Domainrecht

Domainrecht

Viele Beispiele für übersetzte Sätze mit "Domainrecht" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Als Domainrecht werden Regelungen über die Vergabe von Domains oder die Rechte an Domains verstanden. Domäneninhaber See www.haltern-am-see.de.

Neu Domainendungen . web, . shop, .berlin. Der Besitz der richtigen Domains wird immer wichtiger für den Geschäftserfolg.

Domainrecht im Internet

Am Anfang des Weges zur eigenen Startseite steht die Entscheidung für eine einprägsame Internet-Adresse (Domain), über die das jeweilige Produkt leicht zu finden ist. Unabhängig davon, ob Sie einen Online-Shop über Ihre eigene Website oder für private Zwecke führen wollen, gibt es rechtliche und praktische Aspekte bei der Entscheidung für eine Internet-Adresse (Domain) zu berücksicht.

Weil jede Internet-Adresse nur einmal zugeordnet werden kann, kommt es häufig zu Auseinandersetzungen über die Berechtigung zur Nutzung einer Domaine. Auf den nachfolgenden Abschnitten wollen wir Ihnen eine Vorstellung vom Domainrecht geben und Ihnen zeigen, was Sie vor der Auswahl und Nutzung einer Domain beachten sollten.

Domain-Recht - Die juristischen Fallstricke bei der Domainauswahl

Im § 12 BGB ist das Recht auf einen Firmennamen festgelegt, eine Basis für alle Auseinandersetzungen über die Namensgebung von natürlichen oder juristischen Personen. z. B. Verbänden. Damit hat der Begünstigte (=Namensträger) einen Antrag auf Entfernung der Wertminderung gegen einen anderen, wenn er das Recht streitet, den Nachnamen des Begünstigten zu verwenden oder den selben Nachnamen unberechtigt verwendet.

Generell gilt 12 BGB auch für die "sprechenden Domains" von Internetseiten. Denn jeder kann seinen eigenen Firmennamen als URL im Netz eintragen. Hieraus kann abgeleitet werden, dass der Namensinhaber seinen Domänennamen prinzipiell vor der Nutzung durch Unbefugte absichern kann.

Seit mehr als 20 Jahren entwickelt sich das Netz und die Adresse einer Internetseite kann entscheidend für die Wahrnehmung und den Geschäftserfolg sein, daher ist es offensichtlich, dass sich die Justiz seit über einem Jahrzent mit Domain-Namen auseinandersetzt. Generell galt das Prinzip der Priorität für die Vergabe nach dem "Windhundverfahren", das in jedem Fall allen Beteiligten die Möglichkeit der Domainregistrierung bietet (vgl. Hinweis: OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 4 U 63/08, MMR 2009, 50).

Der milliardenschwere Konzern würde eher gehindert, wenn die Öffentlichkeit zu einem gleichnamigen, aber unbekannten kleinen Konzern irregeführt würde. Streiten sich zwei gleiche Namen vor Gericht, kann es aufgrund der übergeordneten Wichtigkeit einer Person möglich sein, vom Vorrangprinzip abzuweichen und die Domain umzuverteilen. Deshalb haben sich verschiedene Fallbeispiele entwickelt: Wenn sich zwei Menschen gleichen Namens gegenüberstehen, gilt in der Regel das generelle Vorrangsystem.

Wenn es sich jedoch um die Bezeichnungen von Berühmtheiten und anderen Persönlichkeiten von öffentlichem Belang handeln sollte, kann ein grösseres öffentliches Interesse an der Domäne dank der Werbung der Berühmtheit zugeschrieben werden. Wenn sich eine geniale Einzelperson die Domain des gleichen Namens sichert und sich nun ein großes und gleichnamiges Großunternehmen anschließt, überwiegt meist das Bewusstsein und das ökonomische Interesseninteresse der Firma, wie die Fallbeispiele zeigen. de, krupp. de und andere (man könnte nun diese Beispiel für Pages weiterführen, aber wer oft im Netz ist, wird schon wissen, warum die namhaften Firmen und Provider meist die höchstmögliche Adresse im Inernet haben.

Ein Domainwechsel ist nach Prüfung für die Privatpersonen akzeptabel, während der volkswirtschaftliche Nachteil, der durch fehlgesteuerte Kundschaft und/oder schlechte Findbarkeit entsteht, für das Untenehmen nicht zumutbar ist. Unvorhersehbar für die Entscheidungsfindung sind solche Situationen, in denen sich zwei mehr oder weniger gleich große Firmen im Domainstreit zusammentun.

Dieser Prioritätsgrundsatz ist zum einen die Basis, zum anderen wird in einem zweiten Verfahrensschritt untersucht, wer das (mögliche) übergeordnete Recht auf den Titel hat und inwieweit das Marken- oder Kartellrecht davon betroffen ist. Die Auseinandersetzung um Domains, die aus Stadtnamen oder Bezeichnungen öffentlicher Einrichtungen bestehen, ist für Privatpersonen und Firmen nahezu hoffnungslos.

Weil hier beinahe immer die Stadt/Gemeinde (Landgericht Mannheim, Urteile vom 8.3. 1996, Az. 7 O 60/96 - heidelberg. de; LG Braunschweig, Urteile vom 28. Jänner 1997, 9 O 450/96 - brunschweig. de) siegt und diese Domain pfänden oder absichern kann. So sind viele Domains mit Stadt- oder Autoritätsnamen sowie andere "staatliche Institutionen" nicht kostenlos zu erfassen oder bereits besetzt.

Die Toplevel-Domain ".info" ist in der Regel Eigentum der Gemeinde (BGH, Urt. v. Ganz anders bei kleinen Kommunen oder mit dem Hinzufügen von "-info" in der Domain, was ohnehin nicht sofort zur offiziellen Stadthomepage führt. Gegen diese wurde nicht mehrmals Einspruch erhoben, zumindest dann nicht, wenn das Gebot einen Hinweis auf den jeweiligen Titel enthält, wie es z.B. bei Reisetipps oder Event-Seiten der Fall ist.

Bei der Auswahl einer Domain müssen neben dem Recht auf einen Namen auch Firmen und Selbständige auf das Kartellrecht achten. Zunächst die gute Nachricht: Die Benutzung von Oberbegriffen in der URL verletzt nicht 3 oder 5 UWG und ist daher kein unlauterer Wettbewerbsakt des Registrars und auch keine missbräuchliche Bewerbung, da die Domainregistrierung für jedermann offen ist und unter das Vorrangprinzip fällt (vgl. MMR 2001, 666 - mitwohnzentrale.de).

Ein irreführendes Inserat nach 5 Abs. 1 UWG ist jedoch zu akzeptieren, wenn mit der Domain eine Erwartungshaltung geweckt wird, die der Betreiber der Seite in inhaltlicher Hinsicht nicht einhält ( (LG Hamburg, Az. 312 O 271/03, MMR 2003, 796 - tipp.AG). Zum Beispiel kann die Auswahl einer Domain mit Standortinformationen, wie z.B. einer URL aus den Bezeichnungen "Anwaltskanzlei" und Standortname, oder allgemein: die Verknüpfung von Firmenname und Standortname, nach 5 UWG missverständlich und nicht zulässig sein, wenn sich das betreffende Institut nicht einmal an dem in der URL angegebenen Standort aufhält und dies dem Nutzer erst später beim Lesen der Website mitgeteilt wird (LG Rostock, Urteilsbegründung vom 29.02.2012 - 5 HRK O 3/12).

Ausschlaggebend ist jedoch die Gesamtansicht der Domain und der Auftritt der Internet-Seite. Die reine Beschreibungsdomäne allein ist keine Behauptung einer Alleinstellung (OLG Hamburg, Az. 5 U 186/01, GRUR 2003, 1058, 1058). Die bewußte Anmeldung und Nutzung einer Tippfehler-Domain, d.h. einer Domain, die einer bekanntem und viel besuchtem URL gleicht und z.B. einen Tippfehler enthält.

Für Firmen sind das Marken- und Titelschutzrecht von großer Wichtigkeit. Markenrechtliche Schutzansprüche haben wegen ihrer Spezialisierung in der Regel Vorrang vor dem Schutz von Namen nach 12 BGB, können aber auch nebeneinander bestehen (BGH, MMR 2012, 233 - Basel Haar-Kosmetik). Mit den Bestimmungen der 14, 15 MarkenG soll der Inhaber der Schutzmarke vor unbefugter Benutzung der Schutzmarke im Geschäftsverkehr geschützt werden.

Der Domainname muss daher als Marke benutzt werden, d.h. um eine bestimmte Personen, ein bestimmtes Werk, eine Firma oder eine bestimmte Sache zu identifizieren, oder er muss so benutzt werden, dass die Domain einen Bezug zu einer bestimmten Personen, einem bestimmten Betrieb oder einer bestimmten Sache für einen nicht unbeträchtlichen Teil des Datenverkehrs herstellen kann. So mussten sich die Gerichten mit Verfahren auseinandersetzen, in denen fremde Provider markenrechtlich bedeutsame Domains vorbehalten oder veräußert haben.

Wird jedoch keine Markenregelung missachtet, da die Domain nicht im Geschäftsverkehr des betreffenden Wettbewerbes verwendet wird, kann sich der Betreffende nur auf das Recht auf einen Namen beziehen (OLG Stuttgart, Urteile vom 21.07. 2011 - 2 U 157/10). Ein Anspruch des Inhabers auf Nutzungsverbot oder Schadenersatz ist vorstellbar, wenn der Unberechtigte die Schutzmarke benutzt oder in jedem Fall eine Gefahr der Verwechslung dadurch gegeben ist, dass die Buchstabenfolge der Domain Gemeinsamkeiten hat und damit "Verwechslungen mit der Schutzbezeichnung verursacht" (vgl. § 15 Abs. 2 MarkenG).

Das gleiche trifft zu, wenn "die Verwendung des Kennzeichens die Kennzeichnungskraft oder die Bekanntheit des Handelsnamens ungerechtfertigt missbraucht oder beeinträchtigt" (vgl. § 15 Abs. 3 MarkenG). Rechtsstreitigkeiten wegen des Namensrechtes nach 12 BGB können von jedermann ausgetragen werden und führen zu allgemeinen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen nach 823, 1004 BGB, die in der Regel zum Erlöschen der Domain führen.

Jetzt kann der juristische Laien seinen Verstand mit den vielen Rechtsaspekten haben, die bei der Auswahl eines Domainnamens zu berücksichtigen sind. Ja, allein das Vertrauen auf das Gefühl im Bauch kann zu unangenehmen Konsequenzen führen (Rechtsstreitigkeiten, Domainumzug, etc. pp.). Beispielsweise vor dem Erwerb einer Domain (und auch vor der Buchung eines sozialen Medienkontos!

Insofern sollten Sie das Fahrzeug im Auge behalten.... äh, Domainkauf!

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