Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung wegen Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen
Warnung vor Nichtbeachtung von ArbeitsanweisungenUnvorstellbare Warnung Bei Nichteinhaltung der Arbeitsanweisungen.... Beispiel für eine Verwarnung wegen Verleumdung.
Abbruch (Verhalten) - wiederholtes Missachten von Arbeitsanweisungen
Im Verfahren hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kanzlei Nr. 3, am 3. Juli 2002 in der mündlichen Verhandlung folgendes anerkannt: I Die Klageschrift wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Gerichtskosten. Gegenstand des Antragsgegners, der in der Regel mehr als fünf Mitarbeiter im Sinn von 23 Abs. 1a KG einsetzt, ist die Anmietung von Kraftfahrzeug.
In monatlichen Umsatzberichten werden die Aktivitäten der Filialleiter ausgewertet, wobei die Höhe der nach drei Monaten nicht eingezogenen Außenstände in Relation zum Gesamtabsatz der Märkte gestellt wird. In der Regel werden Autos nur an Personen gemietet, die mit Kreditkarten bezahlen. Dem Mietvertrag ist eine Abschrift eines gültigen Führerscheins beizufügen, der Pächter muss im Einzugsbereich der Niederlassung wohnen, eine Abschrift der Rechnung über den Wohnort des Auftraggebers ist beizufügen und eine Abschrift des Ausweises oder Passes muss beigefügt sein.
Darüber hinaus müssen Bescheinigungen über die Beschäftigung des Pächters vorgelegt und die zu erwartende Miete sowie alle anfallenden Gebühren im Voraus eingezogen werden. Seit dem 17. März 1999 absolviert der 31-jährige Kläger ein Trainee-Programm in den USA mit dem dort angesiedelten Konzern...... Ob diese Frist auf das Beschäftigungsverhältnis angerechnet werden kann, ist umstritten.
Der Kläger wurde am 27. September 1999 zum stellvertretenden Niederlassungsleiter ernannt und am 1. Mai 2000 gemäß dem im Anhang zum schriftlichen Antrag dargelegten Auftrag vom 25. März 2002 (Blatt 41-44 d.A.) zum Niederlassungsleiter aufgestiegen. Der Kläger hatte gemäß Ziffer 2.1 des Vertrags eine personalwirtschaftliche Funktion. Am 22. Oktober 2001 gewährte die Angeklagte dem Kläger die in der Beilage zum Plädoyer vom 25. März 2002 genannten Einkünfte (Bl. 47 d).
A.) offensichtliche Warnung. Sie beanstandete damit, dass die klagende Partei, nachdem ein vom Kläger beaufsichtigter Auszubildender am 29. August 2001 ein Auto an den Mieter gemietet hatte.... ohne das vorgegebene Formblatt ausgefüllt und die vom Mieter gemachten Angaben überprüft und eine Ausweiskopie angefertigt hatte, keine Vorkehrungen zur sofortigen Fahrzeugrückgabe nach einem Verweis auf einen Zahlungsverzug des Auftraggebers am 19. August 2001 getroffen hatte.
Am darauffolgenden Tag ein anderes Auto ohne Rückstand und ohne Anzahlung zu hinterlassen und den Gebietsleiter nicht vor dem 17.10.2001 zu informieren. Dem Kläger ist es gelungen, das zweite Auto durch Gespräche mit der Schwesterschwester des Auftraggebers zurückzugewinnen. Für Details zum Ablauf wird auf die Beschreibung der Beschwerdeführerin auf den Seiten 9-11 des Plädoyers vom 21. Mai 2002 (S. 75 - 77 d. A.) hingewiesen.
Diese Warnung endet mit den Worten:"...., dieser Zwischenfall ist nicht nur eine völlige Mißachtung des...., sondern hinterfragt auch Ihr Verantwortungsgefühl und Ihr Urteil in dieser Lage. Im Wiederholungsfall müssen Sie mit weiteren Massnahmen bis zur Beendigung Ihres Anstellungsverhältnisses gerechnet werden. "Am 25. Oktober 2001 hat der Antragsteller seine Kenntnisse der Direktive durch seine Unterzeichnung bestätigt.
Der Kläger schickte dann eine Nachricht an das Filialpersonal: "Leute, das ist eine sehr ernsthafte Nachricht von mir: Jeder von euch wird in sein bedeutendes Ereignisprotokoll aufgenommen, dass er den Auftraggeber für Verträge registrieren muss. lch will nicht noch einmal gewarnt werden, geschweige denn meinen Arbeitsplatz aufgeben.
"Am 9.11. 2001 schickte sie folgende Nachricht: "Hallo Jungs, von nun an ist es euch allen nicht mehr erlaubt, ohne meine Zustimmung Kasse zu mieten". Im Falle eines Verstoßes gibt es ein Memo und dann eine Warnung. Ausnahmslos für alle Filialmitarbeiter. Die bisherigen Buchungen müssen vor dem Eintritt in die Niederlassung informiert werden.
Das betrifft sowohl.... als auch.... alle bisherigen Abnehmer. Wir sind verpflichtet, Sie zu benachrichtigen, bevor Sie in den Laden kommen. "Am 25. Oktober und am 25., 17., 10. und 16. November 2001 hat der Kläger in acht Verfahren ein Fahrzeug vermietet, ohne das Formblatt komplett ausgefüllt zu haben.
Für Details wird auf die Seite 5-7 des Memorandums vom 25. März 2002 (S. 35 -37 d. A.) und auf die Anhänge B 4-11 (S. 48 - 62 d. A.) hingewiesen. Von diesen Transaktionen betroffen war unter anderem der Bestandskunde.... der bereits in rund 20 Faellen ein Fahrzeug angemietet und immer puenktlich bezahlt hatte.
Der Kläger hat auch nicht beanstandet, dass sein Bevollmächtigter am 8. November 2001 ein Auto an einen Käufer übergeben hat, ohne den Mietvertrag unterzeichnet zu haben. Sie mietete am 15. November 2001 ein Auto an den Mitarbeiter, der damals in der Niederlassung arbeitete.... ohne sie zu bitten, den Mietvertrag zu unterschreiben. Aufgrund dieser Ereignisse hat die Angeklagte das Anstellungsverhältnis mit Brief vom 21. November bis 31. Dezember 2001 beendet und die Klage auf Kündigungsschutz eingereicht, die seit dem 10. Dezember 2001 anhängig ist und der Angeklagten am 4. Januar 2002 zugestellt wurde.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Laufzeit des Trainee-Programms im.... auf die Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses anrechenbar ist. Vor dem 25.10.2001 sei ihr die Vermietungs-Richtlinie nicht bekannt gewesen. Noch vor Ende des Oktobers 2001 wurde das lückenhafte Ausfüllen der Formen toleriert. Ausschlaggebend war allein die Einhaltung der Forderungsausfallquote, die dem Kläger seit jeher gelang.
Der Kläger war wie andere Arbeitnehmer immer angewiesen worden, sich nicht an die Vorgaben zu halten, sondern dafür zu sorgen, dass die Zahlen und vor allem die Forderungsausfälle eingehalten werden. Bezüglich der Leitung von Zweigniederlassungen war der Kläger und andere Angestellte immer darüber informiert worden, dass auf der einen Seite Sachen auf dem Tisch lagen und auf der anderen Seite natürlich die Zweigniederlassungen mit Gewinn betrieben werden mussten und dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden mussten.
Die Hauptgeschäftsführerin der Angeklagten hatte immer gesagt, es ginge nicht um die Richtlinie, sondern um den ökonomischen Erfolg, und der Angeklagte sei nicht daran interessiert, ob die Richtlinie befolgt werde oder nicht, solange dies keinen Schaden verursache. Die Beschwerdeführerin musste daher nicht damit rechnen, dass der Angeklagte sofort nach der Verwarnung kündigt.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass sich der Antragsgegner wenigstens auf ein geringeres Mittel wie eine weitere Verwarnung, die Durchsetzung möglicher Schadenersatzansprüche oder eine Herabstufung hätte beschränkt haben müssen. Sie wurde im Okt. 2001 informiert, dass sie sich "aus dem Unternehmen schießen" würde, wenn sie die Partnerschaft nicht beenden würde.
Mr..... war vorher befragt worden, ob es wahr sei, dass es eine Verbindung zum Kläger gebe, und hatte dies ebenfalls bekräftigt (Beweis: Anhörung des Zeugen....). Der Kläger muss die volle Bürde des "unmoralischen Verhaltens" übernehmen. Zu den weiteren Schriftsätzen der Beschwerdeführerin wird auf die Anträge vom 6. Dezember 2001 und 21. Mai, 21. Juni und 3. Juli 2002 Bezug genommen.
Der Antragsteller verlangt die Erklärung, dass das Beschäftigungsverhältnis durch die am 21. November 2001 eingegangene Entlassung zum 31. Dezember 2001 nicht beendet wurde, um dem Antragsgegner eine vorläufige Bescheinigung über die Geschäftsführung und die Leistungen zu unterbreiten. Der Kläger hatte gute Leistungen erbracht, war aber in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 mit ihrer Zweigniederlassung untergegangen.
Ihre Nachfolgerin hatte nach ihrer Tilgung einen Forderungsausfall von mehr als 10 Prozent aus den Mietgeschäften der klagenden Partei in den ersten drei Monaten in Kauf nehmen müssen. Der direkte Vorgesetzte des Klägers.... wurde erst nach der Verkündung der Entlassung auf die persönlichen Beziehungen aufmerksam. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Angeklagten wird auf die Ausführungen vom 11.2., 25.3. und 25.6. 2002 hingewiesen.
Mit der Beendigung am 21. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 wurde das Anstellungsverhältnis der Beteiligten beendet, da dies aus Gründen des Verhaltens der Kläger im Sinn von 1 Abs. 2 S. 1 KG gesellschaftlich begründet war und daher nach 1 Abs. 1 S. 1 KG nicht gegenstandslos ist. Ein wiederholtes Nichtbeachten einer konkreten Handlungsanweisung trotz vorheriger entsprechender Warnung ist in jedem Fall dann zu rechtfertigen, wenn die Handlungsanweisung eine nicht unwesentliche Rolle für den Arbeitsprozess oder das Ergebnis der Arbeit gespielt hat.
Es ist von einem Mitarbeiter mit einer entsprechenden Abmahnung zu erwarten, dass er größere Vorkehrungen gegen die wiederholte Verletzung einer Pflicht treffen wird (BAG 27.2. 1997-2 AZR 302/96 - AP 36 1 Abs. 1 KfW 1969 Verhaltensbünde zu II4). Ob die Beschreibung der Antragstellerin richtig ist, dass ihr die Direktive nicht vor Ende des Oktobers 2001 bekannt war und dass ihr immer gesagt wurde, sie solle sich nicht an die Direktive halten, sondern sich von ihrem ökonomischen Nutzen leiten lassen.
Ungeachtet dessen war der Antragsteller seit dem 25. Oktober 2001 über den Richtlinieninhalt informiert. Ferner musste sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Abmahnung vom 22. Oktober 2001 darüber im Klaren sein, dass eine künftige Nichtbeachtung der Anforderungen die Fortführung ihres Beschäftigungsverhältnisses in Zweifel ziehen würde. Die Formulierung des Warnhinweises besagt eindeutig, dass von ihm künftig ausnahmslos die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie zu erwarten war.
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, dass es vom Richtlinieninhalt abgewichene Bestimmungen gebe, auch nachdem die Verwarnung ausgesprochen worden sei. Wäre der Beschwerdeführerin die Schwere dieser Forderung nicht bekannt gewesen, hätte sie sich nur darauf stützen können, dass sie sich absichtlich von der Abmahnung ausgeschlossen hatte.
Wie aus den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.10. und 9.11. 2001 hervorgeht, war dies jedoch keinesfalls der Fall. 2. Inhaltlich zeigt sich, dass der Beschwerdeführerin eindeutig bekannt war, dass die Angeklagte den Vorwurf ernst nahm und dass die weitere Entwicklung ihrer Beschäftigung von der Erfüllung der Anweisung abhängt. Die Tatsache, dass sie der Warnung in verschiedenen Faellen, auch in der unmittelbaren Umgebung der Warnung, nicht nachgekommen ist, zeigt sich daran, dass der Antragsteller intern nicht gewillt war, den Richtlinieninhalt als Richtschnur fuer seine Taetigkeit zu uebernehmen.
Ihre Äußerungen auf der Plenartagung verdeutlichten auch, dass sie nach wie vor intern gegen die Leitlinien ist und ihre unterschiedliche Sichtweise der geeigneten Vorgehensweise für richtig erachtet. Die Einhaltung der Richtlinien war daher in absehbarer Zeit nicht garantiert, so dass von der Angeklagten nicht erwartet werden konnte, dass sie für den Antragsteller auf unbestimmte Zeit weiterarbeitet.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihr mehr Zeit für die Änderung eingeräumt worden sei und dass eine weitere Verwarnung erfolgen müsse, ist nicht überzeugend. Insbesondere die rechtzeitige Entfernung zwischen der Abmahnung und den nachfolgenden Zuwiderhandlungen beweist, dass ein solches Verfahren nicht aussichtsreich genug gewesen wäre. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt auch nicht, dass ein möglichst klarer Warnhinweis von einem Unternehmer gegenüber einem Mitarbeiter, der ihn kurz darauf verletzt, darauf hingewiesen wird, dass er die Warnung auch ernst meint.
Zumal die vorbildliche Funktion des Klägers als Niederlassungsleiter und der ermahnte Zwischenfall mit dem Auftraggeber...., bei dem die Nichtannahme der zu erwartenden Mietpreise und der Anzahlung zu einem beträchtlichen Forderungsverlust für den Beklagten führte. Ein berechtigtes Arbeitgeberinteresse ist es, den Entstehen von Ansprüchen zu verhindern, zumal die Haftung der Arbeitnehmer für Schäden nach den Prinzipien der Mitarbeiterhaftung stark beschränkt ist und die Durchsetzung solcher Forderungen oft mit beträchtlichen Schwierigkeiten bei der Beweisführung einhergeht.
Es war auch nicht vernünftig zu erwarten, dass der Beklagte den Kläger auf eine andere Zweigniederlassung überträgt oder eine Herabstufung der Änderung ankündigt. Erstens hat die Antragstellerin in diesem Zusammenhang keine offenen Stellen angegeben. Eine solche Massnahme hätte das grundsätzliche Problem der mangelnden Akzeptanz der Geschäftsanforderungen ihrer Chefs nicht gelöst.
Stattdessen seien weitere ähnliche Beeinträchtigungen ungeachtet der spezifischen Stellung des Antragstellers zu erwarten. Der endgültige Interessenausgleich bringt auch kein günstigeres Resultat für den Antragsteller. Der Kläger ist noch relativ klein und nicht durch Instandhaltungspflichten belaste. Die Zukunftsperspektiven auf dem Markt sind eindeutig günstig. Zudem dauerte das Beschäftigungsverhältnis nicht sehr lange, ungeachtet der Zulässigkeit des Trainee-Programms.
Das Interesse der klagenden Partei an der Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses überwiegt daher nicht das Interesse der Angeklagten an einer fristgerechten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer mit höherer Funktion, der trotz einer entsprechenden Abmahnung kurz zuvor vertragswidrig ist. Der Anspruch der klagenden Partei, dass das Anstellungsverhältnis wegen ihres Verhältnisses zu Herr.... beendet wurde, hebt die Beendigung nicht auf.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht ausreichend begründet, um deutlich zu machen, dass solche Überlegungen eine entscheidende Bedeutung für die Entlassungsentscheidung haben könnten. Der Kläger hat daher seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2001 keinen Anrecht auf eine Zwischenbescheinigung, da ein solcher Anrecht nur im laufenden Dienstverhältnis existiert (vgl. LAG 5.3. 1998 - 3 Sa 260/97 -, zu 4 c).