Abmahnung Bgb Arbeitsrecht

Warnung Bgb Arbeitsrecht

im Arbeitsrecht (bei Arbeitsverhältnissen) kann eine Warnung ausgegeben werden. Ein Warnschreiben ist daher eine "gelbe Karte" im Arbeitsrecht. (insbesondere Inhalt und Wortlaut) der Abmahnung bei einem Arbeitsrechtler! das letzte Mittel des Arbeitsrechts (letztes Verhältnis). Anwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, LL.

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Wegfall einer Abmahnung - Rechtsschutzbedürftigkeit

In der Berufungsinstanz wird das vom Arbeitsgericht Mainz erlassene Verfahren vom 05.09.2012, Az.: 4 Ca 636/12, zum Teil geändert: Der Angeklagte wird auch angewiesen, die weitere Abmahnung vom 28. Februar 2012 aus den Personalunterlagen des Klägers zu entfernen.2 Die Beschwerde des Angeklagten wird zurueckgewiesen. Im Beschwerdeverfahren bestreiten die Beteiligten die Gültigkeit eines Vollstreckungstitels und die Begründung einer Verwarnung an den Angeklagten vom 28. Februar 2012 Der Kläger wird von dem Angeklagten angestellt, der ein Fitnessstudio und ein Restaurant (Bistro) unterhält.

In dem letztgültigen Anstellungsvertrag der Vertragsparteien vom 4. Mai 2000 (S. 10 ff. d. A.) ist die Aktivität des Klägers "Fitnessberater und Servicemitarbeiter im Schalterbereich" geregelt. Am 28. Februar 2012 hat der Kläger ein Anschreiben mit dem Titel "Umsetzung" erhalten, in dem es heißt: "Aufgrund der Fakten der beiden heute an Sie gerichteten Verwarnungen werden Sie bis auf weiteres mit Wirkung zum 1. März 2012 in die Abteilung Bistro berufen.

Wir sind auch deshalb zu dieser Massnahme verpflichtet, weil mehrere Mitarbeiterinterviews mit Ihnen und Ihrer Gruppenleiterin, Fr. K., in der vergangenen Zeit zu keiner Verhaltensänderung gegenüber ihr führten. Am 28. Februar 2012 hat die Angeklagte auch zwei Verwarnungen an die Beschwerdeführerin gerichtet. Die Begründung der Abmahnung, die sich auf einen Zwischenfall vom 21. Februar 2012 beruft und folgende Formulierung in Auszügen enthält, ist im Beschwerdeverfahren noch umstritten:

Aufgrund eines weiteren Vorfalls am 21.02.2012 sind wir verpflichtet, Ihnen eine weitere Abmahnung zu erteilen. Ihre Vorgesetzte, die der Geschäftsführung bekannt ist, sagte am Morgen des 21. Februar 2012, dass Sie ihm gesagt hätten, dass Fräulein K. "ihre Füße spreizen würde, ohne ihr einen Schluck bezahlen zu müssen".

Indem Sie diese Erklärung gegenüber einem Dritten abgeben, haben Sie wieder einmal ein Verbrechen gegen einen Kollegen begangen.... Aufgrund der weiteren Details der unbestreitbaren Tatsachen sowie der gegenseitigen Vorlage der Beteiligten in erster Instanz wird auf den Sachverhalt des Urteiles des Arbeitsgerichtes Mainz vom 05.09.2012, Az.: 4 Ca 636/12 (Bl. 59 ff. der A.) verwiesen.

Im Umfang des Interesses für das Beschwerdeverfahren hat das Bundesarbeitsgericht mit dem vorgenannten Beschluss entschieden, dass die "Umsetzung" der Angeklagten vom 28. Februar 2012 gegenstandslos ist. Der vom Kläger erhobene Antrag, die Abmahnung vom 28. Februar 2012 im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Februar 2012 aus den Personalunterlagen zu streichen, wurde vom Bundesarbeitsgericht zurueckgewiesen. Die Beweisaufnahme durch das Gericht erfolgte durch Befragung des Zeuge K. (Protokoll der Sitzung vom 05.09.2012, S. 55 ff. d. A.).

Was das Beschwerdeverfahren betrifft, hat das Gericht zusammenfassend die Gründe für sein Urteil dargelegt: Der Vollzug war nicht begründet, da er nicht durch das Verwaltungsrecht des Antragsgegners abgedeckt war. Das Arbeitsverhältnis sieht die Anstellung des Klägers als Fitness-Berater und Servicemitarbeiter im Schalterbereich vor. Mit dieser arbeitsvertraglichen Definition ist die Zuordnung einer Aktivität in der Gastronomie nicht möglich.

Eine Aufhebung der Abmahnung vom 28. Februar 2012 konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht fordern, da sie nicht nachweisen konnte, dass die darin gemachten Behauptungen unrichtig waren, für die sie als klagende Partei beweispflichtig war. Dem Kläger wurde dieses Verfahren am 24. September 2012 und dem Angeklagten am 26. September 2012 verkündet.

Der Kläger hat dagegen mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 27. September 2012 Beschwerde eingereicht und diese mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 beim Bezirksarbeitsgericht konkretisiert. Der Antragsgegner hat seinerseits am selben Tag auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung vom 24. Oktober 2012 Beschwerde beim Bezirksarbeitsgericht einlegt.

Der Kläger setzt mit seiner Beschwerde seine Forderung fort, die in Auszügen vorgelegte Abmahnung aus der Akte zu streichen. Der Angeklagte bemüht sich, das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als er die Unwirksamkeit der Durchführung vom 28. Februar 2012 nachweist. Der Kläger macht bei der Untermauerung seiner Beschwerde und als Reaktion auf die Beschwerde der Angeklagten im Kern gemäß seinen Schriftsätzen vom 22.10. und 05.12. 2012, auf die zusätzlich verwiesen wird (S. 93 ff. "S. 128 ff. d. A.), geltend: Hinsichtlich der Streichung der Abmahnung aus den Personalunterlagen hat das Gericht die Grundsätze der Beweislast nicht anerkannt.

Der Angeklagte trägt die Verantwortung für die Rechtfertigung der vorgebrachten Anschuldigungen. Die befragte Zeugin hatte die angebliche Aussage nicht untermauert. Der Arbeitsgerichtshof ging jedoch zu Recht davon aus, dass die Durchführung in der Gastronomie aufgrund der Bestimmungen des Arbeitsvertrags nicht unter das Betriebsführungsrecht fällt. Der Kläger beantragte, das Arbeitsgerichtsurteil Mainz vom 5. September 2012, Az.: 4 Ca 636/12, zum Teil zu ändern und die Angeklagte zu verdammen, auch die weitere Abmahnung vom 28. Februar 2012 aus den Personalunterlagen zu streichen.

Der Antragsgegner behauptet, dass die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen wird. Außerdem fordert sie, das streitige Gericht in Teilen zu ändern und die gesamte Klageschrift abzulegen. Der Antragsteller behauptet, dass die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen wird. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und zur Unterstützung ihrer eigenen Beschwerde macht die Angeklagte gemäß ihrem Schriftsatz vom 26.11.2012, auf den verwiesen wird (Blatt 117 ff. d. A.), im Kern die Annahme einer ordnungsgemäßen Beweislastverteilung durch das Bundesarbeitsgericht geltend. zu machen.

Die erste Instanz bestätigte die Korrektheit der in der Warnung getroffenen Aussagen. Das Argument der Beschwerdeführerin gegen die Zuverlässigkeit des Zeugnisses hat sich nicht durchgesetzt. Der Kläger hatte auch in der Gastronomie keine grundlegend andere Dienstleistung zu bieten als die, die er als Servicemitarbeiter im Umfeld der Sporttheke zu erweisen hatte.

Die Implementierung ist nicht mit anderen Änderungen in Bezug auf Arbeitszeiten, Einkünfte, Aktivitäten oder Arbeitsabstände verknüpft. Der unmittelbare Einsatz war aufgrund der Ereignisse im Schalterbereich und der nicht mehr möglichen weiteren Kooperation zwischen der klagenden Partei und ihrem Teamleiter vonnöten. Die Beschwerde kann als solche angefochten werden.

Nur die Beschwerde des Klägers ist in diesem Fall erfolgreich. Beschwerde des Antragstellers: Die Beschwerde des Antragstellers ist fundiert. Der Angeklagte ist gehalten, die im Sachverhalt detaillierter beschriebene Abmahnung vom 28. Februar 2012 aus den Personalunterlagen der klagenden Partei zu streichen. Sofern der Antragsgegner darauf hinweist, dass zwischen den Beteiligten in erster Instanz ein Kündigungsschutz-Verfahren über die vom Antragsgegner verkündete außerordentliche Entlassung vom 5. September 2012 läuft, bleibt das Rechtsschutzinteresse für die vorliegenden Klagen unberührt, auch wenn die Entlassung aufgrund der vorgenannten Entlassung hätte erfolgen müssen.

Selbst bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich eine Risikosituation für den Mitarbeiter, wenn eine falsche Abmahnung in den Personalunterlagen anhält. Das betrifft zum Beispiel die mögliche Weitergabe von Informationen an Dritte, aber auch die Beurteilung des Verhaltens und der Leistungen des Mitarbeiters in einem Zertifikat.

Daher muss ein Widerrufsrecht prinzipiell auch für die Zeit nach dem Ausscheiden anerkannt werden (BAG 16.11. 2010 -9 AZR 573/09- EzA 241 BGB 2002 Nr. 1; Kronzeugenschutz- /Gesetz/Fischermeier, 11. Mai 2010, 9. Abweichend von der Ansicht des Arbeitsgerichtes liegt die Nachweislast für die Rechtfertigung der in der Abmahnung vorgebrachten Anschuldigungen nicht beim Mitarbeiter, sondern beim Unternehmer (einschließlich BAG 26.01. 1994 -7 AZR 640/92, Jura; BAG 27.11. 1985 -5 AZR 101/84- EzA 611 BGB für die Rechtspflicht Nr. 38; Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, Nr. 14. 611.

Beruht der Beseitigungsanspruch auf einer entsprechenden Anwendbarkeit des 1004 BGB, ist bei einer Abmahnung wie im vorliegendem Falle darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage des Mitarbeiters offenkundig beeinträchtigt ist, so dass die Fragestellung, ob die in der Abmahnung gemachten Behauptungen gerechtfertigt sind, nicht die notwendige Rechtsverletzung, sondern die Unrechtmäßigkeit der Rechtsverletzung ist.

Der Kläger hat unter diesen Umständen einen Antrag auf Streichung der streitigen Abmahnung aus den Personalunterlagen gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Der Angeklagte war nicht in der Lage, den ihm zur Begründung der in der Verwarnung vorgetragenen Anschuldigung zustehenden Nachweis zu führen. In der erstinstanzlichen Stellungnahme des angehörten Zeuge K. wurde der Inhalt der in der Verwarnung behaupteten Erklärung des Klägers nicht bereits bekräftigt.

Die Zeugin bestätigte anhand der aufgezeichneten Erklärung, dass die Klage eine ablehnende Stellungnahme zu ihrem Teamleiter abgegeben hat. Allerdings konnte er sich nicht an den exakten Text der Erklärung halten und beschrieb die Behauptung, dass der Teamleiter des Klägers "die Herren für weniger als was" ansprechen würde.

Die Aussage der Zeugin ist weit weniger ernst als die Aussage der Zivilklägerin in der Warnung, dass die Teamchefin "ihre Füße spreizen würde, ohne für einen Schluck bezahlen zu müssen". Der Warnhinweis ist somit dazu angetan, ein ungenaues, viel gravierenderes Abbild einer möglichen Verletzung der Pflicht durch den Kläger zu vermitteln.

Der Rechtsbehelf des Angeklagten ist erfolglos. Der Arbeitsgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Durchführung nicht unter das Leitungsrecht des Antragsgegners nach 106 Gewerbeordnung fällt. Der Arbeitgeber hat nach dem vorgenannten Standard das Recht, den Arbeitsinhalt nach pflichtgemäßem Ermessen genauer zu regeln, nur soweit diese Bedingungen nicht im Anstellungsvertrag festgeschrieben sind.

Das Arbeitsverhältnis vom 04.05.2000, das jüngste zwischen den Beteiligten, bezeichnet die Aktivität des Klägers - soweit sie von Interesse ist - als "Servicekraft im Schalterbereich", ohne dem Antragsgegner das Recht einzuräumen, dem Kläger eine andere Aktivität zu übertragen. Obwohl der Fitnessbereich mit angrenzender Bar und der Cateringbereich des Angeklagten Teil eines einheitlich geführten Unternehmens sind, wird zwischen diesen beiden Räumen unterschieden, so dass die Stellenbeschreibung im Anstellungsvertrag den Ort der Beschäftigung und die diesbezüglich vom Kläger zu leistende Leistung in Bezug auf den Schalterbereich bestimmt.

Daher musste auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin das streitige Verfahren - wie aus dem operativen Teil ersichtlich - partiell geändert und die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden.

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