Paragraph 280 Bgb

Artikel 280 bgb

Unter dem Begriff "Verpflichtungen aus der Verpflichtung" werden in § 280 Abs. 1 BGB zwei Arten von Verpflichtungen verstanden: ((§ 281 I 1 BGB) a). Die BGB stellen zusätzliche Anforderungen. 283, 281, 282, 283 BG. In einem Sonderfall der Unmöglichkeit gilt § 280 I BGB nicht, jedoch.

Schadenersatzforderung des Vermieters gegen Mietinteressenten nach dem Umzug | Immobilie

Die Klägerin war die Vermieterin, die Angeklagte die Mieterin einer Ferienwohnung im ersten Stock des Zweifamilienhauses der Klägerin. Am 15.10.2010 wurde die Immobilie zurückgegeben. Die Klägerin behauptete, die Angeklagte habe während der Mietdauer durch vertragswidrige Nutzung Schaden an der Immobilie und dem Eingangsbereich erlitten. Am 13. Januar 2012 hat der Antragsteller eine Schadensersatzklage in Hoehe von EUR 8.395,13 wegen eines von ihm behaupteten Schadens eingereicht.

Auf den Verjährungsgrund hat sich der Antragsgegner gestützt und behauptet, der behauptete Schaden sei nicht von ihm verschuldet worden. v. 23.3. 2012, 10 S 29/11) soweit die Ansicht besteht, dass der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers wegen der Verletzung der Substanz des Mietobjektes durch den Leasingnehmer als Schadenersatzanspruch statt der Erfüllung zu werten ist und seine rechtliche Grundlage in den §§ 281, 280 BGB findet.

Dabei wurde die Ansicht vertreten, dass die Bestimmung des 546 BGB den Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggegenstand bei Kündigung des Leasingverhältnisses in einem vertraglichen Verhältnis an den Leasinggeber zurückzusenden. Eine vertragsgemäße Beschaffenheit besteht jedoch nicht, wenn die materielle Substanz Schäden zeigt, die durch die vertragsgemäße Verwendung nicht mehr abgedeckt sind. Demnach hat der Pächter nicht nur die nach § 280 Abs. 1 BGB sanktionierten vertraglichen Schutz- und Aufbewahrungspflichten verletzen, sondern gleichzeitig seine vertragsgemäße Rückgabepflicht nicht erfüllten.

Laut einer umfangreichen Stellungnahme (Streyl, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, Nr. 546a Rdnr. 83) verstoßen Schäden am Mietobjekt gegen das Unversehrtheitsinteresse des Mieters und fallen in der Regel nur unter § 280 BGB. Diese Ansicht wird zunächst dadurch gestützt, dass dem Verpächter ein Schadenersatzanspruch ausschließlich aus 280 Abs. 1 BGB zusteht (so die einstimmige Meinung; statt dessen: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, 538 Abs. 6; Leer/Börstinghaus, Miete, 5.

538 Rdnr. 3; Palandt/Weidenkaff, BGB, Nr. 73. 538 Abs. 8; Erman/Lützenkirchen, BGB, Nr. 1. 538 Rdnr. Nr. 1; Jauernig/Teichmann, BGB, VIII. 538 Absatz 2): Unvereinbar erscheint es, wenn dem Mieter dieser Schadenersatzanspruch nach Kündigung des Mietvertrages zugunsten eines Räumungsanspruchs entzogen wird und der Schaden erst nach erfolglosem Ablauf der Frist wieder auflebt. bb) Darüber hinaus entsteht aufgrund des bisher dargestellten Rechtsgutachtens ein weiteres Spannungsverhältnis zwischen der vertraglichen und der deliktischen Haftpflicht (siehe: Öchsler, NZM 2004, 888): Der Mieter hat durch den Sachschaden einen Schadenersatzanspruch nach Deliktsrecht, dessen Fristenunabhängigkeit vom Zeitpunkt der Kündigung abhängen.

cc ) Darüber hinaus ist die Erfordernis der Setzung einer Nachfrist als Voraussetzung für die Fälligkeit von substanzschädigenden Pflichten bei nicht rechtlich geschultem Rechtsgeschäft nicht ohne weiteres ersichtlich, so dass die Nichteinhaltung der Nachfrist - vor allem wenn der Leasinggeber unter Berufung auf das Bestehen des Schadenersatzanspruchs die Fehler vor Setzung einer Nachfrist behebt - häufig einem Rechtsverzicht des Leasinggebers gleichkommt (Streyl, ibid.).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 6. November 2013, VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143, entschieden, dass ein nach Kündigung des Mietvertrages erhobener Schadenersatzanspruch wegen einer Farbgebung der vom Mieter gerügten Mietobjekte auf der Grundlage der Regelung des § 280 Abs. 1 BGB beruht. Die haftungsauslösende Pflichtenverletzung ergibt sich daraus, dass der Pächter im einzelnen aufgrund der Farbgestaltung der gemieteten Räume seine Gegenleistungspflicht gemäß 241 Abs. 2, 242 BGB verletzen kann, wenn er die überlassene Mietwohnung in einem von vielen Interessenten nicht akzeptierten, neutralen Dekorationszustand am Ende des Pachtvertrages zurückgibt.

Vor diesem Hintergrund, der schon deshalb überzeugend ist, weil die Missachtung nicht leistungsgebundener Schutz- und Aufbewahrungspflichten im Sinne des 241 Abs. 2 BGB nach einstimmiger Meinung eine anerkannter Kreis der nach 280 Abs. 1 BGB zu schützenden vertraglichen Pflichten ist ("Erman/Westermann, iaO, § 280 Rdnr. 41, 48; Jauernig/Stadler, BGB, 280 Rdnr. 16; Schwarz, in: Staudinger, Neubearbeitung 2014, 280 Rdnr. C 36), ist eine Ableitung der Haftpflicht aus den 281, 546 BGB in den hier zu prüfenden Aufstellungen nicht zu vereinbaren.

c ) Es scheint daher vorzuziehen, den Schadensersatzanspruch gemäß 280 Abs. 1 BGB auch dann zu erfüllen, wenn der Pächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses zur Herausgabe des Mietgegenstandes gezwungen ist, wenn der Eingriff in die Sache durch die vertragsgemäße Nutzung des Mietgegenstandes ohne Setzung einer Frist gemäß 280 Abs. 2, 281 Abs. 1 BGB (Bamberger/Ehlert, BGB i. V. m. § 281 Abs. 1 BGB) nicht mehr gedeckt ist.

546a Rdnr. 20; cf. Rolfs, in Staudinger, loc.cit. law, § 546a Rdnr. 20; Langenberg, cosmetic repairs, repair and dismantling, 4th ed. Rdnr. 348; Leer/Börstinghaus, a.a.O., 546 Rdnr. 45, 546a Rdnr. 51; Palandt/Weidenkaff, a.O., 546a Rdnr. 16; Erman/Lützenkirchen, a.O., 546 Rdnr. 19; MünchKomm (BGB)/Bieber, BGB, VII.

d) Aufgrund der obigen Überlegungen war die Setzung einer Nachfrist im konkreten Einzelfall nicht erforderlich. Die Vermieterin, die vom Leasingnehmer Schadenersatz für Sachschäden verlangt, hat nach allgemeinen Prinzipien die Nachweispflicht dafür zu tragen, dass der entstandene Sachschaden während der Mietdauer eintritt.

Hieraus ergibt sich, dass der Mieter die (anfängliche) Mangelfreiheit zu Mietbeginn ( (statt aller: Emmerich/Sonnenschein, Mietvertrag, Ziffer 538 Rdnr. 9) vorlegen und nachweisen muss.

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