Störung des Hausfriedens durch Mieter

Beeinträchtigung des Hausfriedens durch Mieter

Kurz nachdem die neuen Mieter in die Wohnung eingezogen waren, gab es bereits Streitigkeiten mit anderen Mietern im Haus. Guten Tag, eine Situation, an die ich schon länger denke: Mieter A und Mieter B leben in einer Wohnung. der Bausparverträge der Aachener Bausparkasse unwirksam. Das Gericht entschied, dass Mieter, die den Waffenstillstand stören, damit rechnen müssen, entlassen zu werden.

Hausfriedens, die zehn jüngsten Entscheidungen

Eine gewalttätige Attacke auf einen Zimmergenossen, durch die er verwundet wird, begründet eine ausserordentliche Entlassung. Wenn ein verwirrter älterer Bewohner von harmlosen Beeinträchtigungen ausgeht, begründet dies nicht die unangekündigte Beendigung des Mietzeitraums. Der Mieter hat prinzipiell das Recht, am Außentürrahmen seiner Wohnungstür Plaketten mit politischem Inhalt anzubringen.

So lange es keine Störung des häuslichen Friedens gibt, hat der Hausherr keinen Unterlassungsanspruch. Wenn eine gemietete Wohnung eine unangenehme Geruchsbelastung durch Zigarettenrauch und mangelnde Körperpflege aufweist, beeinträchtigt der Mieter dauerhaft die Ruhe des Hauses. Die Vermieterin ist daher nach einer erfolglosen Verwarnung zur fristlosen Beendigung des Vertragsverhältnisses ermächtigt. Wenn ein Mieter das Vermögen des Eigentümers schädigt, begründet dies die außerordentliche Beendigung des Mietzeitraums.

Eine Vorwarnung ist nicht erforderlich. Unterbrechungen durch einen Mieter, der schon lange im Hause lebt und aufgrund von Alters und Erkrankung Verhaltensprobleme hat, sind vom Mieter und Verpächter zu akzeptieren, da ein erhöhter Grad an Verständigung und Rücksicht zu befürchten ist. Ein Student, der durch die Besetzung der Zimmer des Allgemeinen Studentenausschusses und den Austausch von Schleusen in diesen Räumen ernsthaft gegen den Frieden verstoßen hat, kann von allen Standorten der Hochschule verbannt werden.

Sie ist gerechtfertigt, wenn die vom Mieter verursachte Beeinträchtigung eine unzumutbare Bedingung für die anderen Mieter eines Wohnhauses ist. Werden nur die Nachbarschaft anderer Wohnungen an der Lebensweise eines Mieters beleidigt, so ist das Benehmen eines Mieters keine Störung des häuslichen Friedens. Die Ruhe gilt nach Angaben des Landgerichts Merzig nur für die Einwohner des Wohnhauses, in dem der Mieter wohnt.

Wenn ein Mieter seinen Vierbeiner in den Garten der Gemeinde einlässt, mit der Konsequenz, dass der ständige Hundehaufen zu einer ernsthaften Störung der Hausruhe führen kann, kann der Mieter die Ferienwohnung ohne Vorankündigung beenden.

Beendigung eines nicht förderfähigen Mietverhältnisses wegen einer dauerhaften Störung des häuslichen Friedens

Die Angeklagte wird dazu verdammt, die von ihr gehaltenen Wohnräume im Haus der Klage Berlin,.... Berlin, Flügel Erdgeschossrecht, das aus zwei Zimmer, Kueche, Flur, Bad mit WC besteht, zu verlassen und sie dem Klaeger zu Handen von.... Berlin zu ueberlassen. Der Angeklagte trägt die Gerichtskosten.

Der Antragsgegner kann die Zwangsvollstreckung mit einer Kaution in Hoehe von EUR 2.450,00 abwehren, wenn der Antragsteller vor der Zwangsvollstreckung nicht die gleiche Kaution leistet. Der Angeklagte erhält eine Frist bis zum 31. Juli 2014. Das Ersuchen des Angeklagten um Suspendierung der Streitigkeit wird abgelehnt. Mit Pachtvertrag vom 28. MÃ??rz 2011 haben die KlÃ?ger die im Mietervertrag festgehaltenen Wohnungen im.... Berlin an die Antragsgegner vermietet.

Im Zeitraum ab dem Jahr 2012 handelte die Angeklagte unter anderem wie folgt: Sie hat am 01.05.2012 mit einer Flasche an die Türe der Mieter gehämmert und einen Freund des Mieters mit einer Flasche Glas am Bein verletzt. Sie hat am sechsten 5. Juni 2012 an die Mieter geklopft und geschrien, dass sie rauskommen sollten, sie habe den 1. 5. nicht vergaß.

Die Liegenschaftsverwaltung der Klägerin hat den Beklagten sodann mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 (Blatt 22 d. A.) gemahnt. Die Angeklagte beginnt im Juni 2012 damit, die Typenschilder der Mieter selbst mit Kleber auf der Glocke und den Briefeinwürfen zu versiegeln. Infolgedessen schickte ihnen die Immobilienverwaltung der Beschwerdeführer ein Brief vom 6. August 2012 (Blatt 23 d. A.) und bedrohte sie mit einer erneuten fristlosen Aufhebung.

Der Angeklagte rief am 27. und 28. Juni 2013 durch den Innenhof. Sie hat am 17. August 2013 ein Interview mit dem Geschäftsführer der klagenden Immobilienverwaltung unterbrochen und sie schliesslich als Hausverwalterin Kriminelle und Mörderin bezeichnet. Die Liegenschaftsverwaltung hat mit Bescheid vom 7. August 2013 gedroht, den Mietvertrag zu kündigen.

Die Mietervereinigung hat mit Bescheid vom 08.08.2013 diesem Bescheid widersprochen. Nachdem die Hausverwaltungen in der Nacht 21 - 22.09.2013 mit einem Brief vom 25.09.2013 (Blatt 28 d. A.) schimpfend und beleidigend auf die Heizrohre geklopft hatten, erklärten sie, dass der Mietvertrag fristlos gekündigt werden würde.

Der Angeklagte hat am 29. Oktober 2013 mit beschimpfenden Bemerkungen für ca. zweieinhalb Tage aus dem Haus geschrien. Der Angeklagte hat am 29.11.2013 sechsmal die Immobilienverwaltung angerufen und ins Gespräch gerufen. Der Angeklagte hat mit Bescheid der Mietervereinigung vom 12. November 2013 die Beendigung abgelehnt. Der Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 21.01. 2014 I( (Bl. 30 d. A.) die Freilassung der Beklagten bis zum Stichtag 21. Jänner 2014 angeordnet.

Im Jahr 2014 hat der Angeklagte Text auf die Mülleimer geklebt und in den Flur geschrien. Sie hat am 22.02.2014 an die Eingangstür eines Pächters gehämmert und geschrien, dass sie von Pächtern missbraucht worden sei. 23.02. 2014 kreischte sie mit einem bedrohlich angehobenen Stab um den Eingangsbereich und erschreckte die Zuhörer. Der Kläger hat in seiner Klageerwiderung vom 27. Februar 2014 die Angeklagte nochmals ohne Einhaltung einer Frist und in geordneter Weise gekündigt.

Der Antrag wurde dem Rechtsanwalt des Angeklagten zugeleitet. In der folgenden Zeit rief der Angeklagte mehrmals im Haus. Sie hat am dritten MÃ??rz 2014 die MÃ?lltonnen mit einem Objekt getroffen. Sie hat am 16/03/2014 drohend eine Wanne gegen einen Mieter erhoben. Der Angeklagte hat am 16. April 2014 den Flur mit Altpapier übersät.

Sie warf am dritten April 2014 einen Mieter und ihren Vierbeiner auf die Straße. Sie drohte am 4. Mai 2014 einem Mieter mit einer Holzleiste, in die Fingernägel geklebt wurden. Für weitere Details zum Verhalten des Antragsgegners wird auf die Klagebegründung und die Klagebegründung der Antragsteller vom 25. 4. 2014 hingewiesen (S. 1 ff. und S. 53 ff.).

Die einstweilige Anordnung des Landgerichts Charlottenburg vom 6. April 2014 (57 XIV 7/14 L) wurde wegen einer akuten Krankheit mit schwerer äußerer Gefährdung (Blatt 70 d. A.) in die geschlossene Dienststelle der Kliniken Bodelschwingh eingewiesen. Mit Beschluß des Landgerichts Charlottenburg vom 15. April 2014 (57 X VII69/14) wurde sie zur provisorischen Vormundin des Angeklagten ernannt (Blatt 63 der A.).

Der Gutachter Dr. .... hat in einem vom Landgericht Charlottenburg erstellten Sachverständigengutachten vom 16.04.2014 (Blatt 78 d. A.) festgestellt, dass der Angeklagte an einem paranoiden Halluzinations-Syndrom leidet. Zusätzlich zur Erscheinungsform der Schizophrenie könnte auch eine organisch bedingte Wahnvorstellung in Erwägung gezogen werden. Der Angeklagte ist ohne Zweifel handlungsunfähig. In einer Erklärung vom 25. April 2014, die der Rechtsanwalt dem Rechtsanwalt des Angeklagten unmittelbar vorlegte, hat er die Beendigung des Mietvertrages fristlos und alternativ zum nächstfolgenden Zeitpunkt erklärt.

Die Rechtsanwältin gab mit Brief vom 8. Mai 2014 bekannt, dass sie dem Prozess gegen den Anwalt der Angeklagten zugestimmt hat. Der Vertreter des Angeklagten hat in der Sitzung am 16. Mai 2014 erklärt, dass er nur mit Zustimmung des Beraters am 8. Mai 2014 mit der gerichtlichen Vertretung beginnen und ab diesem Datum Klage erheben werde. Der Anwalt erklärt, dass sie die Klagen des Vertreters der Angeklagten ab dem 8. Mai 2014 genehmigen werde.

Anschliessend übergibt der Vertreter des Klägers dem Rechtsanwalt des Angeklagten eine von ihm unterzeichnete Kopie seiner Erklärung vom 25. April 2014. Die Klägerinnen streben mit der Aktion die Zwangsräumung und Übergabe der Immobilie aufgrund der ausgeprägten Aufkündigungen an. Der Antragsteller versucht die von ihr im Haus des Antragstellers verurteilte Angeklagte zu überführen.....

Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Kläger zu Handen der.... GmbH, Berlin, 708,88 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 BGB seit Zustellung der Sache zu erstatten. Der Angeklagte verlangt die Abweisung der Klageschrift oder alternativ die Gewährung einer Frist von einem Jahr. Darüber hinaus verlangt sie nach § 148 ZPO die Aussetzung des Rechtsstreits und die Prüfung der Rechtsfähigkeit des Angeklagten durch einen Sachverständigen und erforderlichenfalls die Bestellung eines Beraters im Namen des Angeklagten, um die angemessene Vertretung des Angeklagten sicherzustellen.

Die Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden. Wenn also die Unruhen des häuslichen Friedens von ihr selbst begangen wurden, handelte sie selbstlos. Bei der Beurteilung der Effektivität einer Entlassung ist schliesslich auch die Einschätzung für den Beklagten zu beachten. Deren Verhaltensproblemen kann durch die ständige Gabe von Arzneimitteln entgegengewirkt werden.

In Anbetracht des verfassungsrechtlichen Behindertenschutzes sollte daher abgewartet werden, wie sich die Lage der Angeklagten nach ihrer Freilassung entwickeln würde, da eine gute Vorhersage nicht auszuschließen ist. Ebenso sind Beeinträchtigungen während der gesamten Aufenthaltsdauer auszuschließen. Der Antrag auf Aussetzung wird von den Klägern abgelehnt. Der Antragsteller kann vom Antragsgegner die Zwangsräumung und Rückgabe der Mietwohnung nach § 546 Abs. 1 BGB fordern.

Der Mietvertrag ist durch die fristlose Kündigung oder eine davon gekündigt worden (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB). Beim Abwägen der Belange beider Parteien, auch unter Beachtung des offensichtlichen Mangels des Angeklagten, ist es nicht mehr zumutbar, dass die Kläger den Mietvertrag aufgrund der wiederholten Störung des häuslichen Friedens durch den Angeklagten fortsetzen, auch nicht bis zum Ende der ordentlichen Ankündigungsfrist oder einer anderen Kündigung des Mietvertrages.

Über einen Zeitabschnitt von mehr als 3 Jahren hat die Angeklagte den Frieden im Hause, in dem sie lebt, durch eine Menge von verstörenden, angriffslustigen und drohenden Taten bis hin zu Übergriffen stark beeinträchtigt. Sofern in der Klagebeantwortung festgestellt wird, dass es trotz aller Anstrengungen nicht möglich war, den Sachverhalt zu klären, und dass die Schuldfrage "ob sie wirklich von der Angeklagten begangen wurden" ist, handelt es sich nicht um eine Disputation der von den Klägerinnen beschriebenen Tatsachen.

Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Angeklagte das Sachverständigengutachten von Dr..... vorlegt, das sich auf ein Polizeigutachten bezieht, wonach die Angeklagte am 5. April 2014 einen Nachbar mit einer Holzleiste angegriffen hat. Sie entsprechen vor allem dem klinischen Bild des Angeklagten, weshalb der Experte sein Sachverständigengutachten auf sie stützt und auch davon ausging, dass sie von ausländischen Angreifern angegriffen werden.

Vor diesem Hintergrund kann nicht nur die Antwort des Angeklagten als Leugnung angesehen werden. Stattdessen ist das Landgericht, auch aufgrund des ganzen Sachverhaltes, davon überzeugt, dass die Klageschrift des Klägers in jedem Fall inhaltlich richtig ist und der Angeklagte mehrfach wie dargestellt gehandelt hat. Der Angeklagte hat jedoch neben dem Geschrei, der Beleidigung und der Beleidigung immer wieder Drohgebärden und Aktionen abgegeben und auch Dritte geschädigt oder den Versuch unternommen, dies zu tun, sowie Eigentumsschäden.

Derartige Verhaltensweisen stellen ohne Zweifel eine beträchtliche Störung des häuslichen Friedens dar. Wie es aus einem Grund der Kündigung notwendig ist (vgl. Palandt-Weidenkaff 73. Auflage Nr. 13 zu 569 BGB), ist es auch eine dauerhafte Störung, da sie sich über einen längeren Zeitabschnitt hinzieht. Aufgrund des Sachverständigengutachtens kann davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte an einer Geisteskrankheit erkrankt ist und daher nicht für ihr schlechtes Benehmen eintritt.

Auch bei der Prüfung, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, ist die Verschuldensfrage als entscheidendes Entscheidungskriterium zu berücksichtigen (vgl. besonders bei einem geisteskranken Mieter unter Beachtung der Werteentscheidung des GG (vgl. Leerzeichen in Schmidt-Futterer, a.a.O., 569 BGB; BGH WuM 2005, 125, 126; BGH WuM 2009, 762; Heckel, Mietrecht Aktuelles, 4. a. O.).

Ein krankheitsbedingtes Verhalten kann also akzeptabel sein, wenn es sich letztendlich als harmlos darstellt (vgl. dazu auch: a. a. O. a. O. 28). Gleichzeitig ist es aber auch so, dass ein Mangel keine unabdingbare Bedingung für die Rechtfertigung der Beendigung ist (vgl. Palandt-Weidenkaff a.a.O. Nr. 13 bis 569 BGB; Leerzeichen in Schmidt-Futterer a.O. Nr. 23 bis 569 BGB).

Genau dies ist hier der Fall, indem die Angeklagte durch gefährliche Gegenstände (Pfanne, Holzlatte) oder gar nur in ihren Aussagen und in der Unkontrollierbarkeit ihres Benehmens gefährliche Menschen verletzen oder bedrohen und Vermögen der Mieter oder des Vermieters schädigen kann. Selbst nach Ansicht des "durchschnittlichen Menschen mit Verstand" ist es "für einen Bewohner eines Hauses billig nicht mehr sinnvoll" (vgl. OLG Karlsruhe ZMR 2002, 418, 419 zur Nachbarrecht).

Dass die Angeklagte für ihr Benehmen nicht verantwortlich ist, dass sie Hilfe braucht und dass der Tod ihrer Heimat eine große Not für sie bedeutet, verändert nichts daran. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Angeklagte durch die Räumungspflicht große Schwierigkeiten haben wird, die den Unterbringungsverlust aus ihrer Perspektive besonders unfair wirken lässt, ist das Benehmen der Angeklagten auch und gerade im Sinne der anderen Bewohner des Hauses nicht zu erwarten, selbst wenn all dies berücksichtigt wird.

Auch aus den Erwägungen des Angeklagten über zukünftige Entwicklungen infolge der Therapie und der Aussicht auf eine Beherrschung oder gar Behebung der Krankheit des Angeklagten kann keine andere Wahl abgeleitet werden. Allerdings kann die Frage, ob aus einer außerordentlichen Auflösung ein Räumungsrecht entsteht, nicht von einer erst in der Folgezeit eintritt.

Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Bewohner des Hauses das frühere Benehmen des Angeklagten direkt miterleben mussten und dass ein neues Treffen mit dem Angeklagten wieder eine Bedrohung für sie darstellt, auch wenn ihnen eine konkretes positives Vorzeichen gegeben werden könnte.

Der Mietvertrag wurde von den Klägern ebenfalls ordentlich beendet. Kündigungen wurden mehrmals ausgesprochen. Bitte beachten Sie, dass die Kündigungsfrist nicht abgelaufen ist. Das Kündigungsschreiben vom 25.09. 2013 bezieht sich somit auf Ereignisse vom 25.09. und 22.09.2013. Die in der Anwendung vom 27.02. 2014 genannten Ereignisse umfassen Ereignisse vom Jänner und vom 01.04. und vom 05.04.2014, die am 25.04. 2014 schriftlich veröffentlicht wurden.

Dabei kann es sich nun eventuell nur noch um die Zustellung des Briefes vom 25.04. am 16. 05. 2014 handeln, da die Ungewissheiten, welche Personen, die als Empfänger der Mitteilung in Erwägung gezogen wurden, nicht mit der Fragestellung der Pünktlichkeit der Mitteilung auf Kosten der KlÃ?ger gehen können. Abschließend kann kein Zweifel daran bestehen, dass die in der Anhörung am 16. Mai 2014 übermittelte Entlassung an den korrekten Empfänger gerichtet wurde, da der Berater und der Rechtsanwalt des Angeklagten einstimmig festgestellt haben, dass der Rechtsanwalt nun den Angeklagten effektiv vertritt.

Falls die Klaeger fuer das Mahnschreiben vom 21. Januar 2014, in dem der Angeklagte zur Vertreibung des Angeklagten aufgerufen wurde, die Erstattung der vorprozessualen Anwaltsgebuehren fordern, soll die Klageschrift abgewiesen werden. Die Anforderungen des 280 BGB an das verschuldensabhängige Verhalten des Angeklagten dürften bereits jetzt entfallen, da der Angeklagte offenbar nicht in der Lage war, einen Vertrag abzuschließen. Dies war hier nicht der Fall, nachdem die Angeklagte den Räumungsantrag bereits durch die Beteiligung der Mietervereinigung, bei der sie kompetent vertrat, abgelehnt hatte.

Dem Angeklagten sollte eine Frist zur Räumung nach § 721 ZPO eingeräumt werden. Auf Grund der vorgegebenen und diskutierten Lage, die sich immer wieder als Bedrohung für die Mieter des Wohngebäudes darstellt und die eine Fortführung der Ereignisse befürchtet, müsste keine Räumungszeit gewährt werden, wenn die Angeklagte in den gemieteten Räumen anwesend wäre (vgl. AG Spandau GE 214, 525).

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Angeklagte derzeit beherbergt ist und daher die für die Hausbewohner akut gefährliche Nutzung der Ferienwohnung nicht möglich ist. Auch wenn die Angeklagte nicht in den gemieteten Räumen ist, hat sie ein verständliches Bedürfnis, genügend Zeit zu haben, um Räume zu suchen oder ihren Hausmeister dorthin zu bringen, wo sie ihr Lager zunächst lagern kann.

Dieser Zeitraum kann auch unter Beachtung der Belange der Kläger eingeräumt werden, da davon auszugehen ist, dass die Angeklagte, da sie erst vor kurzem aufgenommen wurde, nicht vorzeitig abberufen wird. Allerdings gab es keine Notwendigkeit für eine weitere Räumung, da es letztendlich unmöglich war zu sagen, wann der Angeklagte doch abgewiesen werden könnte.

Außerdem wäre es nicht im Sinne der Angeklagten, wenn sie zeitweise aus ihrer Heimat freigelassen würde und diese so schnell wie möglich wieder verlassen müsse. Der in dem Gesuch angeführte Grund, die Rechtsfähigkeit des Antragsgegners durch ein Sachverständigengutachten zu prüfen und einen Berater zu bestellen, gilt nicht, nur weil jetzt ein Sachverständigengutachten vorliegt und ein Berater für den Antragsgegner benannt worden ist.

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