Anwaltskosten Unterlassungserklärung Beleidigung

Rechtsanwaltsgebühren Unterlassungserklärung Beleidigung

Bezahlt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten? die Unterlassungserklärung und die Zahlung der Anwaltskosten. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert. Die Unterlassungserklärung gilt auch für Filesharing und Beleidigungen, z.B.

um sie auf FB zu löschen und die Ihnen entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.

Beleidigung im Gastbuch - Rückerstattung der Anwaltskosten

Der Vollzug des Beschlusses des Landgerichtes Düsseldorf vom 12.9.2001, Ref. 2 a 0 109/00, wird in einer Summe von 248,62 (486,25 DM) für nicht zulässig erachtet. Der Kläger trägt die Prozesskosten mit 1/4 und der Angeklagte mit 3/4. Das Verfahren ist provisorisch durchsetzbar. Sachverhalt: Der Kläger wurde mit Entscheidung vom 12. September 2001 (Anlage K1, BI.7 GA) aufgrund des Beschlusses des Landgerichtes Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 - 2 a 0 109/00 - und des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 20. Februar 2001 - 20 U 109/00 zur Erstattung von Aufwendungen in Hoehe von 855,12 DEM zugunsten des Antragsgegners verurteilt.

Darin bestritten die Beteiligten die Erstattung der Kosten für einen Anwalt des derzeitigen Anwalts, Herr Anwalt, aus einer Markenwarnung wegen behaupteter Markenverletzung der registrierten Handelsmarke "Explorer,,,,". Der Kläger wurde vollständig besiegt. Die Prozessanwältin der Klage führte in der Vergangenheit eine Vielzahl von Markenwarnungen durch, die in der Computer-Szene für Furore gesorgt haben und in den relevanten Gremien im Netz heiß umstritten waren.

Der Angeklagte, der die Domain "cxxxxxxx. de,,, und unter dieser Anschrift eine eigene Website unterhält, pflegt auch ein "Gästebuch, in das sich Gäste auf der Website einschreiben können. In diesem Zusammenhang hat die Angeklagte auf der Startseite folgende Anmerkung gemacht: "Sollte ich irgendwelche Rechte auf meinen Webseiten verletzt haben - ob Markenrecht oder weiß-weißes oder "geistiges Eigentum oder Urheberrecht, dies erfolgt ohne mein Wissen und ohne Absichten!

Gleiches trifft auch auf Eintragungen in mein Gastbuch zu, wenn dort persönliche Beschimpfungen zum Ausdruck gebracht werden sollen oder andere unautorisierte Verweise oder Anmerkungen eingetragen werden! "Auch zum Mahnverhalten des klagenden Anwaltes waren Artikel im Gastbuch enthalten. Den Namen dieses "Anwalts" würde mich besonders freuen, denn wenn er aus Süddeutschland kommt, könnte man ihn besuchen.

Der Angeklagte hatte zum damaligen Datum etwa 170 Gästebucheinträge, im Jänner 2002 waren es 225 Eintraege. Der Anwalt hat mit Bescheid vom 3. März 2001 (Anlage K 2, S. 12 GA) den Beklagten aufgefordert, die gegen ihn erhobenen Spenden innerhalb von 3 Tagen zu streichen. Der Angeklagte ist diesem Verlangen unverzüglich nachgekommen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 vom Antragsteller die Zahlung der ihm auferlegten Gebühren verlangt. In der Folge hat der Anwalt dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2001 (Anlage K 2, S. 10f. GA) für den Antrag auf Löschung vom 3. März 2001 einen Betrag von 1.007,81 DEM, basierend auf einem streitigen Wert von 30.000,00 DEM und einer Bearbeitungsgebühr gemäß 11.118 (1) S. 1 BRAGO von 7,5/10 DEM, in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wurde in Anlehnung an die Rechtsanwaltskanzlei in Anlehnung an die Rechtsanwaltskanzlei in Höhe von 1.000,00 EUR erhoben.

Für die Details der Berechnungen wird auf Anhang K 2, Seite 11 GA, verwiesen. Er erläuterte in diesem Brief die Übertragung der Ansprüche auf Kostenerstattung an den Kläger in Höhe der betitelten Aufwendungen des Gerichtsverfahrens vor dem LG/OLG Düsseldorf und erläuterte die Verrechnung mit den in der Entscheidung über die Kostenfestsetzung vom 12. September 2001 festgelegten Prozesskosten.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2001 (Anlage K 5, BI.20 GA) diesem Verfahren widersprochen und die Erledigung der Fixkosten gefordert und sonst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gefordert. Der Kläger beantragt mit seiner Klageschrift, die Vollstreckung der Entscheidung zur Festsetzung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der erklärten Verrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten für nicht zulässig zu erklären. Der Kläger hat den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten für nichtig zu erklären. Der Kläger ist nicht berechtigt, die Geltendmachung der Mahnkosten zu verweigern.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihr ein Recht auf Ersatz der Kosten der Abmahnung zusteht. In den Stellungnahmen wurde über enthaltene Aufrufe zum Mord oder eine Anfrage nach einer strafbaren Handlung geklagt, die eine Beleidigung darstellten. Die Angeklagte hatte die Einträge im Gästebuch monatelang nicht entfernt, so dass davon ausgegangen werden musste, dass die Einträge toleriert würden. Das Gästebuch muss von der Beklagten als ihr eigenes gewertet werden.

Die Rechtsanwältin gibt an, dass sie 900 Mark an ihren Anwalt gezahlt hat, der ihr die Ausgleichsforderung abtritt. Der Kläger beantragte zunächst die Vollstreckung der Kostenfestsetzungsentscheidung des Landgerichtes Düsseldorf, die in ihrer Gesamtheit für nicht zulässig erklärt wurde. Sie hatte sich auch auf Schadensersatzansprüche aus dem abgetretenen Recht ihres Bevollmächtigten in Hoehe von 855,12 DEM gestützt, die sie jedoch in der muendlichen Sitzung vom 10. Juli 2002 nach einer ausdruecklichen Stellungnahme des Bevollmaechtigten nicht mehr durchsetzt.

Der Kläger fordert außerdem, dass die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 12. September 2001, Sache 2a 0 109/00, in einer Gesamthöhe von 486,25 DEM für nichtig erklärt wird. Der Angeklagte behauptet, die Anklage abgewiesen zu haben. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass kein Aufrechnungsanspruch besteht.

Er hatte weder eine Verletzung der Rechte des Klägers toleriert, noch war er in Nichterfüllung. Das Warnverhalten des Klägers als "parasitär" zu kennzeichnen, liegt noch im Bereich des Zulässigen. Der Angeklagte macht geltend, dass sie sich nicht mit der Ansicht der Gästebuchautoren identifiziert. Im Jahr 2001 dieser Einträge.

Er ist der Auffassung, dass die Übertragung nicht effektiv ist. Eine Vollstreckung eines Teilbetrags von 248,62 (= 486,25 DM) aus der Klage des Landgerichtes Düsseldorf - 2 a 0 109/00 - vom 12.9.2001 ist nicht zulässig. Der Kostenerstattungsforderung der Antragsgegnerin in dieser Summe steht der Einwand der Verrechnung gemäß 387, 389 BGB nach der Klage in einem Brief vom 24.10.2001 mit dem Erstattungsanspruch der ihr im Hinblick auf die Gästebucheinträge bzw. Gästebuchbeschwerden zugewiesenen Abmahnungskosten gegenüber.

l. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Kostenersatzanspruch aus der Verwarnung vom 3. März 2001 hinsichtlich der beschimpfenden Gästebucheinträge Nr. 160 und 168 aus Sicht der Geschäftsleitung ohne Bestellung gemäß §§ 670, 683 BGB.

Abweichend von der Auffassung des Antragsgegners ist die Übertragung des Vergütungsanspruchs vom Anwalt des Klägers auf den Kläger nach § 398 BGB effektiv. Der Prozessanwalt der klagenden Partei, Hr. Huber, hat mit Schriftsatz vom 24.10.2001 dem Kläger die Übertragung seiner Ansprüche auf Kostenerstattung gegenüber dem Kläger explizit zugesichert. Eine entsprechende Aufnahmeerklärung des Antragstellers ist im Brief nicht enthalten.

Dies ist jedoch längstens in der juristischen Durchsetzung des Anspruchs durch den Kläger im Zusammenhang mit der eingeleiteten Gegenklage zu sehen. Der Antragsgegner hat sich nicht darüber beschwert, dass der Bevollmächtigte des Klägers eine Klageschrift ohne dessen Bevollmächtigung eingereicht hat, § 88 Abs. 1 ZPO. Auch die Widerklage der klagenden Partei auf Ersatz von Abmahnungskosten der Geschäftsleitung ohne Bestellung gemäß 670, 683 BGB ist ergangen.

Der Angeklagte wurde zu Recht von Mr. Lawyer ermahnt. Nach §§ 823.1004 BGB, 5 Abs. 1 TDG a. F. kann der Antragsgegner vom Antragsgegner fordern, die diffamierenden Aussagen in den Eintragungen Nr. 160.168 nicht zu tolerieren, zu verbreiten oder zu streichen. Daher war es im Sinne der Angeklagten, dass Rechtsanwältin die Möglichkeit gab, die richterliche Durchsetzung seiner Forderungen durch Streichung der Eintragungen im Fristsetzungsschreiben vom 3. März 2001 abzuwehren.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Dienstleister im Sinne des 5 Abs. 1 TDG a. F. Die beklagte Partei ist ein Dienstleister im Sinne des 5 TDG a. F., da sie nach der gesetzlichen Definition des 3 Nr. 1 TDG als Privatperson Teledienstleistungen zur Verfügung stellt, indem sie Dritten die Eintragung in ihr Gastbuch mit allen Einträgen über ihre Internetseite ermöglicht.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind Teleservices Dienstleistungen im Rahmen der individuellen Vermittlung oder nach 2 Abs. 2 Nr. 1 Kommunikationsangebote, sofern nicht die Redaktionsgestaltung zur Meinungsfindung für die Öffentlichkeit im Vordergrund steht. Zu den ersten gehören Opinionsforen (Beucher, Leyendecker, von Rosenberg, Mediagesetze, 1999, 2 TDG, RN 4), zu denen auch das aktuelle Gastbuch zählt, letztere auch Webseiten, da es sich um Werbung handele (Beucher, Leyendecker, von Rosenberg, a.a.O., RN 6).

Der Antragsgegner hat die angegriffenen Gästebucheinträge gemäß 5 Abs. 1 TDG (alte Fassung) als eigene Beiträge zur Verfügung gestellt. Unbestritten hat die Angeklagte nicht, aber ungeklärte Dritte die kritisierten Aussagen ins Gastbuch eingetragen, so dass es sich im Grunde um Fremdinhalte handele. Es stimmt, dass die Angeklagte behauptete, dass sie erst mit dem Brief vom 3. März 2001 von den Eintragungen erfuhr.

Sofern der Kläger dies dementiert und verschiedene Internet-Auszüge einreicht, aus denen sich die regelmässige Pflege der Startseite des Antragsgegners ergeben, kann aus diesen Dokumenten noch nicht notwendigerweise der Schluss gezogen werden, dass dem Antragsgegner die Einträge im Gästebuch positiv bekannt sind. Ein Haftungsausschluss des Angeklagten wäre ausgeschlossen. In diesem Fall geht das Landgericht jedoch davon aus, dass sich der Antragsgegner die Drittinhalte zu eigen gemacht hat, so dass die Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 TDG a.F. unberührt bleibt.

Der Kläger hat, wie aus den vom Kläger als Anhang K 8 eingereichten Homepages der Angeklagten hervorgeht, über das Warnverhalten des Herrschers im Allgemeinen und über den zwischen den Beteiligten anhängigen Prozess regelmässig Bericht erstattet. Insofern argumentiert sie selbst, dass das Warnverhalten in der Computer-Szene für Furore gesorgt hat und teilweise unhöflich erörtert wurde.

Eine unangemessene Bürde für den Angeklagten besteht nicht. Zur Zeit der angefochtenen Einsendungen, d.h. Ende 2000 gab es zweifellos ca. 170 Einsendungen, zu Beginn des Jahres 2002 ca. 250 Einsendungen. In jedem Falle hätte der Angeklagte jedoch innerhalb dieser Frist eine Inspektion durchführen müssen. Sie hat die Eintragungen nicht regelmäßig überprüft und sich deren Inhalt zu eigen gemacht.

Die Bemerkung der Angeklagten auf ihrer Internetseite, dass sie sich von Beleidigungen distanziert, kann diesen Eindruck nicht ausschließen (LG Trier, 4 0 106/00, Richterspruch vom 16.5.2001). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beinhalten die Angaben in den Eintragungen Nr. 160.168 keine Berufung auf eine strafbare Handlung oder Mordanklage, sie beinhalten jedoch einen anstößigen Gehalt und sind daher deliktische Handlung in Verbindung mit 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit 185 SGB.

Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin steht der Urteilsspruch zur Übersendung des "Explodierers, in dem die Eintragung Nr. 160 keine Anfrage zur strafrechtlichen Verfolgung oder eine Mordaufforderung aufnimmt. Keine andere Einschätzung begründet die Tatsache, dass der Bevollmächtigte des Klägers bereits einem Sprengstoffangriff unterzogen wurde und sich darüber nachvollziehbar wenig erfreut fühlt. Der Name des Vertreters des Klägers als "Arschloch" verstößt jedoch gegen das Recht des Klägers auf Persönlichkeit.

Beim Abwägen zweier hochrangiger rechtlicher Interessen ist zum einen zu beachten, dass sich der Betrag auf das Mahnverhalten verweist, so dass es prinzipiell nur zu einer Ehrenverletzung im sozialen Umfeld, also im Rahmen seiner Berufstätigkeit zur Umgebung, die keinen uneingeschränkten Rechtsschutz hat.

Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Anwalt des Klägers die scharfen Aussagen des Verfassers durch Eingriffe in die eigentliche Debatte auslöste. Die vom Kläger angefochtene Klage des Angeklagten ist völlig unanfechtbar. Diese Schlussfolgerung wird nicht begründet - wann, wo und in welcher Form sich der Anwalt des Klägers ausspricht.

Für den Verfasser ist zu bedenken, dass er mit seiner Stellungnahme einen Beitrag zum Argument mit einer die Allgemeinheit berührenden Fragestellung, d.h. dem Warnverhalten des gesetzlichen Vertreters des Klägers, leiste. Der Begriff "Arschloch" ist jedoch insofern unverhältnismässig, als er mit einer Entwertung des Vertretungscharakters des Klägers einhergeht, die nicht notwendig ist, um den Zweck des Umgangs mit dem Warnverhalten zu erreichen.

Weil es sich bei dem bemängelten Warnverhalten womöglich um eine lästige, die Ã-ffentlichkeit aber nicht grundsätzlich berÃ?hrende Kontroversenfrage gehandelt hat. Die Angeklagte vermutet dies auch, wenn sie behauptet, dass diese Aussage "sicherlich zu weit geht. bb) Auch der Antrag Nr. 168 ist kein Mordantrag. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Prozessanwalt unbedingt getötet werden muss.

Benötigt auch keine Dritten, um den Anwalt des Klägers zu töten. Allerdings verstößt die Bevollmächtigung des Klägers als "Parasit" gegen das Persönlichkeitsrecht gemäß 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit 185 SGB. Dies betrifft die Angaben des Antragsgegners zu "Warning Association/Anwalt, die für den Anwalt des Klägers ersichtlich sind.

Es ist daher wahrscheinlich, dass die Aussage das öffentliche Image des Anwalts der Klage beeinträchtigt. Die Verfasserin von Eintrag Nr. 168 antwortet auf die Angaben der Angeklagten zum Warnverhalten der Anwälte der Klägerinnen, wie aus dem einleitenden Satz hervorgeht. Allerdings beschäftigt sich der Artikel überhaupt nicht mit dem Inhalt des Warnverhaltens, sondern nur mit der Vermittlung von Wissen über eine den Bevollmächtigten zum Verstummen bringende Vorgehensweise oder mit der Namensfrage und seinem Wohnort.

Sie ist daher kein Teil des intellektuellen Meinungskampfes, sondern eine Verunglimpfung der Persönlichkeit des Vertreters des Klägers. Weil die Eintragungen daher die Persönlichkeitsrechte des Vertreters des Klägers nach §§ 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit 185 BGB verletzt und der Antragsgegner sie durch Einwilligung übernommen hat, ist das Fristsetzungsschreiben vom 3. März 2001 prinzipiell rechtmäßig und damit im Sinne des Antragsgegners zu vergüte. für den Einsatz eines Rechtsanwaltes.

Eine Entschädigungspflicht entsteht auch, wenn der Anwalt sich selbst vertreten hat (Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 249 RN 21). Nach der unbestrittenen Behauptung des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin in der Anhörung am 10. Juli 2002 war dies auch das erste Mahnschreiben, so dass es keine Massengeschäfte gab, die die Hinzuziehung eines Anwalts unnötig machten.

Abweichend von den Informationen im Brief vom 24.10.2001 basiert die Ermittlung der Warnkosten jedoch nicht auf einem streitigen Wert von 30.000,00 DEM, sondern nur auf einem streitigen Wert von 10.000,00 DEM. Insofern war zu beachten, dass es sich hierbei um zwei Beleidigungen und damit um zwei Anschläge handelt und Mr. nicht völlig unerkannt ist, jedenfalls in der Informatik.

Die erforderlichen Aufwendungen sind eine 7,5/10 Betriebsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 BGB zuzüglich einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 26 BGB. Andererseits beansprucht die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuer nicht mehr, nachdem das Gericht sie in der Sitzung vom 10. Juli 2002 entsprechend informiert hatte. Der Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners in Höhe von 855,12 DEM nach § 387.389 BGB ist in dieser Summe gestrichen worden, so dass eine Zwangsvollstreckung des Kostenfeststellungsbeschlusses nur in der Höhe von 368,87 DEM möglich ist.

Mehr zum Thema