Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
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Die BetrvgBetrVG. mit Wahlvorschriften-Handbuch Kommentar. Das BetrVG bei der Einführung und Anwendung von grundsätzlich allen EDV-Systemen umfassend zu nutzen.
BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)
Die Betriebsverfassungsgesetzgebung - kurz BetrVG - ist so etwas wie das Betriebsratsgrundgesetz. Er regelt, wann ein Konzernbetriebsrat zu wählen ist. In der Betriebsverfassung ist auch festgelegt, wie Unternehmer und Arbeitnehmervertretungen untereinander verfahren sollen und wie das Arbeitsverhältnis zwischen Betrieb und Gewerkschaften aussieht. Müssen die Mitarbeiter ihre freie Zeit aufgeben oder kann sie während der Arbeitszeiten arbeiten?
Vor allem aber bestimmt das Werkverfassungsgesetz die Mitbestimmung. Jeder, der Betriebsratsmitglied ist oder werden will, ist daher gut beraten, sich mit dem BVG zurechtzukommen. In allen Unternehmen mit mind. fünf Beschäftigten werden Beiräte gebildet - dies ist in § 1 BetrVG festgelegt.
Nur etwa die Haelfte aller unter das BVG fallender Beschaeftigten ist durch einen eigenen Beirat besetzt. Mit zunehmender Größe des Unternehmens steigt die Chance, dass es einen eigenen Konzernbetriebsrat gibt. Derjenige, der darüber nachdenkt, in einem Unternehmen ohne eigenen Rat eine Entscheidung zu treffen, muss zwei Punkte abwägen.
Wenigstens ein paar Mitarbeiter wollen wirklich einen eigenen Betrieb. In der Anfangsphase der Planungen müssen alle Betroffenen sehr zurückhaltend sein; der Auftraggeber sollte zunächst nichts herausfinden, da er sonst einige Personen versetzen oder sogar einen Entlassungsgrund aus der Hosentasche ziehen könnte. Jeder, der die Wahl eines Betriebsrats beabsichtigt, muss sich mit den Wahlordnungen des Betriebsverfassungsgesetzes und den entsprechenden Wahlordnungen vertraut machen.
Die Arbeitnehmervertretung ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Allerdings kann der Konzernbetriebsrat die Arbeitnehmerinteressen in keiner Weise wahrnehmen. Die Betriebsverfassungsgesetzgebung legt eindeutige Grenzwerte fest: Ab § 74 Abs. 2 BetrVG darf sie z. B. keinen Arbeitskampf veranstalten, um eine Gehaltserhöhung oder eine Arbeitszeitverkürzung durchzuführen. Nach der gleichen Regelung dürfen auch weder der Auftraggeber noch der Konzernbetriebsrat "den Arbeitsprozess" oder "den Unternehmensfrieden " mindern.
"Dickes Lüftchen " im Unternehmen, weil viele über das Benehmen eines Chefs empört sind, genügt noch nicht. Kritiken sind auch während des Betriebes zulässig! Auch in diesem Fall müssen die Betriebsräte und Unternehmer gemäß 2 Abs. 1 BetrVG vertrauenswürdig zusammen arbeiten. Er wird von der gesamten Arbeitnehmerschaft und somit nicht von einer Gewerkschaftsinstitution bestimmt.
Allerdings wird die Union vielerorts im Werkverfassungsgesetz genannt. Sie hat gewisse Rechte nach dem Werkverfassungsgesetz. Ist nur ein Gewerkschaftsmitglied im Unternehmen, kann ein Stellvertreter zur Werksversammlung entsandt werden. Er kann prüfen, ob das Unternehmen gesetzeskonform arbeitet. So kann der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel durch den Unternehmer dauerhaft in seiner Tätigkeit beeinträchtigt wird, gemäß 119 Abs. 2 BetrVG Strafanzeige gegen den Unternehmer erstatten.
Der Verband veranstaltet eine Vielzahl von Betriebsrats-Seminaren, in denen die Betriebsräte die für ihr Mandat erforderlichen Informationen gemäß 37 Abs. 6 BetrVG erhalten. Während dieser Zeit muss der Auftraggeber weiterhin das Gehalt zahlen und die Seminarkosten tragen. Die Betriebsräte sind keine geheimen Gremien. Das, was er lernt, darf er an das Personal weiterleiten.
Ausnahmen: Dies ist ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das vom Auftraggeber als solches gekennzeichnet wurde. Grundidee: Der Konzernbetriebsrat ist ein demokratischer Organismus; die Mitarbeiter sollen teilnehmen können. Jeder Mitarbeiter hat das Recht, sich während der Arbeitszeiten mit einem Antrag an den Konzernbetriebsrat zu richten. Natürlich können Sie auch den Konzernbetriebsrat telefonisch oder per E-Mail erreichen.
Andererseits können Betriebsräte auch eine "Werksbesichtigung" durchführen und nachfragen, ob der Gleitschuh irgendwohin kneift. Nach § 43 Abs. 1 BetrVG muss sie alle drei Monate während der Arbeitszeiten erfolgen. Die Betriebsräte berichten an die Betriebssitzung; der Unternehmer ist ebenfalls dazu aufgefordert und kann dazu Kommentare abgeben.
Das Betriebsratsmandat ist ein ehrenamtliches Amt nach § 37 Abs. 1 BetrVG. Die Betriebsräte haben das Recht auf ein Amt mit einem abschließbaren Kleiderschrank, in dem sie ungestörte und unbeobachtete Besprechungen und Beratungen abhält. Besteht im Unternehmen ein eigenes Intra- tranet, kann es eine eigene Homepage in Auftrag geben, auf der es unter anderem seine Mitarbeiter präsentieren und sein Arbeits-programm erklären kann ("Entfernung von Video-Kameras, die auch das menschliche Handeln aufzeichnen können").
Benachrichtigungen an die Mitarbeitenden sind ebenfalls möglich ("Die diesjährige Weihnachtsparty beginnt am Samstag, den 24. November um 14.00 Uhr. In Absprache mit der Geschäftsführung wird nicht damit gerechnet, dass die Arbeitnehmer am Morgen des 24.12. im Unternehmen erscheinen"). Gegenüber dem Unternehmer hat der Gesamtbetriebsrat ein umfangreiches Informationsrecht gemäß 80 Abs. 2 BetrVG über alle Betriebsfragen.
Sind die mündlichen oder schriftlichen Informationen nicht selbsterklärend, kann der Konzernbetriebsrat um weitere Erläuterungen bitten. Bei unbeantworteten Fragestellungen kann der Gesamtbetriebsrat mit Einverständnis des Auftraggebers einen Gutachter gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG bestellen. Betriebsräte können sich aufgrund ihrer Tätigkeit in einer Konfrontation mit ihrem Auftraggeber befinden.
Dies ist aber nicht nur im Werkverfassungsgesetz, sondern auch im Kündigungsschutz geregelt: Nach § 15 BetrVG ist eine Beendigung prinzipiell nur aus "wichtigem Grund" möglich (wie z.B. die Beendigung nach 103 BetrVG erfordert die Genehmigung des Betriebsratsausschusses. Bei Ablehnung kann der Auftraggeber das arbeitsgerichtliche Gericht anzurufen, das dann überprüft, ob es wirklich einen "wichtigen Grund" gibt.
Das Betriebsratmitglied verbleibt während des Prozesses im Unternehmen und hat Zugang zum Unternehmen. Es gibt eine einzige Ausnahme: Wird das Unternehmen aufgelöst, können die Mitglieder des Betriebsrats wie die anderen Beteiligten entlassen werden. Die Betriebsverfassungsgesetzgebung gibt dem Arbeitnehmer eine Vielzahl von Rechten gegenüber dem Unternehmer. Gemäß 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat vom Unternehmer Massnahmen verlangen, die dem Unternehmen und dem Personal zugute kommen ("Einbau einer Klimaanlage").
Ist der Auftraggeber mit dem Gesuch nicht zufrieden, muss der Konzernbetriebsrat es annehmen. Handelt es sich um einen Beschäftigungsschutz oder eine Beschäftigungsförderung, muss der Unternehmer zumindest seine Weigerung nach 92a BetrVG nachweisen. So muss vor jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmervertreter gemäß 102 Abs. 1 BetrVG gehört werden.
Wenn er sich der Entlassung widersetzt, kann der Unternehmer trotzdem tun, was er für richtig erachtet. Beabsichtigt der Auftraggeber beispielsweise eine massenhafte Entlassung, muss ein so genannter Interessensausgleich ausgehandelt werden. Wenn es nicht klappt, ist der Auftraggeber vollkommen selbstbestimmt. Nichtsdestotrotz muss sich der Unternehmer um eine Einigung kümmern und zu diesem Zwecke auch die Schlichtungsstelle einbeziehen.
In einigen Faellen hat der Konzernbetriebsrat ein an gewisse Gruende geknuepftes Veto-Recht. So kann er seine Einwilligung zu einer Anstellung nur verweigern, wenn in § 99 Abs. 2 BetrVG nähere Angaben gemacht werden. Die Betriebsverfassungsgesetzgebung räumt dem Betrieb "Selbstverwaltungsrechte" in einem sehr schmalen Bereich ein. BR kann daher gewisse Massnahmen ergreifen, ohne den Auftraggeber nachzufragen.
Das gilt zum Beispiel für die Leitung ("Wann kommt eine Sitzung"), aber auch der Konzernbetriebsrat kann auf ehrenamtlicher Basis mit der ausschließlichen Leitung einer sozialen Einrichtung wie der Mensa beauftragt werden. Hierzu zählt zum Beispiel die Durchführung einer Risikobeurteilung nach 5 AMG. BetrVG ); Abschluß eines Sozialplanes, der die ökonomischen Benachteiligungen kompensiert oder mindert, die sich aus einer betrieblichen Veränderung ergeben ( 112 Abs. 1 BetrVG): Neben der Massenentlassung kommen vor allem Schließungen und Restriktionen des Unternehmens, aber auch die EinfÃ?
Betrieb und Unternehmer müssen sich einigen. Warten Sie nicht, sondern handeln Sie im Alleingang. Darüber hinaus kann der Gesamtbetriebsrat vom Bundesarbeitsgericht eine gerichtliche Anordnung erhalten, die den Unternehmer dazu verpflichten soll, sein Handeln umzukehren (z.B. Demontage der Videokameras) und in der Folge auf ein ähnliches Vorgehen zu verzichten.
Auf dem Gebiet der betrieblichen Selbstbestimmung kann der Konzernbetriebsrat mit Unterstützung der Schlichtungsstelle auch die Initiative ergreifen und eine gewisse Regulierung erzwingen. Es gibt auch solche Situationen, in denen der Konzernbetriebsrat gibt, in denen das Betriebsverfassungsgesetz ihm ein starkes Recht gibt, etwas zu tun, wo er nicht viel ausrichten kann: Er kann nicht viel tun:
Dringende Mehrarbeit wird genehmigt, da der Auftraggeber drei Auszubildende einstellt, die im Unternehmen willkommen sind. Die Beantwortung konkreter Fragestellungen ist im "Basiskommentar BetrVG" von Klebe zu finden, der das Magazin und die dazugehörigen Titel nicht auf eigene Rechnung erwerben muss: Das Bundesarbeitsgericht hat ihn nach seiner Rechtssprechung dem Arbeitnehmer zur Verfuegung zu stellen. 2.