Kleiner Schadensersatz großer Schadensersatz

Geringfügige Schadensersatzansprüche Große Schadensersatzansprüche

Große Schäden" = Schäden. Kleine Schäden: Ist ein Fall von Schäden statt. Teilweise Erfüllung und verlangen SchE statt der restlichen Leistung " Großer Schadenersatz. ("Große Entschädigung": SchE für die gesamte Leistung). Die Gl.

kann daher auch Schadensersatz nach der Surrogationstheorie verlangen.

Klein- und Großschäden (§ 281 BGB)

280 Abs. 1 BGB leistet Schadensersatz neben der Erfüllung für solche Mängel, die nicht durch Verbesserung beseitigt werden können. Der Umsatzausfall am ersten Tag kann als Schadensersatz neben der fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs für die vergangenen drei Tage (= Leistung) beansprucht werden. 280 Abs. 3 in Verbindung mit 281, 282, 283 BGB leisten sogenannten Schadensersatz statt der Erfüllung.

Schadensersatz statt der Erfüllung kann in der Regel in kleinen und großen Schäden erfolgen. Geringfügiger Schadensersatz liegt vor, wenn der Zahlungsempfänger die fehlerhafte Sache nach § 281 Abs. 1 BGB zurückbehält und die Wertdifferenz zu einer mängelfreien Sache als Schadensersatz einfordert. Die geringe Entschädigung kann bei jeder Obliegenheitsschädigung in Anspruch genommen werden.

Ein wesentlicher Schadensersatzanspruch besteht, wenn der Zahlungsempfänger die beanstandete Sache nach § 281 Abs. 1 BGB zurücksendet und Schadensersatz wegen Nichtausführung des gesamten Vertrags geltend macht. Die weitergehende Haftung nach 281 Abs. 1 S. 3 BGB ist bei nur unerheblicher Verletzung von Pflichten beschränkt.

Keine großen Schäden nach der Reduktion

Derjenige, der den Preis einer mangelhaften Sache herabsetzt, kann später wegen desselben Fehlers nicht vom Vertrag zurücktreten, indem er Schadensersatz statt der ganzen Dienstleistung erhebt. Lorenz über eine konsistente Beurteilung des BGH. Der Leasingnehmer erläuterte dann die Reduzierung des Anschaffungspreises um 20 Prozentpunkte mit Blick auf die offensichtliche Störanfälligkeit des Fahrzeuges.

Der Leasingnehmer hat dann offensichtlich seinen Hals geplatzt: Sie hat ihren bisher auf anteiliger Kaufpreisrückzahlung nach Abzug beruhenden Antrag (Sachanspruch aus 441 Abs. 4 S. 1 BGB) insoweit geändert, als sie nun sog. Großschäden (Schadensersatz statt der gesamten Dienstleistung, § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 BGB) geltend macht.

Neben der Rückerstattung des Verkaufspreises wollte sie nun auch den weiteren Schaden ersetzen, der ihr durch die Nichtausführung entstanden ist. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass ein Erwerber nach einer von ihm bereits gegenüber dem Veräußerer erklärten Kaufpreisminderung nicht den sogenannten "Großschaden" und damit den Rücktritt vom Kaufvertrag durch Bezugnahme auf denselben Fehler anstelle oder neben der Herabsetzung geltend machen kann.

Bei Mängeln der Sache kann der Besteller zunächst nach seiner Wahl Erfüllung des Vertrages Schadensersatz statt der Leistung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB fordern. 437 Nr. 2 BGB bietet die Moeglichkeit des Ruecktritts oder der Ermaessigung. Beide dort angebotene Regelungen zum Rücktrittsgrund ( 323 und 326 Abs. 5 BGB) weichen nur in der Fristsetzung ab: Kann der Fehler behoben werden, muss der Besteller zunächst eine Nacherfüllungsfrist ( " 323 BGB") einräumen.

Die Ursache des Mangels, auf den sich das Unternehmen stützt, liegt in der allgemeinen "Fehleranfälligkeit" des Fahrzeuges ("Montagsauto"), die wahrscheinlich ein irreparabler Mangels war: Es handelt sich dabei um ein Fahrzeug: In diesem Fall hätte der Besteller unverzüglich und ohne Setzung einer Frist den Widerruf erklärt und damit vom Kaufvertrag zurücktreten können. In § 441 BGB ist das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises mit dem Recht zum Vertragsrücktritt verbunden: "Statt des Rücktritts kann der Besteller den Kaufbetrag durch Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Auftragnehmer herabsetzen".

Wenn man den aktuellen Sachverhalt nachvollziehen will, sollte man sich nur dem Zusammenhang zwischen Reduktion und Resignation zuwenden: Könnte der Besteller nach einer erklärten Herabsetzung der Vergütung (wegen des gleichen Mangels!) zurückgetreten sein? Von noch größerer Bedeutung ist, dass die Reduzierung ein Recht auf Geschmacksmuster ("durch Erklärung") ist und Geschmacksmuster nicht wenigstens unilateral zurückgezogen werden können. Obwohl einige dieser Formulierungsargumente in der Fachliteratur nicht als gültig angesehen werden, kommt noch ein anderer Aspekt der Bewertung hinzu (auf den der BGH auch seine Beurteilung vom vergangenen Monat stützt): Mit der Preisreduzierung bestätigt der Besteller jedenfalls aus Sicht des Verkäufers, dass er den Kaufvertrag trotz des Fehlers einhalten will.

Der Preisnachlass ist daher nicht (wie in der Fachliteratur von bekannten Urhebern dargestellt) nur ein erster Schritt zum Rückzug, bei dem zunächst der Preis ermäßigt wird. Der Käufer - oder ihr Rechtsanwalt - war jedoch schlauer: Da ihm klar war, dass der Weg zum Widerruf blockiert war, wählte er den Weg des Schadenersatzes statt der gesamten Erbringung.

In dieser in 281 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 5 BGB explizit geregelten Schadensvariante (und über die Verweise in 283 Satz 2 und 311a Abs. 2 Satz 3 BGB) leistet der Besteller nicht die mängelbedingte Wertminderung der gekauften Sache (wie im Falle des sogenannten geringen Schadens), sondern fordert den vollen Wert der mängelfreien Sache in bar.

Ökonomisch handelt es sich also um eine Mischung aus Widerruf und Kleinschaden (was auch nach 325 explizit erlaubt ist) - also ein "Widerruf +". Wäre es dem Besteller nach einer erklärten Preisminderung erlaubt gewesen, auf die Hauptvergütung statt der Erfüllung zu übergehen, hätte er damit die gleiche wirtschaftliche Wirkung wie bei einer Verbindung von Herabsetzung und Rückgängigmachung erlangt.

Im Übrigen gilt: Wer die Herabsetzung der Vergütung ankündigt, bekundet verbindlich seine Bereitschaft, den Auftrag einzuhalten. Ein Übergang auf Schadensersatz statt der Erfüllung ist daher - wegen des gleichen Fehlers - nicht möglich. Die Entscheidung hindert den Besteller natürlich nicht daran, nach der Herabsetzung Schadensersatz zu verlangen. Der Weg zur Entschädigung statt der Errungenschaft in Gestalt des geringen Schadenersatzes steht ihm weiterhin offen (so bereits BGH vom 19.1. 2017 - VII ZR 235/15).

Entsteht neben dem Herabsetzungsbetrag ein Schadensersatz in Höhe des Minderwertes der verkauften Sache, kann dieser ersetzt werden. Stimmen der Herabsetzungsbetrag und die Differenz zwischen Soll- und Ist-Wert überein, hat der Besteller keinen Verlust. Dies ist denkbar: Da der Mindestbetrag gemäß 441 Abs. 3 BGB nur verhältnismäßig berechnet werden kann, kann er den durch den Mangel bedingten Wert unterschreiten, insbesondere wenn der Besteller zu viel für die Sache zahlt.

Nichts gegen diese Zusammenstellung spricht, wenn man den Bewertungsaspekt kennt: Die durch die Reduzierung des Kaufpreises gefällte Kaufentscheidung wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Hinweis: Das aufgetretene Fehlverhalten tritt nur bei Konkurrenzprodukten auf und dem gleichen Fehler. Wenn der Mieter den Preis wegen eines Defekts des Wagens an diesem Montag zunächst herabgesetzt hätte, hätte diese Herabsetzung den Mieter nicht daran hindern können, vom Mietvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen, wenn ein weiterer Mangel aufgetreten wäre.

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