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Ordentliche Kündigung Mietverhältnis
Gewöhnliche Beendigung des MietverhältnissesLG Berlin: Keine alternativ ordentliche Kündigung im Verzugsfall möglich| Immobilie
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin kann eine alternativ ordentliche Kündigung nicht von Anfang an greifen, wenn der Mieter zwar ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigt, diese Kündigung aber nach voller Bezahlung der Verzugszinsen beendet ist. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin kann eine alternativ ordentliche Kündigung nicht von Anfang an greifen, wenn der Mieter zwar ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigt, diese Kündigung aber nach voller Bezahlung der Verzugszinsen beendet ist.
Bei fristloser Kündigung eines Mietvertrages durch den Eigentümer wegen Zahlungsverzug des Vermieters kann der Nutzer die Kündigung bis zum Verfall von zwei Monate nach der Lustlosigkeit des Räumungsanspruches durch volle Bezahlung der Verzugszinsen aufheben. Die gleiche Auswirkung hat es, wenn sich eine Behörde zur Begleichung der Zahlungsrückstände bereit erklärt. Eine Nachfristsetzung ist nur dann nicht möglich, wenn der Pächter den Vertrag in den vergangenen zwei Jahren bereits ohne Einhaltung einer Frist gekündigt hat.
Aufgrund dieser heilenden Auswirkung, die das Recht der Nachfristsetzung zuschreibt, deklarieren Hauswirte neben der Kündigung oft auch die ordentliche Kündigung des Mietobjektes. Nach Ansicht des BGH ist die ordentliche Kündigung auch bei einer Nachfristsetzung wirksam: Diese Vereinbarung wird nun von der Bürgerlichen Kammer 66 des Landgerichts Berlin angefochten. Eine abweichende ordentliche Kündigung kann nach Ansicht der Kammerrichter von Anfang an keine Auswirkungen haben, wenn die Kündigung zu Recht erfolgt ist.
Nachdem die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung beendet hat und seine Auswirkungen erst später aufgrund einer Nachfristsetzung spürbar wurden, fehlte ein Mietvertrag nach Erhalt der alternativen ordentliche Kündigung. Ohne Mietvertrag könnte die ordentliche Kündigung keine Auswirkungen haben. Auch die ordentliche Kündigung könnte nicht "wiederbelebt" werden, wenn die Nachfristsetzung zu einer Fortsetzung des Mietvertrages führen würde.
Damit lehnen die Abgeordneten in Berlin die Meinung des BGH ab. Ergänzung: Am 12.9.2018 wird der BGH über die Beschwerde gegen die Verfügung des BGH Berlin (Aktenzeichen des BGH: VIII ZR 231/17) und eine weitere Verfügung zur gleichen Fragestellung (LG Berlin, Urteile vom 15.11.2017, 66 S 192/17; Aktenzeichen des BGH) hören: