Der Personalrat

Die Personalvertretung

Die Personalvertretung am Oberlandesgericht Hamm arbeitet auf der Grundlage des Landespersonalvertretungsgesetzes zugunsten der Mitarbeiter der Justiz. Und was macht der Personalrat eigentlich? Die Tätigkeit des Personalrats basiert auf dem Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg. Die Arbeitnehmervertretung vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber der Öffentlichkeit. Die Personalvertretung ist den Interessen der Mitarbeiter verpflichtet.

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Belegschaftsvertretung (z.B. Personalrat, Kreisbetriebsrat, Hauptbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat) ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer (Tarifmitarbeiter, Beamte) einer Behörde (in den Bereichen des Öffentlichen Dienstes, in den Bundesländern, Kommunen, anderen Institutionen, Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Stiftungen), die mit der Belegschaftsvertretung in der Wirtschaft (Betriebsrat) verglichen werden kann. Die Vertretungsberechtigung ist in den Arbeitnehmervertretungsgesetzen des Bundes bzw. der Bundesländer festgelegt.

Die Herkunft der Mitarbeiterbeteiligung ist in der Industrieökonomie (Gewerbeordnung) begründet. Auch die Teilnahme am Öffentlichen Sektor begann im neunzehnten Jh., wenn auch viel später als in der Handelswirtschaft. Zu dieser Zeit war der Öffentliche Dienst von der Welt der Phantasie und der Gestaltung des militärischen Dienstes (Prinzip des Befehls und Gehorsams) bis zur Rekrutierung von Personal beeinflusst.

Obwohl das Hilfsdienstegesetz von 1916 auch für einige staatliche Unternehmen und Behörden gilt, trifft es nicht auf Beamte zu. Dennoch ist die wirtschaftliche Weiterentwicklung nicht dem Modell der Arbeiter- und Arbeitnehmerausschüsse der Vorkriegszeit gefolgt. Im Betriebsratsgesetz von 1920 war die personelle, soziale und wirtschaftliche Beteiligung eines Betriebsrats vorgesehen. Nach dem Ersten Weltkrieg verfolgte der Staatsdienst, zumindest was die Staatsbediensteten betrifft, nicht die revolutionäre Richtung.

Im Grundgesetz und in seiner praktischen Anwendung wurden die Beamtenvertreter im Staatsdienst von den Revolutionsräten getrennt, die ebenfalls auf die Mitentscheidung auf Managementebene zugeschnitten waren. Darin wurden Personalvertreter von Arbeitnehmern und Arbeitnehmern genannt, die Offiziellen wurden nicht genannt (was manchmal zu Interpretationsproblemen bei den Gerichtshöfen führte).

In der Tat waren die Bediensteten zunächst in das daraus resultierende Betriebsratssystem der Öffentlichen Hand eingebunden. Verschiedene Länderverfassungen der Bundesländer sahen Mitbestimmungsregeln vor ( "nur für die bayerische, nordrhein-westfälische und saarländische Volkswirtschaft, in Berlin wird auch die "Verwaltung" genannt). Lediglich in zwei Staaten wurde die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter sowohl in der gewerblichen als auch in der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit explizit als unbeschränktes Grundrecht angesehen: Artikel 47 der Satzung der Freihandelsstadt Bremen vom 21. 10. 1947 (Gesetzblatt S. 251): Konzernbetriebsräte für alle Menschen in Unternehmen und Ämtern durch Arbeitnehmerwahl; wirtschaftliche, soziale und personelle Beteiligung des Unternehmens; in beiden Staaten wurden die demnächst folgenden Betriebsratsgesetze sowohl in der Volkswirtschaftslehre als auch in der Verwaltungslehre angewandt.

In den Folgejahren verabschiedeten die Bundesländer eigene Personalvertretungsrechte. Im Gegensatz zur Verfassung des Reiches Weimar (WRV) sieht das Grundgesetz weder die Vertretung des Personals im Staatsdienst noch die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vor (§ 26 LV NW). Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten für ein Bundespersonalvertretungsgesetz wurde die Frage diskutiert, ob es eine gemeinsame Regulierung der Arbeitnehmervertreter in Unternehmen und Behörden gibt.

Ferner war fragwürdig, ob die Vertreter der Beamten in die Betriebsräte des Öffentlichen Dienstes einbezogen werden sollten oder ob Sondervertretungen der Beamten gemäß Artikel 130 Absatz 3 WRV gebildet werden sollten. Infolgedessen war die Frage einer vereinheitlichten Gesetzgebung für Arbeitnehmer in der Wirtschaft und der Verwaltung gelöst, als das Gewerbeverfassungsgesetz von 1952 seine Anwendung auf Unternehmen und Behörden öffentlicher Unternehmen aussprach.

Dies führte zum öffentlich-rechtlichen Konzept der Arbeitnehmervertretung. Der Gesetzgebungskompetenz für das Personalvertretungsgesetz des Staatenbundes ergibt sich aus Artikel 73 Nr. 8 des Grundgesetzes. Personalvertreter sind öffentliche Einrichtungen. Die Länder können damit ihrerseits eigene Rechtsvorschriften für ihre Verwaltung einführen. Die gemeinsamen Personalvertreter für Angestellte und Bedienstete stehen nicht im Widerspruch zu den traditionellen Prinzipien des öffentlichen Dienstes.

So haben die Fraktionen z.B. Anspruch auf Mindestmandate im Personalrat entsprechend ihrer Grösse, werden in der Regel getrennt gewählt, sind im Verwaltungsrat repräsentiert und wählen bei der Abstimmung über Themen, die nur die Mitglieder ihrer Fraktion berühren, allein. Das Personalvertretungsrecht umfasst die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, für die Betriebsräte gebildet werden sollen.

In Deutschland sind dies der Staat, die Bundesdirektgesellschaften, Institutionen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen (z.B. die Krankenkassen ) sowie die Bundesgerichtshöfe und die Bundesbetriebsverwaltungen (§ 1 BPersVG). Dies sind in den Ländern die Abteilungen des betreffenden Bundeslandes, die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Institutionen und Privatstiftungen, die der staatlichen Aufsicht unterliegen (siehe z.B. § 1 LPVG NW).

Die Arbeitnehmervertretung gilt auch für eigengenutzte Unternehmen, Behörden und Stadtsparkassen. Die Betriebsverfassungsgesetzgebung gilt nicht für Behörden des Staates, des Landes, der Gemeinde usw. (§ 130 BetrVG). 1, 95 GPersVG und 130 BetrVG stellen eine vollständige und überschneidungsfreie Trennung zwischen öffentlichen Arbeitnehmervertretungen im Verwaltungsbereich und Arbeitnehmervertretungen in Unternehmen der Wirtschaft her.

Wenn es sich um ein öffentliches Recht handeln sollte, findet das entsprechende Mitarbeitervertretungsgesetz Anwendung, wenn es sich um ein privatrechtliches Gesetz handeln sollte, das Werkverfassungsgesetz. Gleiches trifft zu, wenn sich die Gesellschaft des Privatrechts (GmbH, Aktiengesellschaft) vorwiegend oder ausschliesslich in den Händen einer Behörde liegt. Aus diesem Grund gründen die betrieblichen Krankenversicherungen Betriebsräte. Sie sind öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungsorgane, obwohl die Mitarbeiter der Krankenkasse die eines privatwirtschaftlichen Unternehmers sind.

Die Betriebsverfassungsgesetzgebung findet auch Anwendung auf sogenannte "gemischte Unternehmen" von Verbänden von Einzelpersonen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen (Forschungsinstitut an einer Hochschule und privater Träger). Für die Bundesanstalt für Arbeit, die gesetzliche Krankenkasse, die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Union, die Europäische Union, die Deutsche Bank, die Europäische Union, die Europäische Union, die Europäische Union und den Deutschlandfunk gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Sie findet keine Anwendung auf das Personal der EZB, da es sich um eine intergouvernementale Einrichtung auf deutscher Ebene und nicht um eine öffentliche Einrichtung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland handelt. Eine solche Einrichtung ist nicht vorgesehen.

Das Personalvertretungsgesetz findet keine Anwendung auf die Verwaltung von internationalen oder supranationalen Einrichtungen mit Sitz in der BRD, da sie keine Beamten sind. Die Arbeitnehmervertretung findet keine Anwendung auf die Kirche, obwohl es sich in vielen Fällen nicht um privatrechtliche, sondern um öffentliche Einrichtungen handeln kann (vgl. Artikel 140 des Grundgesetzes, Artikel 137 Abs. 5 WRV).

Im kirchlichen Arbeitsgesetz (z.B. MAVO) werden dort Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter ausgebildet, die aber in der Regel weniger Mitspracherechte haben. Die Personalvertretung ist für die Soldatinnen und Soldaten nicht leicht anwendbar. Bei Zivildienstleistenden findet das Beamtenvertretungsgesetz keine Anwendung (§ 37 Abs. 1 ZDG). Durch die Personalvertretung wird eine einfache und klare Kompetenzaufteilung geschaffen.

Seitlich des " Arbeitgebers " befindet sich das Büro. Auf der " Mitarbeiterseite " (Beamte, Angestellten, Arbeitnehmer, wobei die beiden letztgenannten durch die Gesellschaften Fernsehen öD, Fernsehen-H und Fernsehen-L zu einer einzigen "Mitarbeitergruppe" zusammengefaßt werden) wird ein Betriebsrat gegründet. In manchen Bereichen gibt es spezielle Regelungen, die im jeweiligen Fall festlegen, wer eine Agentur ist. Die Nachfolger der früheren Deutsche Post werden auch im Personalbereich der Bediensteten als Ämter angesehen.

Mitbestimmungsorgan ist jedoch kein Personalrat, sondern der im betreffenden Betrieb eingerichtete Konzernbetriebsrat. Der Personalausschuss ist abhängig von der Anzahl der im Service tätigen Mitarbeiter. Analog zum Konzernbetriebsrat müssen ab einer gewissen Anzahl von Arbeitnehmern die einzelnen Arbeitnehmervertreter vom Amt entbunden werden, damit sie sich ganz der Arbeit des Betriebsrats zuwenden können.

Der Betriebsratsvorsitzende wird in der Regel zunächst entlassen. Andernfalls handelt es sich um eine Ehrentätigkeit, die in der Regel während der Arbeitszeiten abläuft. Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen aufgrund ihrer Tätigkeiten weder begünstigt noch benachteiligt werden. Die Personalvertretung setzt sich in der Regel zusammen aus einem Vorstandsvorsitzenden und einem oder mehreren Abgeordneten sowie weiteren Mitwirkenden.

Er führt den Vorsitz in den ordentlichen Vorstandssitzungen, in denen Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen gefasst werden, und repräsentiert den Personalrat gegenüber der Geschäftsführung und in Gerichtsverfahren. Betriebsräte haben in der Regel ein Büro und führen regelmäßig Beratungsgespräche. Dem Personalrat obliegen eine Vielzahl von allgemeinen Aufgaben: Durchführen einer Betriebsversammlung, in der der Betriebsrat über seine Tätigkeiten unterrichtet und Vorschläge von Mitarbeitern erhält; bei Notwendigkeit können weitere Besprechungen (auch in Teilen der Verwaltung) abgehalten werden, deren Rotation in den jeweiligen Betriebsvertretungsgesetzen variiert (z.B.

Der Betriebsrat hat das Recht, im Sinne der Arbeitnehmer in einigen Staaten (nicht aber in Bundesämtern) an Bewerbungsgesprächen mitzumachen. Der Personalrat kann ein Beiratsmitglied für interne Audits ernennen; der Personalrat ist an Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzmassnahmen beteiligt; dies gilt auch für Gespräche zwischen dem Stabsleiter und den Sicherheitsverantwortlichen; zumindest quartalsweise, in jedem Land einmal im Monat findet eine Sitzung des Gesamtpersonalrates mit dem Abteilungsleiter statt, die immer in Begleitung von Vertretern der Schwerbehinderten stattfindet (§ 178 Abs. 1).

Die Arbeitnehmervertreter dürfen seit Wirksamwerden des Gesetzes zum Jahreswechsel auch Rechtsfragen mit den Arbeitnehmern erörtern, soweit die Aufgabe des Betriebsrats betroffen ist (§ 2 Abs. 3 RDG). Der Personalausschuss ist in die Personal-, Sozial-, Organisations- und sonstigen Entscheide des Dienstes eingebunden.

Das Personalvertretungsgesetz regelt in ausführlichen Verzeichnissen oder durch eine allgemeine Klausel, welche Massnahmen der Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter unterworfen sind. Es gibt folgende Formen der Beteiligung: Mitentscheidung ( "Mitbestimmung" nur mit Genehmigung des Personalrats), Konsultation ("Einwände der Arbeitnehmervertreter gegen eine geplante Maßnahme"; die Leitung muss dazu eine Stellungnahme abgeben).

Die Betriebsräte haben Mitspracherechte bei einzelnen Personalmaßnahmen wie Anwerbung, Entlassung, Entlassung von Mitarbeitern, Staatsbeamten, Richtersoldaten und Militärs, Beförderung, Versetzung und höhere Gruppierungen. Ein wichtiger Sachverhalt enthält auch wesentliche Mitwirkungsrechte, die sich zum Teil auf Personal und Organisation beziehen, sofern keine gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen existieren (z.B. Arbeitsbeginn und -ende, Bemessungsrichtlinien für Mitarbeiter etc.).

Die Personalvertretungsverordnung des Bundes und die individuellen Personalvertretungsrechte der Bundesländer unterscheiden sich zum Teil erheblich. Die Position des Betriebsrats ist im Großen und Ganzen nicht so gut wie die des Betriebsrats, zumal das Bundesverfassungsgericht den Vorrang des politischen Verantwortungsträgers (z.B. Parlament oder Stadtrat) für besonders bedeutsame Massnahmen einräumt.

Bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die je nach Sachlage entweder eine endgültige Entscheidung trifft oder eine entsprechende Anregung ausspricht. Dienstverträge sind Vereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und der Abteilung, die durch die Leitung der Abteilung repräsentiert wird (ähnlich den Werksvereinbarungen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes). Artikel 18 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst regelt die Leistungsentgelte.

Auch die Betriebsräte müssen nach anderen gesetzlichen Normen oder Kollektivvereinbarungen einbezogen werden. Mit den Arbeitnehmervertretern muss der Unternehmer die Personal- und Sozialwirkungen der Einsparungen erörtern. Gemäß 20 des Teilzeit- und Zeitarbeitsgesetzes ist der Personalrat über die Zahl der Arbeitsverträge zu unterrichten. Gemäß 11 AktG schickt der Betriebsrat 2 Beauftragte in den Arbeitsschutz-Ausschuss.

Zusätzlich zu den Betriebsräten werden auch Jugend- und Auszubildendenvertreter (JAV) in Büros mit mind. fünf Mitarbeitern in der Weiterbildung ausgewählt. Jugend- und Auszubildendenvertreter sind keine eigenständigen Gremien, sondern an die Existenz einer Arbeitnehmervertretung geknüpft. Der JAV kooperiert mit dem Betriebsrat im Hinblick auf die Interessen von jungen Menschen und Azubis. Im Falle von Fragen, die Mitarbeiter in der Weiterbildung betrifft, kann in der Regel die ganze JAV an Betriebsratssitzungen teilhaben und hat in den betreffenden Fragen Stimmen.

Wie bei der Mitarbeiterversammlung muss die JAV jedes Jahr wenigstens eine Sitzung aller zu schulenden Mitarbeiter abhalten. Als Generalvertretung der Arbeitnehmerinteressen ist der Betriebsrat in enger Zusammenarbeit mit der Volksvertretung Schwerbehinderter (SBV) als besondere Interessensvertretung tätig (§ 182 Abs. 1 SGB IX). Das Vertretungsorgan für Schwerbehinderte (SBV) hat das Recht, an allen bundesgesetzlichen Tagungen des Betriebsrats und seiner Gremien ( 178 Abs. 4 SGB IX) sowie an allen regionalrechtlich reglementierten Quartals- oder Monatssitzungen ( 178 Abs. 5 SGB IX) und Beratungen anlässlich des Betriebsratsplenums mit dem Dienstherrn teilzunehmen.

Die rechtliche Frage, ob der SBV auch zur Teilnahme an der Konstituierung des Betriebsrats berechtigt ist, ist nicht unbestritten (VG Ansbach, Beschluss vom 19. 4. 2005, AN 7 P 04.00739)). In Österreich ist die rechtliche Situation der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmer vergleichbar mit der in der BRD. Die Bundesbediensteten unterliegen dem Bundespersonalvertretungsgesetz, während die Beschäftigten in den Bundesländern regionalen Vorschriften unterliegen.

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