Abmahnung Geschäftsführer

Vorsicht Geschäftsführer

Zu den wichtigsten Funktionen der Warnung gehören der Hinweis und die Warn- bzw. Bedrohungsfunktion. Eine mehrfache Einlösung ist nicht möglich: Rechtsmissbrauch, wenn GmbH und Geschäftsführer nach Abmahnung getrennt verklagt werden (LG Bochum). Uebertragbarkeit auf den Geschäftsführer. Eine Vorwarnung ist nicht erforderlich.

Auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ein Geschäftsführer werden nicht gesondert gewarnt.

Warnung des Geschäftsführers der Firma LEXIKON GmbH

Wichtigste Funktion der Warnung sind der Hinweis und die Warn- bzw. Bedrohungsfunktion. Die warnende Person vertritt zunächst das vertragskonforme Vorgehen, setzt den Empfänger der Abmahnung mit dem angeklagten vertragswidrigen Vorgehen auseinander und macht dann ausdrücklich klar, dass sie nicht gewillt ist, dieses Vorgehen der anderen Person zu übernehmen und wird im Falle einer Wiederholung Rechtsfolgen haben.

Sie müssen die reine Warnung von der Warnung trennen. Von der Warnung sind auch Anweisungen, Vorwürfe, Warnungen oder Hinweise zu trennen. In der Regel können und sollten Sie kündigen, wenn der Empfänger der Warnung das gemahnte oder behauptete Fehlverhalten wiedergibt. Wenn Sie sich auf konstante, sich wiederholende Warnungen begrenzen, kann dies den Anschein vermitteln, dass Sie entgegen der expliziten Drohung keine Rechtsfolgen aus den Warnungen ableiten wollen.

Warnungen erfordern keine Mitarbeit des Betriebsrates (BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 100/88). Er ist auch nicht dazu angehalten, dem Gesamtbetriebsrat von jeder Abmahnung eine Kopie oder Photokopie zur Verfügung zu stellen oder den Gesamtbetriebsrat über eine Abmahnung zu informieren (LAG Schleswig-Holstein, 27.5.1983, 3 (4) Z 31/82).

Warnung an einen Geschäftsführer

Inhaltsangabe: Sanktionen bei Fehlverhalten des Geschäftsführers. Hiermit warne ich unseren Geschäftsführer, der auch ein Aktionär wie ich ist. Der Anteilseigner hält 35 Prozent, I 30 Prozent und ein anderer Aktionär 35 Prozent der Aktien. Kann ich ihn allein mahnen? Wie kann ich ihn richtig erinnern? Fragen Sie jetzt und erhalten Sie eine rechtlich verbindliche Auskunft von einem Anwalt.

Er fragt gezielt nach den möglichen Warnungen an den Geschäftsführer, s. weiter hinten. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, kann der Geschäftsführer einer Gesellschaft durch Beschluss der Anteilseigner ohne Angabe von Gründen und ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden, 38G.

In manchen Fällen setzt die Entlassung eines geschäftsführenden Gesellschafters, der zugleich Partner ist, das Vorhandensein eines "sachlichen Grundes" (Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten) voraus. Die Kündigung hat durch Beschluss der Hauptversammlung zu erfolgen, und zwar gemäß 46 Nr. 5 GmbhG. Für die Art der Einladung zur Hauptversammlung wird auf § 51 Gmbh verwiesen. Zur Entlassung genügt ein mit einfachem Mehr beschlossener Aktionärsbeschluss.

Die geschäftsführenden Teilhaber von GmbHs können in der Regel an der Entlassungsabstimmung mitwirken, da ihnen sonst wesentliche Aktionärsrechte entzogen würden. Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung im Falle einer Kündigung aus wichtigen Gründen; in diesem Fall ist dem geschäftsführenden Partner die Stimmabgabe untersagt. Wenn ein Geschäftsführer nun entlassen wird, läuft sein Arbeitsvertrag nicht von selbst. Die Kündigung muss separat erfolgen, es sei denn, der Auftrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen.

Das Vertragsverhältnis des Direktors kann aus wichtigem Grunde im Sinn von 626 BGB auflösen. Ein Verwarnungsschreiben eines Vorstandsmitglieds für eine ausserordentliche Auflösung ist nicht notwendig (siehe unten). Von den Gesamtverhältnissen hängt es ab, ob die Offenlegung der Jahresbilanz 2012 ohne vorliegenden Gesellschafterbeschluss als wesentlicher Anlass zu betrachten ist.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Hauptversammlung für die Einberufung der Hauptversammlung verantwortlich. Wir weisen darauf hin, dass die ausserordentliche Auflösung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Sachverhalts (wichtiger Grund) erfolgen muss, wovon die Kenntnisse des Beendigungsberechtigten ausschlaggebend sein müssen. Soweit im Partnerschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist die Erkenntnis der Partnerversammlung entscheidend.

Der Ausschluss wird nicht ausgelöst, wenn ein Aktionär oder alle Aktionäre außerhalb der Hauptversammlung davon Kenntnis erlangen. Ich verweise in diesem Kontext auf ein Bundesgerichtsurteil (BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2009, Rechtssache II ZR 27/08) zur Entlassung eines geschäftsführenden Direktors wegen eines "unheilbaren Konflikts" zwischen zwei Geschäftsführer.

Aber Sie fordern hier keine Entlassung, sondern ganz gezielt eine Verwarnung und die Umsetzung einer solchen Verwarnung. Ein Abmahnschreiben wird in der Regel nur im Falle einer ausserordentlichen Auflösung berücksichtigt. Die ausserordentliche Entlassung eines geschäftsführenden Gesellschafters erfordert keine Abmahnung, sondern nur einen triftigen Grund. Darin stellte das Landgericht fest, dass die im Arbeitsgesetz ausgearbeiteten Prinzipien zur Abmahnung dem Sozialschutz der Arbeitnehmer als Vorbedingung für eine verhaltensbedingte fristlose Beendigung diene.

Ein fristloser Austritt aus gutem Grunde ist ohne weiteres zu rechtfertigen, wenn das betreffende Mitglied aufgrund seines untreuen Handelns das volle Vertrauen in eine gute, sachliche und vertrauensvolle Kooperation für das betreffende Mitglied verliert. Es war nicht wichtig, ob die geschäftlichen Interessen des Unternehmens bedroht oder gar von Nachteil sind.

Weitere Erläuterungen zur Ausführung einer Verwarnung und Ihre Fragestellung, ob Sie den Geschäftsführer allein warnen können, sind daher überflüssig.

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