Kündigung in der Ausbildung nach der Probezeit

Beendigung der Ausbildung nach der Probezeit

Ist eine Kündigungsfrist während der Probezeit vorgesehen? Kann ich meinen Praktikanten sofort nach Hause schicken? Ab wann endet die Ausbildung für unsere Auszubildenden? Im Ausbildungsvertrag muss die Probezeit schriftlich festgehalten werden.

Anforderungen für die Entlassung eines Praktikanten

Kündigung des Trainingsverhältnisses durch den Trainer: Die Kündigungsmöglichkeit eines Ausbildungsvertrages vor Ausbildungsende unterliegt für den ausbildenden Betrieb strengen Auflagen. Sie werden einerseits durch das Berufsausbildungsgesetz (insbesondere 22 BBiG) und andererseits durch die arbeitsgerichtliche Judikatur geprägt und variieren je nach Ausbildungsstand: Da es für diesen Sachverhalt keine besonderen gesetzlichen Regelungen gibt, richtet sich die Effektivität der Kündigung maßgeblich nach den arbeitsvertraglichen Absprachen.

Eine Kündigung vor Ausbildungsbeginn ist für beide Parteien prinzipiell fristlos und ohne Schadenersatzpflicht möglich. Der Zeitraum der Probezeit muss vertragsgemäß vereinbart werden. 20 Es darf laut Gesetz nicht länger als einen und nicht länger als vier Jahre sein. Mit der Probezeit soll das Lehrverhältnis getestet werden.

In der Probezeit können beide Seiten den Lehrvertrag fristlos und vor allem ohne besondere Kündigungsgründe auflösen. Maßgeblich ist der Eingang der Kündigung beim Adressaten innerhalb der Probezeit. Im Falle von jugendlichen Praktikanten ist zu berücksichtigen, dass die Kündigung den rechtlichen Vertretern zugegangen sein muss. Darüber hinaus sind die speziellen rechtlichen Kündigungsverboten nach dem Mutterschutz-Gesetz etc. zu berücksichtigen.

Es besteht auch keine Entschädigungspflicht im Falle einer Kündigung während der Probezeit. Eine Kündigung nach Ende der Probezeit ist nach § 22 BBI-G nur aus wichtigen Gründen für den Lehrbetrieb ohne Beachtung einer Frist möglich. Dabei sind zunächst die normalen Bedingungen der Sonderkündigung einzuhalten: Wegen der Besonderheit des Ausbildungsvertrages kann ein wesentlicher Kündigungsgrund nur angenommen werden, wenn alle Gegebenheiten des Einzelfalls beachtet wurden und die Fortführung des Lehrverhältnisses nach Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Belange unzumutbar ist.

Unzulängliche Leistungen des Praktikanten berechtigen nur dann zur außerordentlichen Kündigung, wenn die bisherigen Ausbildungsmaßnahmen des Unternehmens nicht erfolgreich waren. Der Auszubildende muss vor der Kündigung zumindest eine Mahnung erhalten haben und mit einer Kündigung bedroht worden sein, aber es ist keine Besserung erfolgt. Abhängig von der Stärke der schlechten Leistung sind zumindest zwei Vorwarnungen anzunehmen.

Ein Grund für die Kündigung sind jedoch keine schlechten Schulnoten oder eine nicht bestandene Vorprüfung, wenn der Schüler/die Schülerin regelmässig die Berufsfachschule besuchte. Beim Abwägen der beiderseitigen Belange ist zu beachten, dass je weiter die Ausbildung voranschreitet, desto gravierender muss der Entlassungsgrund und das betriebliche Beendigungsinteresse sein.

Eine Kündigung ist daher kurz vor Ausbildungsende fast unmöglich. Nach außerordentlicher Kündigung hat der Praktikant diverse Rechte. Mit anderen Worten, der Praktikant hat bis zu diesem Punkt Anrecht auf die Auszahlung der Ausbildungsbeihilfe, auf Entschädigung für nicht genommene Urlaubstage und auf eine Bescheinigung.

Der Praktikant kann auch Schadenersatz vom Lehrbetrieb fordern, § 23 BBiG. Der ausbildende Betrieb kann vom Praktikanten auch eine Entschädigung einfordern. Grundvoraussetzung für die Leistung von Schadenersatz ist, dass die Gegenpartei für die Kündigung des Ausbildungsvertrages verantwortlich ist und dass der Schaden innerhalb der drei Monate nach Vertragsbeendigung eintritt.

Nimmt der Praktikant die Kündigung an, wird das Trainingsverhältnis gekündigt. Sollte der Praktikant die Kündigung jedoch nicht akzeptieren, kann die für das Lehrverhältnis verantwortliche Vermittlungsstelle angerufen werden, um die Kündigung zu überprüfen. Das Komitee kann die Kündigung des Vertrages oder dessen Nichtigkeit nachweisen.

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