Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Strafe für Urheberrechtsverletzung
Sanktion für UrheberrechtsverletzungenEntwürfe, Zeichnungen, skulpturale Darstellungen und das Gebäude selbst.
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Nach § 67 URG ist eine verletzte Persönlichkeit mit einer freiheitsentziehenden Strafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldbuße bedroht, wenn sie bewusst und rechtswidrig, d.h. ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder ohne rechtmäßige Genehmigung, wie zum Beispiel die persönliche Verwendung nach 19 URG oder das Zitierrecht nach Maßgabe von Kunst.
URG: ein unter falschem oder einem anderen Namen als dem des Autors oder des Autors verwendetes Kunstwerk (Art. 67 Abs. 1 Buchst. 1 URG): Eine solche Nutzung verletzt das ausschließliche Recht des Autors zu entscheiden, unter welcher urheberrechtlichen Kennzeichnung sein eigenes Kunstwerk zum ersten Mal zu veröffentlichen ist (Anerkennung der Autorenschaft Artikel 9 Abs. 1 URG).
Diese Nutzung verletzt das ausschließliche Recht des Autors zu entscheiden, ob, wann und wie sein eigenes Schaffen zum ersten Mal publiziert werden soll (Erstveröffentlichungsrecht Artikel 9 Absatz 2 URG). ein solches Recht verletzt das ausschließliche Recht des Autors zu entscheiden, ob, wann und wie das Schaffen eines Gebrauchtwerkes erfolgt (Schaffung eines Gebrauchtwerkes Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b URG).
Diese Nutzung verletzt das ausschließliche Recht des Autors, Kopien von Werken zu offerieren, zu verkaufen oder anderweitig zu vertreiben (Verbreitung eines Kunstwerkes, Artikel 10 (2) (b) URG). Diese Nutzung verstößt gegen das ausschließliche Recht des Autors, das Kunstwerk unmittelbar oder mittelbar an anderer Stelle darzustellen, darzubieten, aufzuführen, darzustellen oder erfahrbar zu machen (Art. 10 Abs. 2 Buchst. c URG). ein Kunstwerk mit allen möglichen Methoden so zu erschließen, dass Menschen von einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl darauf Zugriff erhalten (Art.
Eine solche Nutzung verletzt das ausschließliche Recht des Autors, das Kunstwerk so zu gestalten, dass Menschen von einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Entscheidung darauf zugreifen können (On-Demand-Recht, Artikel 10 Abs. 2 Buchst. c URG).
durch Rundfunk, Fernseher oder ähnliches, auch drahtgebunden, ein mit technischen Mitteln ausgestrahltes Werk überträgt oder wieder überträgt, dessen Betreiber nicht die eigentliche Sendeanstalt ist ( 67 Abs. 1 Buchst. h) URG): eine solche Nutzung verletzt das ausschließliche Recht des Autors, das betreffende Werk durch Rundfunk, Fernseher oder ähnliches, auch durch Draht (Senderecht, § 67 Abs. 1 Buchst. h) URG) zu übertragen.
oder übermittelte Arbeiten mit technischer Ausrüstung, deren Betreiber nicht die originale Sendeanstalt ist, vor allem auch über Leitungswege (Weiterverbreitungsrecht, Artikel 10 Abs. 2 Buchst. 2 e URG), macht ein übertragenes oder weiterverbreitetes Kunstwerk sichtbar (Artikel 67 Abs. 1 Buchst. 2).
Diese Nutzung verletzt das ausschließliche Recht des Autors, veröffentlichte und übermittelte Arbeiten sichtbar zu machen (Recht auf öffentliche Wahrnehmung, Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f URG). Die Nutzung verletzt das Recht des Autors, ein Programm zu verleihen, sofern es den Charakter eines Werkes nach § 2 URG hat.
Urheberrechtsverstöße nach 67 Abs. 1 URG werden nur auf Verlangen des Verletzten ahndet. Bei den in 67 Abs. 1 URG erwähnten Urheberrechtsverstößen handelt es sich um vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Eine fahrlässige Zuwiderhandlung ist nicht zu ahnden. Wenn jemand vor einer solchen Aktion verwarnt wird oder auf die Beachtung des Urheberrechts aufmerksam gemacht wird, wird es für diese Personen schwierig sein, rechtswidrige Taten als unbeabsichtigt (absichtlich oder zufällig) zu begründen.
In der Regel sind Verstöße gegen die Regeln des Urheberrechts Anwendungsdelikte. Dies bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörde nur auf Verlangen des Verletzten vorgehen wird. Der Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung durch Antragstellung oder Rücknahme des Strafantrages soll es den Beteiligten erleichtern, eine Vereinbarung ohne Urteil oder Aufwand in Zivil- oder Strafverfahren zu erzielen.
Der Straftäter wird nach einer (begründeten) Anzeige gebeten, sich mit dem Verletzten zivilrechtlich zu einigen, um eine strafrechtliche Handlung abzuwehren. Häufig ist es so, dass der Verletzte seine Anzeige nach einer Ausgleichszahlung zurückzieht und damit die Beendigung des Strafverfahrens erlangt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hängt die Frage, ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, von der Zeit und den Mittel, die für die kriminellen Tätigkeiten aufgewandt werden, von der Frequenz der Tätigkeiten innerhalb eines gewissen Zeitraumes, von den Einkünften, die angestrebt oder erzielt werden, und davon ab, ob die kriminelle Tätigkeit in der Form eines Berufes oder als Nebenbeschäftigung ausgeführt wird.
Der Illegale muss ein vergleichsweise regelmäßiges Einkommen anzustreben, das einen wesentlichen Beitrag zur Lebensstilfinanzierung leistet und damit zum Teil in die Straftat verfallen ist (vgl. BGE 129 IV 253). So agiert beispielsweise jeder, der viel Zeit damit verbringt, eine Webseite zu betreiben, von der aus gesicherte Arbeiten herunter geladen werden können und mit diesem illegalen Vorgehen Einkommen generiert (BGE 6B_757/2010 vom 7.2.2011).