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Rechtsbeistand
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Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Berufsstand der Rechtsanwälte. Rechtsberater ist die Bezeichnung für unbeschränkt (Volllizenz) oder beschränkt (für einzelne Rechtsgebiete) gemäß Paragraphen I § 2 Abs. 2 RBerG alt F. (in der Fassung des Gesetzes vor dem 19. September 1980). Eine Volllizenz kann prinzipiell in allen Rechtsbereichen mit den Ausnahmen der Beschränkungen aus den §§ 4 RBerG (in der Fassung des Gesetzes vor dem 11. Juni 2008 - Steuer- und Monopolangelegenheiten) und 186 Patentsanwaltsordnung (Gewerblicher Rechtsschutz) beraten und geschützt werden.
Diese können der Anwaltskammer beitreten ( 209 BRAO) und unterstehen dann dem Standesrecht der Anwälte. Mit Wirkung zum 31.01.2013 sind 290 Rechtsberaterinnen und Rechtsberater in einer Anwaltskammer, den so genannten Kammerrechtsberatern, zusammengeschlossen. Siehe hierzu auch unsere Informationsbroschüre über die Tätigkeit der Mitarbeiter der BRAK-Mitteilungen für die deutsche Wirtschaft (z.B. Zivilrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht etc.).
Mit dem Fünften Bundesrechtsanwaltsgebührengesetz vom 19. Juli 1980 (BGBl. I S. 1503) wurde der Rechtsberaterberuf aufgehoben und die Zulassungsmöglichkeiten nach dem RBerG auf die in Artikel 1 1 Abs. 1 S. 1 S. 2 RBerG genannt.
Es wurden keine neuen Lizenzen für Rechtsberater nach der Schließung des Berufsstandes erlangt. Die Rechtsberater, die im Besitze einer Lizenz waren, konnten jedoch ihre Arbeit fortsetzen. Er ist auch zur Führung der Rechtsberaterbezeichnung ermächtigt. Das RBerG wurde mit der Inkraftsetzung des Rechtsberatungsgesetzes am 1. Juni 2008 durch das Rechtsberatungsgesetz (RDG) ersetzt.
Bei den Inhabern von Altersgenehmigungen nach dem RBerG (unbegleitete Rechtsberater, Pensionsberater, Inkassounternehmen und Rechtsexperten in einem fremden Recht) wurde die in Paragraph 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDGEG) genannte Frist von 6 Monaten in Kraft getreten, innerhalb derer sie sich in das Rechtliche Dienstregister eintragen konnten. Das Gesuch sollte ab dem 2. Juni 2008 bei der für die Eintragung verantwortlichen Behörde eingereicht werden.
Außerdem musste dem Eintragungsantrag die ursprüngliche(n) Zulassungsbescheinigung(en) mit eventuellen Zusätzen ( 1 Abs. 1 S 1 S 1 RDGEG) sowie der Versicherungsnachweis der Berufshaftpflicht beigelegt werden. Die RBerG Nr. 1, 5 und 6, d.h. Vorsorgeberater, Inkassounternehmen und Rechtsexperten in einem fremden Recht, wurden als eingetragene Person gemäß 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 1, Nr. 1, Nr. 3 des RDG unter Nennung des Geltungsbereichs ihrer Bewilligung eingetragen.
Bei der Anmeldung war aus dem einzureichenden Genehmigungsdokument immer der exakte Geltungsbereich der Rechtsdienststelle zu entnehmen, da die Genehmigungen nach dem RBerG nicht unregelmäßig eingeschränkt sind und z.B. Inkasso- oder Vorsorgeberatung nur in Teilgebieten möglich ist. Weitere Beratungsbefugnisse könnten auch nach § 1 Abs. 3 RDGEG registriert werden.
Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Inkassounternehmen auch berechtigt ist, ihn gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Die Rechtsberater geben Inhalte und Geltungsbereich ihrer Befugnisse zur aussergerichtlichen Rechtsberatung gemäss ihrer Vollmacht (§ 1 (3) RDGEG) an. Die gerichtlichen Vertretungsberechtigungen sind nach § 3 Abs. 2 S. 2 RDGEG einzutragen.
Prozessbevollmächtigte sind Rechtsberater, denen die Gerichtsverwaltung nach § 157 ZPO (alte Fassung) ergänzend die Genehmigung zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung erteilte.