Widerrufsrecht 2015

Rücktrittsrecht 2015

Neues Gesetz 2015. Abschluss von Wohnraummietverträgen mit vorheriger Prüfung ohne vorherige Prüfung kein Widerrufsrecht. am 17.01.2015 durch C.

Meyer-Kretschmer in Schuldrecht AT. Ab dem 13. Juni 2014 in Kraft und hat das Rücktrittsrecht für. Die Widerrufsfrist beginnt auch nach neuem Recht grundsätzlich nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung zu laufen. Ab dem 1. Januar 2015 wurden diese Rechte verlängert:

Neue Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 - was verändert sich?

Rücktrittsrecht - wieder ein neues! Zum 13. Juni 2014 tritt im Rahmen des gesetzlich verankerten Widerrufsrechtes wieder eine grundsätzliche Änderung in Kraft. 2. Der Gesetzesentwurf des Bundestages zur Durchführung dieser Verbraucherschutzrichtlinie tritt am 13. Juni 2014 ohne Übergangszeit in Kraft. 2. Das heißt, bis zum 12. Juni 2014 gelten die alten Rechtsverhältnisse und ab dem 13. Juni 2014, 0:01 Uhr die neuen Rechtsverhältnisse.

Weil das Recht zu einigen Neuerungen und Veränderungen im Konsumgüterkaufrecht der Bundesrepublik Deutschland geführt hat, müssen alle Online-Händler ihr Online-Angebot in der Zeit vom 12.06. bis 13.06. 2014 umstellen! Dies gilt auch für alle anderen Fernabsatz-, Off-Premise- und Finanzdienstleistungsverträge. Wurde bisher jeder als Konsument betrachtet, der ein Rechtstransaktion zu einem Zwecke abgeschlossen hat, der weder seiner wirtschaftlichen noch seiner freiberuflichen Betätigung zugerechnet werden kann, genügt es nun, dass das Rechtstransaktion "überwiegend" weder einer kaufmännischen noch einer freiberuflichen Betätigung zuordenbar ist.

Führt eine natürliche oder juristische Personen ein Geschäft sowohl zu privatem als auch zu beruflichem Zweck aus, ist sie - anders als in der Vergangenheit - als Konsument aufzufassen. War es bisher nur ein Vertragsabschluss, so geht ein Fernvertrag nun davon aus, dass nicht nur der Vertragsabschluss, sondern auch die Vertragsverhandlung ausschliesslich im Wege der Fernkommunikation erfolgt.

Dabei ist die exakte Festlegung der zugelassenen Zahlungsart obligatorisch, womit dem Konsumenten mindestens eine "gemeinsame und zumutbare" freie Zahlungsoption zur Auswahl steht. Angaben zur Mängelhaftung und ggf. Angaben zur vorhandenen Kundenbetreuung, Kundenbetreuung und Gewährleistung sind bereitzustellen. Zusätzlich muss ein Probenentnahmeformular zur Hand sein (siehe auch Punkt 3).

Das neue Recht führt im Zuge des Rücktrittsrechts zu wesentlichen Abänderungen. Wichtigster Schritt ist sicher die Einführung eines europäischen Einheitsmodells für den Entzug. Somit verliert die bestehende Widerspruchsbelehrung mit Wirkung zum Ende des 12. Juni 2014 ihre Wirksamkeit und muss durch die neue Widerspruchsbelehrung ersetzt werden. Das Widerrufsrecht besteht bei richtiger Belehrung nach wie vor bei 14 Tagen.

Das Widerrufsrecht verfällt längstens nach 12 Monate und 14 Tagen und ist nicht mehr - wie bisher - "unendlich" durchführbar. Wesentlich ist auch, dass die reine Rückgabe der Waren künftig nicht mehr ausreicht, um das Widerrufsrecht auszuüben, sondern dass eine gesonderte Mitteilung an den Auftragnehmer gemacht werden muss.

Der Gewerbetreibende ist in diesem Rahmen dazu angehalten, dem Konsumenten ein Muster-Widerrufsformular zur VerfÃ?gung zu stellen, Ã?ber das er den RÃ?cktritt mit diesem Formular erklÃ?ren kann. Stattdessen ist es dem Konsumenten freigestellt, den Widerspruch durch eine andere klare Deklaration auszusprechen. Dies kann nach dem neuen Recht auch oral geschehen, was wegen der daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Beweisführung nicht empfohlen wird.

Wenn der Online-Anbieter dem Kunden die Option gibt, ein Widerrufsformular z.B. auf der Online-Shop-Seite auszudrucken und auf elektronischem Wege an den Anbieter zu senden, ist der Anbieter gesetzlich dazu angehalten, dem Kunden den Eingang der Widerrufserklärung umgehend (d.h. voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden) per E-Mail zu bescheinigen. Der Kunde muss die bestellte Waren dann innerhalb von 14 Tagen zurücksenden.

Die neue 14-tägige Frist bezieht sich im Prinzip auch auf den Auftragnehmer hinsichtlich der Rückerstattung des bereits bezahlten Preises. Jedoch steht dem Auftragnehmer ein Eigentumsvorbehalt zu, bis er die Waren zurückerhält oder der Auftraggeber den Beweis erbringt, dass er die Waren versandt hat. Die neue Regelung sieht daher - entgegen der vorherigen Gesetzeslage - für die Rückgabe der erhaltenen Dienstleistungen im Widerrufsfall eine Vorauszahlungspflicht des Konsumenten vor.

Ebenfalls Neu ist die Pflicht des Gewerbetreibenden, für die Rückerstattung dieselben Mittel zu benutzen wie der für die Bezahlung verwendete Konsument. Zudem regelt das Recht neue Regelungen zum Thema "Rücksendekosten", das in der jüngeren Geschichte immer wieder gerichtlich entschieden wurde. Bei den Versandkosten bleibt die alte Regel bestehen, dass diese im Widerrufsfall vom Gewerbetreibenden an den Endverbraucher zu vergüte.

Das Neue ist jedoch, dass diese Ausgaben nun für den Dealer " gekappt " werden. Nach dem neuen Recht muss der Onlinehändler nicht mehr die bezahlten Versandkosten zurückerstatten, sondern "nur" diejenigen, die durch den billigsten von ihm angebotene Standard-Versand entstanden wären. Für etwaige vom Konsumenten oder dergleichen gezahlte Expresszuschläge ist der Einzelhändler nicht zur Rückerstattung verpflichtet.

Die zusätzlichen Gebühren bleiben beim Konsumenten. Diese Rückgabekosten können nun dem Konsumenten nach Rücktritt in Rechnung gestellt werden. Einzige Bedingung dafür ist, dass der Gewerbetreibende den Konsumenten vor Vertragsabschluss über diese Verpflichtung informiert hat. Das kann im Zusammenhang mit der Sperranweisung geschehen. Der Gesetzgeber sieht in diesem Falle vor, dass die Rücksendungskosten aufzuführen sind.

Ein solcher Hinweis, der für alle Waren gilt, ist in der Realität wahrscheinlich schwer. Bei strikter Interpretation des neuen Rechts bedeutet dies, dass Online-Händler, die sowohl in Paketen versandfertige als auch nicht in Paketen versandfertige Waren verkaufen, nicht gesetzeskonform instruiert werden können und somit die Kosten für die Rücksendung der Ware effektiv an den Endverbraucher weitergeben.

Der Schadensersatzanspruch des Verbrauchers für den Wert der vom Kunden genutzten Waren bis zur Rückgabe der Waren ist nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Eine etwaige Wertminderung der Waren wird dem Konsumenten nur dann erstattet, wenn die Wertminderung auf eine Behandlung der Waren zurückgeführt werden kann, die zur Überprüfung der Qualität, Eigenschaft und Funktionsfähigkeit der Waren nicht erforderlich war und der Konsument vor Vertragsabschluss darüber gebührend informiert wurde.

Online-Händler, die Hygieneartikel verkaufen, werden in den nächsten Jahren besser dran sein, da die Verbraucher nicht mehr das Recht haben, von einem Vertrag über die Auslieferung von versiegelten Waren zurückzutreten, die aus gesundheitlichen oder hygienischen Gesichtspunkten ungeeignet sind und deren Siegel nach der Auslieferung aufgehoben wurde. Erstmalig wird ein Ablauf des Widerrufsrechtes für Downloads ausdrücklich festgelegt.

Weitere Informationen zu diesem besonderen Themenbereich finden Sie in der Position zum Widerrufsrecht für Download-Artikel. Die Rechtsvorschrift zur Durchführung der Verbraucherrechtsrichtlinie ist in dieser Hinsicht sicher ein Schritt zurück. Die neuen Auskunftspflichten können zwar weitgehend erfüllt werden, die neuen Mustervorschriften für Widerrufsbelehrungen sind in der Realität jedoch kaum durchführbar. Es wird daher nicht zuletzt wegen der Gefährdung durch mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Wettbewerbern empfohlen, sich der Rechtsberatung zu bedienen, um die Belehrung an die praktischen Erfordernisse bestmöglich anzugleichen.

Durch die offensichtlichen Schwierigkeiten im Rahmen der Implementierung des neuen Gesetzes kann davon ausgegangen werden, dass auch dieses Recht in absehbarer Zeit immer wieder durch Gesetze und Gerichtsbarkeiten verändert oder gestaltet wird, so dass wieder mit einer sich schnell verändernden Gesetzeslage zu rechnen ist.

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