Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung eine Wohnung
Beendigung einer WohnungDoch: z. B. wären früher oder später ohnehin Kosten für Umzüge entstanden - so ergibt sich die Fragestellung, inwieweit Sie einen messbare Schäden haben. Selbst wenn Sie jetzt mehr Mieten bezahlen, ergibt sich die Fragestellung, ob Sie eine günstigere Wohnung für die höhere Mieten verwenden können, so dass der mögliche entstandene Aufwand durch den entsprechenden erhöhten Wohnkomfort erstattet wird.
Falls Sie keinen Schadensersatz in Schweizer Francs und Centimes quantifizieren können, ist es besser, keinen Schadensersatz zu fordern.
Die FG Rheinland-Pfalz: Unterbringung im Haus, Stornierung der Wohnung
Der Finanzgerichtshof (FG) Rheinland-Pfalz hat sich in seinem Beschluss vom 18. November 2012 (Az.: 5 K 2017/10) mit der Fragestellung befasst, ob Mieten, die eine einzelne in einer Pflegeeinrichtung wohnende Einzelperson trotz Kündigung der Wohnung - aufgrund der zu beachtenden Kündigungsfristen - zahlen muss, als sogenannte Sonderbelastung angesehen werden können ( 33 Einkommenssteuergesetz - EStG).
In ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2009 hat die 1926 gebürtige Klagepartei bis zum Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Frist 830 für die weitere Zahlung der Wohnungsmiete für ihre gekündigte Wohnung verlangt. Sie erklärte, dass sie im Monat März 2009 eine Operation hatte. Sie ist seit Anfang 2009 in einem Altersheim untergekommen.
Als sie nicht mehr in ihre Wohnung zurückgekehrt war, musste sie ihren Mietvertrag auflösen. Aufgrund der zu beachtenden Kündigungsfristen musste sie mehrere Monatsmieten aufwenden. Obwohl das Steueramt die Kosten der Wohnung (nicht von Dritten erstattet und über die angemessenen eigenen Kosten hinaus) berücksichtigt hat, betrachtete es die Mietzahlung nicht als außerordentliche Bürde nach § 33 EStG.
Der Finanzgerichtshof teilt die Ansicht des Finanzamts und begründet, dass die Ausgaben für den krankheitsbezogenen Verbleib in einem Alten- oder Pflegeheim zwar eine außerordentliche Last im Sinne des 33 EGV darstellen, die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten aber vom Geltungsbereich des 33 EGV ausgenommen sind. Diese Ermäßigung ist jedoch so lange zu unterlassen, wie eine pflegebedürftige Person ihren gewöhnlichen Hausstand hält, weil sie dann - trotz Unterkunft in einem Altenheim - mit den fixen Haushaltskosten wie Miet- oder Zinskosten, Grundhonorar für Elektrizität, Trinkwasser etc. sowie Endreinigungskosten belasten.
Eine vom Antragsteller geforderte Einbeziehung der Miete für den Zeitraum Januar bis September 2009 als Sonderbelastung würde daher zu einem ungerechtfertigten Doppelvorteil führen und war daher nicht zulässige.