrag dieses Werts wird durch das Recht der Person bestimmt, die die Verwarnung an der Begehung der Zuwiderhandlung abgibt.
Das ökonomische Eigeninteresse an der Geltendmachung von einstweiligen Verfügungen bei Markenverletzungen wird durch zwei Aspekte bestimmt: Einerseits durch den ökonomischen Nutzen der geschädigten Marken und andererseits durch das Ausmass und die Gefahr der Verletzung (sog. "Angriffsfaktor"). In markenrechtlichen Entscheidungen hat sich ein so genanntes Standardprozessvolumen von EUR 500.000 bewährt, das im Einzelnen natürlich über- oder unterschritten werden kann.
Beispielsweise sind die Laufzeit und Stärke der Markenverletzung, die erreichten Verkäufe, der Wiedererkennungsgrad und die Reputation der Marken zu berücksichtigen und für jeden einzelnen Fall gesondert zu bewerten. Der Schadenersatzanspruch an sich kann nach Ermessen des Geschädigten in 3 Arten berechnet werden: vom Rechtsverletzer kann eine entsprechende Gebühr (sog. Entschädigung über die Lizenzanalogie) einbehalten werden.
Bei Verstößen hat der Rechtsinhaber ein Auskunftsrecht nach 19 MarkenG - dies ist in erster Linie zur Schadensberechnung gedacht. Dies gilt auch - gemäß § 18 MarkenG. Bei Plagiaten kommt dies in der Regel eine große Bedeutung zu - hier hat der Inhaber ein besonderes Augenmerk darauf, dass die Plagiate vom Handel verschwinden und ein für alle Mal zerschlagen werden.
Diese kann entweder vom Kunden bestellt werden oder die Waren werden dem Markenbesitzer zur Zerstörung übergeben. Und warum ist ein Patentvertreter oft an Markenwarnungen beteiligt? Für viele Markenwarnungen wird ein Patentvertreter konsultiert. Manche Gerichtshöfe erachten die Einschaltung eines Patentanwalts für einfache Markenverletzungen nicht als notwendig und lehnen daher das Recht auf Erstattung ab.
"Daraus ergibt sich nicht, dass es in einem bestimmten Falle notwenig ist, einen Anwalt mit der Abmahnung einer Markenverletzung zu befassen, dass es auch notwenig ist, einen Patentvertreter mit dieser Abmahnung zu befassen. Wenn ein Anwalt in der Lage ist, den Rechtsstreit rechtskräftig zu entscheiden und den Rechtsverletzer allein aufgrund seiner markenrechtlichen Kenntnisse zu warnen, ist es nicht zwingend geboten, einen zusätzlichen Patentvertreter hinzuzuziehen.
Daher ist eine gesonderte Überprüfung der Frage geboten, ob für die außergerichtliche Geltendmachung einer Markenrechtsverletzung neben einem Juristen auch ein Patentvertreter bestellt werden musste. "Es sollte daher sorgfältig überprüft werden, ob die Hinzuziehung eines Patentanwalts vonnöten war. Brauch ich hier einen Verteidiger? Wem die Sache ernst ist und wenn sie ernst genommen werden soll, dann ist in solchen FÃ?llen die Abwehr durch einen Juristen ratsam - denn es geht um viel: Sie unterzeichnen eine Unterlassungsvereinbarung, die durch eine Konventionalstrafe verstÃ?rkt wird, dann sollte der Vertragsinhalt von einem Fachmann ausgearbeitet werden.
Die Kostenerstattung und ggf. Ausgleichszahlungen sind erheblich - auch hier sollte ein Rechtsanwalt für Sie das Optimum herausholen und den Betrag auf ein entsprechendes Maß reduzieren. Zum Auskunftsrecht gehört, dass Sie detaillierte Informationen über den Umfang der Zuwiderhandlung liefern und ggf. eine Abrechnung beifügen - auch hier sollten Sie sich darüber informieren, welche Informationen aus den sensitiven innerbetrieblichen Prozessen freigegeben werden müssen.