Kündigung wegen Mietrückstand

Beendigung wegen Mietrückständen

Der Vermieter kann bei Mietrückstand mehr als sechs Monate warten, ohne sein Kündigungsrecht zu verlieren. Zeit für die Einreichung einer Räumungsklage zur Begleichung Ihrer Mietrückstände. Stornierung wegen Mietrückständen - wo bekomme ich eine Musterstornierung? Eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

Verrechnung bei Kündigung aufgrund von Mietrückständen, Mietforderungen, etc.

Tritt der Vermieter wegen Mietrückständen oder Mietforderungen vom Mietvertrag zurück, hat der Mieter unverzüglich die Gegenansprüche zu nennen und die Verrechnung zu deklarieren. Sie können als Pächter mit Zahlungsansprüchen des Verpächters verrechnen, wenn Sie wiederum Zahlungsansprüche gegen den Pächter haben. Liegt Ihre Widerklage vor, so verfällt die Verrechnung in gleicher Weise, d.h. es kommt nicht mehr zu Mietrückständen in dieser Größenordnung.

Bei einer Kündigung muss die Verrechnung jedoch umgehend erfolgen. So haben Sie nur wenige Tage Zeit, um Ihre Gegenansprüche zu stellen und dem Eigentümer eine Gegenerklärung zu übersenden. Setzen Sie nicht auf Ihre Verrechnung, um die Kündigung ungültig zu machen: Erst am Ende wird gegebenenfalls ein gerichtliches Urteil darüber gefällt, ob und in welcher Höhe Ihre Widerklage überhaupt vorlag.

Sie sollten den vermeintlichen Mietrückstand möglichst umgehend durch eine Rückforderung der Miete nachholen.

Kündigung wegen Mietrückständen

Ausstehende Mietzinsansprüche kann der Verpächter vor Gericht durchsetzen, z.B. durch gerichtliche Schritte, Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren oder im sogenannten Urkundenverfahren. Der Mietpreis beinhaltet die Netto-Kaltmiete, Vorauszahlungen von Betriebskosten oder pauschale Nebenkosten. Befindet sich der Pächter mit mehr als einer Monatsgebühr mehr als einen Monat im Rückstand, können die Pächter ihn ordnungsgemäß benachrichtigen, d.h. die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten.

Das gleiche trifft zu, wenn der Pächter die Mietsumme dauernd zu spät bezahlt und der Pächter dies angemahnt hat. Bei einem Mietrückstand von mehr als einem Monat an zwei aufeinander folgenden Tagen (z.B. in den Monaten Dezember und November) kann der Eigentümer fristlos kündigen. Das Gleiche trifft zu, wenn der Verzug zwei Monate lang andauert, in diesem Falle ist es gleichgültig, über welchen Zeitpunkt sich der Verlust aufgetan hat.

Die Kündigung wegen Mietrückständen kann sich der Pächter - jedoch nur einmal in zwei Jahren - verteidigen, wenn er den Mietrückstand bis zu zwei Monate nach Ablieferung einer Klage auf Räumung vollständig begleicht. In diesem Fall wird die Kündigung fristlos - aber nicht fristgerecht - ungültig und das Vertragsverhältnis wird nicht geändert.

Mehr zum Thema