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Mieter Fristlos Kündigen wegen Mietrückstand
fristlose Kündigung wegen MietrückständenBGH schwächt weiter den Kuendigungsschutz
dmb) "Vermieter können Mieter nun einfacher aufgrund von Rückständen kündigen. Wenige Tage nach seiner schwierigen Kündigungsentscheidung schwächt der BGH den bestehenden Entlassungsschutz weiter", kritisiert Lukas Siebenkotten, Geschäftsführer des DMB, das derzeitige Bundesgerichtshofsurteil (BGH VIII 107/12). "Aus der Sicht des Mieters ist das eine schlechte Gerichtsbarkeit, von der nur die Eigentümer profitieren."
Laut Mietrecht kann der Mieter wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen, wenn er mit zwei Monaten Mietzins im Verzug ist. Diese " Zweimonatsmietgrenze " findet nach der jetzigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VIII Nr. 107/12 ) jedoch keine Anwendung auf die ordentlichen Kündigungsfristen. Dies kann der Hausherr bereits jetzt sagen, wenn der Mietrückstand eine monatliche Miete ausmacht.
Nur bei einem Verzug von weniger als einem Monatsgehalt und einer Verspätung von weniger als einem Monatsgehalt ist eine Beendigung des Vertrages nicht möglich. Wenn Sie einen Monat im Verzug sind, wird Ihnen mit Entlassung gedroht." Der BGH stellt nun fest, dass die im Falle einer fristlosen Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Schutzvorschrift, wonach eine erhöhte Mietgebühr erst zwei Monaten nach dem Urteil eines Mietvertragspartners wegen Zahlungsverzuges fristlos beendet werden kann, im Falle einer "normalen" Beendigung mit einer Frist nicht gilt.
Noch vor zwei Wochen entschied der BGH (BGH VIII VR 330/11 ), dass der Mieter eine gemietete Ferienwohnung auch dann kündigen kann, wenn er die Ferienwohnung für reine berufliche Zwecke nutzt. Seibenkotten: "Nach dem Recht bestehen persönliche Ansprüche, wenn der Hausherr die beendeten Zimmer als Appartement für sich oder seine Verwandten bräuchte.
Bestätigt der BGH bereits jetzt ein begründetes Interesse des Vermieters an der Kündigung, will der Mieter dort ein Amt für sich oder ein Familienmitglied einrichten, wird der gesetzlich festgeschriebene Entlassungsschutz weitestgehend untergraben, wird der Eigentum des Vermieters an der durch Art. 14 GG geschützten Eigentumswohnung nicht hinreichend gewürdigt".
Die Geschäftsführerin des Mieterbundes weist darauf hin, dass die gewerbliche Wohnnutzung, z.B. als Büroraum, oft durch Missbrauchsverordnungen unterlassen wird. Eine Kündigung des Mietvertrages zu professionellen Anlässen ist jedenfalls in diesen FÃ?llen nicht möglich.