Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kein Impressum Abmahnung Kosten
Ohne Aufdruck Warnung KostenKammermusikgericht: Das Fehlen von Informationen im Impressum ist keine triviale Angelegenheit.
Die fehlende Angabe des Handelsregisters und der Umsatzsteueridentifikationsnummer wurde im August 2010 vom LG Berlin als rechtswidrig eingestuft. Diese Verletzung war jedoch nicht wahrnehmbar und konnte daher nicht verwarnt werden. Der Berufungsgerichtshof hat nun dieses Gerichtsurteil aufgehoben und entschieden, dass das Nichtvorhandensein dieser Information nie eine triviale Angelegenheit sein kann.
Die KG Berlin (Urteil vom 6.12. 2011, 5 U 144/10) hat eine Verfügung des Landgerichts Berlin für nichtig erklärt. Dort hatte das Landesgericht eine Anfechtungsklage auf Ersatz von Abmahnungskosten abgetan. In seinem Impressum erwähnte der zunächst ermahnte und später verklagter Vertragshändler weder die Daten des Handelsregisters, in dem er registriert war, noch seine Umsatzsteuer-ID.
Der Angeklagte gab zwar eine Abmahnung ab, lehnte aber die Kosten der Abmahnung ab. Deshalb wurde er auf Bezahlung dieser Kosten geklagt. Ein Erstattungsanspruch auf die Kosten der Abmahnung bestand nach Auffassung des Landgerichts nicht, da die Abmahnung nicht gerechtfertigt war. Obwohl das Urteil einen Verstoss gegen 5 TMG feststellte, hielt es ihn für kartellrechtlich nicht wahrnehmbar: "Der Mangel an Information auf der Website der Angeklagten ist nicht dazu angetan, die Verbraucherinteressen, d. h. ihre Entscheidungsfähigkeit auf der Grundlage von Information, merklich zu verletzen.
Schon in unserem Gutachten zum damals ergangenen Beschluss des Landgerichts hatten wir Zweifel daran, dass diese Aussage im Fall einer Beschwerde gültig sein würde. Das Berufungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren nicht an die Entscheidungen des Landgerichts Berlin gehalten. Zu Recht ging das Landgericht davon aus, dass es sich bei den zurückgehaltenen Angaben um "wesentliche" Angaben im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG handelt.
Das Gericht hat jedoch zu Unrecht festgestellt, dass auch bei solchen Zuwiderhandlungen die so genannte Wahrnehmbarkeit nach 3 Abs. 2 UWG noch geprüft werden muss und dann eine Zurückhaltung dieser Angaben nicht erkennbar sein könnte. "Es ist daher (auch) im Falle von Streitigkeiten entscheidend, dass die Angeklagte den Empfängern ihrer Werbemittel Angaben verweigert, die sie gemäß Artikel 5 der Verordnung über den elektronischen Handel und den Vorschriften des 5 TMG zur Umsetzung der Anforderungen dort vorzulegen hat.
Die Angaben sind als erheblich im Sinne des 5a Abs. 2 UWG nach § 5a UWG zu betrachten, wobei Artikel 7 Abs. 5 der UWG in deutsches Recht übernommen wurde. Nicht verwunderlich ist die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts, da die Entscheidungen des Landgerichts bereits gegen die klaren BGH-Entscheidungen verstoßen haben.
Die ermahnte Partei ist natürlich nicht erfreut, da er nun die Kosten für beide Fälle zu übernehmen hat. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat nun die Anfrage nach einer geringfügigen Verletzung mangels Impressum abgelehnt. Weiterlesen zum Thema: Oberlandesgericht Hamm zur Eintragung ins Firmenbuch und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Landes Hamm Studiums des Wirtschafts- und Europarechts an der Uni-Sieger, Abschluß als Dipl.-Wirtschaftsjurist, davon ein Jahr Auslandsaufenthalt an der National & Kapodistrian University, Athen.