Erhöhter Kündigungsschutz ab 50

Mehr Kündigungsschutz ab 50%.

Wenn man über 50 ist, bekommt man natürlich einen anderen Job. Eine Behinderung von mindestens 50 % wurde durch eine Entscheidung des Sozialministeriums festgestellt. Genereller Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz . Auch Irene Holzbauer, Leiterin der Arbeitsrechtsabteilung des AK Wien: "Es gibt keinen besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer über 50 Jahre, der die Entlassung älterer Arbeitnehmer einfach "billiger" machen würde.

Beendigung NEU ab 1.7.2017 | Sonder- & Kündigungsschutz

Das Regelwerk (im Hinblick auf besonderen und besonderen Kündigungsschutz einschließlich Kündigungsschutz ab 50) wird ab 1.7. 2017 umgestellt. Nachfolgend finden Sie einen Gesamtüberblick über die anstehenden Veränderungen, deren Hintergrund und die möglichen Praxisauswirkungen: Wie im Artikel "Kündigungsschutz für Ältere.... aus beschäftigungsrechtlicher Sicht" beschrieben, besteht in Österreich für einzelne Personenkreise unter der aktuellen Gesetzeslage ein Sonderschutz.

Es ist zu differenzieren zwischen einem Sonderkündigungsschutz und einem "besonderen" Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz setzt im Kern voraus, dass die Einwilligung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Stelle vorliegt, bevor eine Entlassung ausgesprochen werden kann. Betriebsräte, arbeitsunfähige Mitarbeiter oder in Mutterschafts- und Elternzeit befindliche Familienangehörige geniessen einen solchen Sonderschutz.

Auch für die Älteren gibt es spezielle Regelungen im Kündigungsbereich. Der Kündigungsschutz für alte Mitarbeiter bietet jedoch keinen besonderen Kündigungsschutz, sondern einen besonderen Kündigungsschutz. Älteren Arbeitnehmern kann ohne vorherige gerichtliche Genehmigung die Entlassung verweigert werden, aber im Zusammenhang mit einer Kündigungsklage wird dem Älteren durch folgende Regelung ausdrücklich Rechnung getragen: Nach 105 Abs. 3b ArbVG dürfen persönliche Motive, die von einem langjährigen Mitarbeiter des Unternehmens verursacht werden, nur dann zur Begründung der Entlassung des Älteren verwendet werden, wenn die Fortdauer der Beschäftigung die Unternehmensinteressen in erheblichem Maße beeinträchtigt.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage gilt diese Regelung ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit für Mitarbeiter, die zum Erwerbszeitpunkt 50 Jahre alt sind. Häufig scheuen potenzielle Unternehmer die Beschäftigung älterer Mitarbeiter im Allgemeinen oder für mehr als zwei Jahre, da sie dann aufgrund der Sondervorschrift des § 105 Abs. 3b ArbVG mit besonderen Schwierigkeiten "entsorgt" werden könnten.

Eine Änderung dieser Vorschrift soll nun dazu dienen, einen Anreiz für die Beschäftigung älterer Arbeitskräfte zu schaffen. Der Kündigungsschutz ist Teil des Arbeitsprogrammes der Regierung für 2017/2018. Entlassungsschutz ab dem 50. Lebensjahr: Für Mitarbeiter, die ab diesem Datum das 50. Altersjahr erreicht haben, ist "nur" der generelle Kündigungsschutz von Belang, der auch für die jüngeren Mitarbeiter gilt.

Von den neuen Kündigungsbestimmungen sind die bestehenden Arbeitsverträge nicht berührt. Mitarbeiter, die gegenwärtig in einem rechtmäßigen Arbeitsverhältnis stehen, sind von dieser neuen Regelung nicht berührt. Die frühere Gesetzeslage bleibt für sie bestehen. Es ist fragwürdig, ob die Novelle des 105 Abs. 3b ArbVG dazu führen wird, dass die älteren Beschäftigten keinen besonderen Kündigungsschutz mehr haben.

Darüber hinaus wird erwartet, dass das Gericht in einem Kündigungsschutzverfahren ein erhöhtes Alter bei der Überprüfung der materiellen Beeinträchtigung von Interessen und bei der Abwägung von Interessen berücksichtigt. Bei Entlassungsstreitigkeiten ist die Praxis der Arbeitsgerichtsbarkeit derzeit strikt. Vor allem in der ersten und zweiten Instanz werden Entlassungen von älteren Arbeitnehmern oft als sozial inakzeptabel erachtet. Der Oberste Gerichtshof (9 ObA 13/16a) hat jedoch kürzlich entschieden, dass zum Beispiel die Entlassung eines Mitarbeiters bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren nicht gegen das Sozialrecht verstößt, auch wenn der Mitarbeiter mit einer um 11% erhöhten Rente bei Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren hätte gerechnet haben können.

Neben dem Kündigungsschutz nach 105 ARVG ist auch das Gleichstellungsgesetz zu berücksichtigen, das bis auf Weiteres beibehalten wird: Der Kündigungsschutz ist nach wie vor unverändert: Die Entlassung aus Gründen oder Gründen des höheren Alters eines Mitarbeiters ist nach dem Gleichstellungsgesetz verboten und inakzeptabel. Diese Benachteiligung im Kündigungsfall berechtigen auch den Unternehmer zur Berufung und können ihn zum Schadensersatz verpflichten.

Ein gesellschaftspolitisch kritischer Punkt ist die Eingliederung der älteren Arbeitskräfte in den Erwerbsleben. Die im Jahr 2017 verabschiedete Aufhebung des besonderen Kuendigungsschutzes ist ein gutes Zeichen, eine von vielen Massnahmen, die ergriffen werden muessen und die eine bessere Einbindung aelterer Arbeitskraefte ermoeglichen sollen. Allerdings wird die Änderung des Gesetzes allein wahrscheinlich nicht dazu beitragen, dass Ältere öfter angestellt werden.

Vorläufig ist davon auszugehen, dass das Lebensalter eines Mitarbeiters auch in zukünftigen Kündigungsstreitigkeiten eine wichtige Rolle spielt. und Kündigungsschutz ab 50 Jahren):

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