Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Inkasso Geschäftsgebühr
Business-GebühreneinzugDoppeltes Honorar von Inkassounternehmen und Anwalt - ein Betrag von Herrn Dr. J. Zimmermann -Schuldnerausfall - News
Kurzmitteilung zum Thema "Steht die schuldnerschädliche Verdoppelung der Kosten durch Inkasso-Dienstleister und kooperierende Vertragsanwälte vor der Beendigung" von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, ursprünglich in: "Ist die Verdoppelung der Kosten für den Schuldner nicht mehr möglich? Kurzmitteilung zum Thema "Steht die schuldnerschädliche Verdoppelung der Kosten durch Inkasso-Dienstleister und kooperierende Vertragsanwälte vor der Kündigung" von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, ursprünglich im Verlag: "Ist die schuldnerische Verdoppelung der Kosten von Inkasso-Dienstleistern und Kooperationsanwälten nicht mehr möglich? Der Artikel verweist auf die Entscheidungen der AG Mayen vom 17.05.2016 (Az.: 16-6487620-0-1) und der AG Coburg vom 03.03.2016 (Az.: 15-7790975-00-N).
Das Problem in beiden Fällen war, dass zusätzlich zu den Kosten des Inkassobüros die gleiche Summe an Anwaltsgebühren in dem Prozess einklagte. Mit Verweis auf die bestehenden Schadensminderungspflichten wies das Landgericht die Klage zurück. Die Mayen-Arbeitsgruppe hat auch beschlossen und erklärt, dass es keinen Anlass zu der Vermutung gibt, dass ein Zahlungspflichtiger, der nicht auf Inkassomahnungen reagierte, bei einer Mahnung durch einen Rechtsanwalt zahlt.
Allerdings ist nach Ansicht des Autors zu überlegen, ob die Kosten der Einziehung abgezogen werden sollen, wie es die beiden Bezirksgerichte tun. Vielmehr sollten seiner Ansicht nach die nicht erforderlichen Anwaltskosten angefochten werden, da sie der Schadensminderungspflicht mehr entsprechen, wenn man fordert, dass das Inkassobüro auch das Gerichtsmahnverfahren betreibt und dafür nur die Unkostenpauschale von 25 Euro aufkommt.
Dem Schuldner, der beide Aufwendungen bereits bezahlt hat, wird empfohlen, die zuviel bezahlten Aufwendungen als Entschädigung gemäß 826 BGB unter Bezugnahme auf die beiden Entscheidungen durchzusetzen.
Inkassokosten: Wie hoch ist zu hoch?
Die Kosten des Forderungseinzugs scheinen den Zahlern zu hoch. Die Rechtslage erscheint in ihrer Gesamtheit unklar, weshalb die Gebührenberechnung von Interesse ist. Bellheim, 26. August 2015 - Vor exakt zwei Jahren hat der Schweizerische Nationalrat sein "Gesetz gegen dubiose Geschäftspraktiken" verabschiedet. Diese Rechtsvorschrift reguliert insbesondere die Tätigkeit der vielen Inkasso-Unternehmen. Ernstzunehmende Vertreter der Industrie begrüssen dieses Recht mit seinen Kernbestimmungen.
Auf diese Weise erleichtern die Informationsverpflichtungen dem Zahlungspflichtigen das Verständnis der Forderung. Auch die Steuerung der Inkassofirmen nimmt zu. Für Ansprüche ohne Rechtsanspruch übersteigen die Gebühren für registrierte Inkassodienstleistungen nicht die außergerichtlichen Anwaltskosten. Jegliche Erhebungskosten sind daher verboten. Umgekehrt heißt das, dass Inkassobüros wie Rechtsanwälte nach dem RVG fakturieren können und dürfen. Für viele ähnliche Ansprüche desselben Zahlungsempfängers kann innerhalb weniger Tage ein maximaler Satz festgesetzt werden.
Die Inkassokosten sind in jedem Falle abhängig von der Forderungshöhe. Die Debitoren überprüfen daher diese Gebühren in der Honorartabelle. In der Regel werden die Inkassokosten vom Zahlungspflichtigen als Geschäftsgebühr getragen. Auch ein Mahnbrief verursacht in schweren Fällen höhere Mahnkosten. So erschweren zum Beispiel fremde Sachverhalte das Inkasso sehr.
Manche Debitoren ändern oft ihre Wohnadresse. Die Inkassodienstleistungen bestimmen dann, wenn möglich, kostenintensive Gegenwartsinformationen. Besonders aufwendig sind komplizierte Gespräche jenseits der kurzen Kommunikation über den aktuellen Stand der Dinge. Alle diese Schwierigkeiten spiegeln sich in signifikant erhöhten Sammelkosten wider. Zusätzliche Aufwendungen fallen z.B. bei Serviceeinsätzen an. Alle Sekundärforderungen werden durch den seriösen Inkassoservice detailliert aufgeschlüsselt.
Dadurch können die Debitoren die gesamten anfallenden Gebühren nachvollziehen. Die Inkassokosten umfassen daher die Haupt- und Nebensteuer. Nebenkosten sind dagegen Kostenerstattungen und oft auch Pauschalspesen für Porto und Ähnliches. Ernsthafte Inkassofirmen stellen den Debitoren ihre Zusammenarbeit zur Verfügung, um praktikable Lösungsansätze zu eruieren. Selbstverständlich überprüfen diese Anbieter ihre Honorarrechnungen selbst besonders genau.
Die Kosten übersicht nach RVG können Sie hier einsehen.