Handelsvertreter Hgb

Kaufmännischer Vertreter Hgb

Die Handelsvertreter dürfen ihre Tätigkeit auch nur nebenberuflich ausüben. Springe zu III. Sie sind Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB)? Siebter Abschnitt HGB Handelsvertreter Handelsgesetzbuch. Die Handelsvertretung, die als selbständiger Unternehmer definiert ist, tritt also ein.

Nachfolgend die übliche Methode zur Berechnung der Abwicklungsprovision eines Handelsvertreters.

84 HGB - Einzelstandard

Der Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Händler ständig beauftragt ist, für einen anderen Entrepreneur (Unternehmer) ständig zu vermitteln oder in dessen Namen zu schließen. Selbständig ist, der seine Tätigkeit grundsätzlich selbstgestalten und seine Arbeitszeiten mitbestimmen kann. Derjenige, der, ohne selbständig im Sinn von Absatz 1 zu sein, ständig beauftragt ist, für einen Entrepreneur Geschäfte zu vermittelt oder in seinem Auftrag zu schließen, wird als Arbeitnehmer angesehen.

Ein Handelsvertreter kann auch der Auftraggeber sein. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch dann, wenn das Handelsvertreterunternehmen nicht die Form oder den Geltungsbereich eines auf kaufmännischer gegründeten Geschäftsbetrieb verlangt.

87 HGB - Einzelstandard

Der Handelsvertreter ist berechtigt, für auf allen während der von ihm auf seiner Website Geschäfte zurückzuführen geschlossenen Geschäfte oder mit Dritten, die er als Kunde beworben hat, zu beauftragen. für hat keinen Provisionsanspruch, wenn und soweit der pensionierte Handelsvertreter gemäß Abs. 3 einen Provisionsanspruch hat.

Der Handelsvertreter ist auch berechtigt, einen bestimmten Distrikt oder einen bestimmten Kundenstamm zu beauftragen, der ohne seine Teilnahme mit Vertretern seines Distrikts oder seines Kundenstamms während von Vertragsverhältnisses geschlossen wird. Hiervon ausgenommen ist, wenn und soweit die Vergütung nach Abs. 3 dem pensionierten Handelsvertreter geschuldet ist.

Der Handelsvertreter hat vor Kündigung von Vertragsverhältnisses das dem Handelsvertreter gemäß Abs. (?) S. 3 oder Abs. 3 S. 3 zustehende Vertragsangebot des Dritten zum Abschluss eines Vertrages mit Geschäfts, für, bei ihm oder dem Unternehmen erhalten. Folgender Handelsvertreter hat pro rata temporär einen Provisionsanspruch nach Maßgabe von S. I., wenn eine Aufteilung der Vergütung aufgrund einer speziellen Umstände dem Eigenkapital zurechenbar ist.

Der Handelsvertreter hat neben dem Provisionsanspruch für den Recht auf eine Inkassokommission für den von ihm erhobenen Beträge.

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Handelsvertreterrecht in den 84 bis 92 HGB regeln die Rechtsbeziehungen der Handelsvertreter durch eine Sonderregel. Die Inhalte bestehen im Wesentlichen aus Schutzvorschriften für Handelsvertreter, die mit der mietrechtlichen Absicht übereinstimmen, den ökonomisch schwachen Teilnehmer vor dem vorwiegend starken Faktor Provider zu schütz. Im siebten Teil des ersten Buches des HGB sind die Einzelabschnitte des Handelsvertreterrechts im Wesentlichen unterteilt in die Regelungen zur kostenlosen Musterbereitstellung, zur Einzugsvergütung, zur Einsicht in die Konten des Vermittlers beim Leistungserbringer, zu den besonderen Rechten und Ausführungspflichten und zum Anspruch des Vermittlers auf Vergütung nach Betrag und Fristigkeit (hier: die Provision) sowie zu den Regelungen zur Kündigung und Entschädigung bei einer einseitigen Kündigung der Vertreter.

Die Handelsvertretung hat sich zu bemühen, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen, den jeweils vertraten Unternehmen über seine Geschäfte umgehend zu informieren, die notwendigen Auskünfte zu geben (Meldepflicht) und die Verpflichtungen eines umsichtigen Kaufmanns zu erfuellen. Hierzu gehört die Kundenberatung, die richtige Nennung der Preise und Bedingungen des Dienstleisters und die Sicherstellung eines fairen wettbewerbsrechtlichen Verhaltens.

90 HGB verpflichtet den Handelsvertreter zur Verschwiegenheit. Wettbewerbsverzicht: Ein Wettbewerbsverzicht ist im Recht nicht explizit vorgesehen, sondern resultiert aus der allgemeinen Interessenvertretungspflicht des Handelsagenten und ist nach konsequenter Judikatur auslegen. Er darf dem Betrieb nicht schaden, indem er gleichzeitig den Wettbewerb vertritt. 86a HGB regeln das Recht des Handelsagenten auf Dokumente wie z. B. Proben, Entwürfe, Preislisten, Werbemittel und AGB zur Darstellung sowie die Verpflichtung des Bieters, den Bevollmächtigten sofort zu informieren, wenn er nur in wesentlich niedrigerem Umfang als vermittelnd tätig werden kann oder will.

87 HGB bestimmt den Provisionsforderungsanspruch des Handelsagenten für alle während des Geschäftsverhältnisses geschlossenen Transaktionen, die auf seine Geschäftstätigkeit zurückgehen. Die Provisionsforderung des Handelsagenten ergibt sich unter der aufschiebenden Bedingung des Vertragsabschlusses zwischen dem Vermittler und seinem Abnehmer. Erst wenn sich herausstellt, dass der Auftraggeber überhaupt nicht bezahlt, erlischt die Kommission.

Musterverträge der Handelsvertreter der Industrie und Gewerbebetriebe lehnen die Vergütung bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden ab. Die Reklamationsabwicklung bei schlechter Lieferung seines Dienstleisters und die Folgen von Zahlungsverzug werden auf diese Art und Weise gern auf die kostengünstigeren Handelsvertreter verlagert, so dass der Dienstleister zum Nutzen der Kostenreduzierung z.B. durch unbefriedigende Spezialisten oder billigeres Verpackungsmaterial auch noch die Kommission erspart.

Die Vertriebsmitarbeiter sollten den Käufer dazu bringen, auf eigene Rechnung zu bezahlen (d.h. ohne sich in dieser Zeit um das Neugeschäft kuemmern zu koennen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Bestimmung den Handelsvertreter unangemessen in die Leistung der Gesellschaft einbindet, obwohl dieser keinen Einfluß hat. Die Provisionsforderung geht auch dann nicht unter, wenn der Lieferant nicht oder anders als vertraglich vorgesehen geliefert hat, schlecht oder an Dritte geliefert hat, so dass der Besteller wiederum Zahlungen verspätet oder mindert oder der Lieferant selbst die bereits abgeschlossenen Lieferverträge mit dem Besteller nachverhandelt.

Fälle, für die der Auftragnehmer selbst verantwortlich ist, sind z.B.: Lieferverzug, BGH v. 11. 07. 1960, BB 1960, 19957; mangelhafte Lieferungen und Rücksendungen, BGH v. 10. 1990, DB 1990, 2592; Löschungsantrag des Auftraggebers: BGH v. 12. 1960, BB 1961, 147, datiert 12. 10. 1990, db 1990, 2.592 Gefahr der Selbstversorgung und der Arbeitskraft; BGH vom 12. 07. 1959, BB 1959, 864; In der Bau-, Textil- und Medienbranche führen selbst kleine Defekte häufig dazu, dass der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt.

Eine solche Aufstellung kann die Existenz des Handelsvertreters rasch gefährden, während Kunden und Lieferanten über viele Jahre hinweg mit rechtlichen Auseinandersetzungen konfrontiert sein können. Nur wenn sichergestellt ist, dass der Auftraggeber überhaupt nicht bezahlt (zahlungsunfähig ist), erlischt die Kommission und der Vorbezug ist vom Handelsvertreter zu erstatten. Darüber hinaus ist festgelegt, dass für gleichartige Transaktionen Provisionen geltend gemacht werden können.

Viele Provider unterlaufen diesen Schutz, indem sie die Pflicht des Beauftragten zur Zusammenarbeit vollständig regulieren. Laut oberster Gerichtsentscheidung hat bereits eine geringe Beteiligung des Handelsagenten eine kommissionsauslösende Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn bei einem gemeinsam emigrierten Gespräch mit der Geschäftsleitung keine spezielle Einbindung des Repräsentanten in das Vertriebsgespräch zu befürchten ist. Kommissionen werden dann nur noch beliebig geschuldet, da der Anbietende entweder nachweisen kann, dass er den Auftraggeber bereits gekannt hat, mit ihm bereits einmal einen ähnlichen Ansprechpartner hatte oder der Beauftragte nicht über ein konkretes Vertragswerk verhandelte.

87a HGB bestimmt die Fristigkeit der Provisionen und Vorauszahlungen, längstens bei Abschluss des Geschäftes durch den Auftragnehmer. Die Auftragnehmerin zahlt mindestens einen vernünftigen Vorschuß, der nicht später als am Ende des Folgemonats ausfällt. 87b HGB regeln den Provisionsanspruch und die Provisionsaufteilung bei Teilnahme mehrerer Firmenvertreter sowie die Provisionshöhe, sofern diese nicht reglementiert ist (in diesem Fall die übliche Provision).

Insbesondere wenn keine schriftlich fixierten Vertretungsverträge abgeschlossen werden und ein sogenannter Freiberufler ungenügend gesichert veräußert, gilt hier der schützende Charakter des HGB. 87c HGB reguliert das Recht des Bevollmächtigten auf einen Auszug aus dem Buch. Nach § 87d HGB sind dem Bevollmächtigten die im Rahmen seines Geschäftsbetriebs angefallenen Auslagen zu erstatten, soweit dies in der Branche üblich ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies nicht zur organisatorischen Integration des unabhängigen Handelsagenten führen darf (Gefahr der Scheinselbständigkeit). 89 und 89a HGB bestimmen die Fristen und Kündigungsbedingungen des Handelsagentenvertrages. 89b HGB bestimmt den Vergütungsanspruch des Handelsagenten. Der Handelsvertreter hat bei regelmäßiger Kündigung durch den Lieferanten ein Recht auf Schadenersatz, wenn der Lieferant aus seiner bisherigen TÃ?tigkeit einen erheblichen Nutzen hat.

Dies gilt ferner nur für den dem Handelsvertreter zugeordneten Landkreis oder Kundenstamm und nur für die Objekte, für die der Handelsvertreter sich um die Vermittlung bzw. den Abschluß von Transaktionen im Auftrag des Auftraggebers bemüht hat. Die Anbieterin ist auch für die Zeit der Einschränkung des Wettbewerbs zu einer angemessenen Vergütung an den Handelsvertreter gebunden.

91a HGB schreibt die Bevollmächtigung des nicht vertretungsberechtigten Dritten so vor, dass Transaktionen gleichwohl als rechtsgültig angesehen werden, wenn der Auftragnehmer das betreffende Rechtsgeschäft nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Geschäftsinhalt abweist. In der Aufgabenstellung eines Handelsagenten spiegeln sich die verschiedenen Vollmachten in einer gemeinsamen Definition wider: der einfachen Matrix-Darstellung der eventuellen Handelsvertreterverträge nach HGB §§ 84 ff.

Vermittlung von Anfragen zur Angebotsabgabe vom Handel (Kundenanfragen) mit dem Recht des Dienstleisters, diese Bestellungen zurückzuweisen, die Vermittlungsprovision zu verlieren und andere für den Vermittler nicht kommissionspflichtige Kontrakte mit dem Auftraggeber selbst oder durch Dritte zu schließen. Die Handelsvertretung darf keine rechtsverbindliche Vereinbarung treffen, d.h. sie darf keine Absichtserklärung für den Lieferanten aussprechen.

Diese werden von vielen Firmen in Vertragsmustern von der Industrie- und Handelskammer oder dem Rechtsberater des Dienstleisters ihren "unabhängigen" Geschäftspartnern unterbreitet. Vorliegen rechtsgültiger Absichtserklärungen für den Betreiber, mit der Konsequenz, dass der Betreiber die Erfüllung des Vertrages nur in Ausnahmefällen verweigern kann, z.B. bei unzureichender Zahlungsfähigkeit des Vermittlers oder bei Lieferungsengpässen, die dem Beauftragten frühzeitig bekannt waren.

Weil der Beauftragte hier jedoch keinen Gebietsschutz geniesst, kann der Dienstleister mit dem Auftraggeber zu jeder Zeit gleichartige oder andere Aufträge und Anschlussaufträge unter Wegfall der Beauftragung für den Beauftragten selbst oder durch Dritte abschliessen (abgeschlossen haben). Vermittlung von Anfragen zur Angebotsabgabe vom Absatzmarkt (Kundenanfragen) mit dem Recht des Beauftragten, selbst oder durch Dritte mit Abnehmern im jeweiligen Gebietsschutz zu handeln.

Dadurch hat der Vertriebsbeauftragte eine wirtschaftlich vorteilhafte Position, da er für alle direkt und indirekt erteilten Bestellungen aus seinem Distrikt eine Provision erfährt. Als Gegenleistung werden die vom bisherigen Vertreter gewonnenen neuen Kunden als deren neue Kunden an den Rechtsnachfolger, der die Transfergebühr zu entrichten hat, vertragsgemäß abgesichert (sog. Neukundenklauseln).

Beschaffung von Anfragen zur Angebotsabgabe vom Absatzmarkt und Einreichung rechtsgültiger Absichtserklärungen für den Lieferanten, ohne das Recht, mit Abnehmern in dem jeweiligen Bereich zu handeln. Der Handelsvertreter geniesst somit sowohl territorialen Schutz als auch das Vorrecht, gegenüber dem Auftraggeber rechtsgültige Absichtserklärungen ("Commitments") abgeben zu können.

Diese Handelsvertreter sind oft rechtlich selbständige Unternehmen mit eigenen, weniger qualifizierten Subagenten. Eine solche Aufstellung wird von einem Lieferanten gewählt, wenn der Absatzmarkt nicht genügend geeignete Handelsvertreter zur Verfügung stellt, die z. B. auf eigene Rechnung ohne angemessene Sicherheit einen größeren Raum eröffnen wollen oder wenn ein ausländischer Unternehmer mit einem Handelsvertreter großes Vertrauen in die völlig neue Entwicklung eines ihm fremden Absatzmarktes hat und er beträchtliche Mittel in Reklame und Absatzforschung für den Absatz seines Produzenten oder Einführers steckt.

Teilweise werden auch fortlaufende Honorare für die Zahl der potenziellen Abnehmer (Branchenteilnehmer) im Bereich der Vertretung (z.B. Softwareanbieter) festgelegt. Der Handelsvertreter als Rechtsperson ist in diesem Falle der tatsächliche Lieferant und der Produzent liefert das Erzeugnis (z.B. Software) ohne weitere Beschaffungskosten. Selbst hoch qualifizierte Repräsentanten mit Expertenfunktion oder Repräsentanten, die eigene Schutzrechte vertreiben, haben die Vollmacht kaum vom Provider übernommen.

Obwohl der Lieferant auch selbst Verkäufer sein kann, muss er dem Vermittler die Kommission für jedes Unternehmen in seinem Bereich auszahlen. Dieser Vertrag ist im normalen Verkaufsgeschäft recht rar und erfordert, dass der Handelsvertreter sein Territorium gemietet oder gekauft hat und der Lieferant stets zur Verfügung steht. Solche Distrikte werden, wie der Distriktvertreter, oft als immaterielle Unternehmenswerte geführt und in der Unternehmensbewertung der Handelsagentur separat ausgewiesen.

Auch dieser Repräsentant übernimmt die meisten dieser Auslagen selbst. Dieser Handelsvertreter wird es dem Produzenten oder Einführer ( "ohne ausreichende Marktkenntnisse") nicht erlauben, selbst oder über Dritte mit Abnehmern in Verbindung zu treten. Handelsagentenverträge müssen noch sorgfältiger geplant werden als Dienstleistungsverträge, da es hier um zwei unabhängige Unternehmen geht, von denen einige unter den Schutzvorschriften des Gesetzes für eine der beiden Seiten, den Handelsvertreter, widersprüchliche Belange haben.

Häufig sind sich die gewerkschaftlich organisierten KMU jedoch nicht einmal darüber im Klaren, dass sie einen Handelsvertretungsvertrag abgeschlossen haben, weil sie entweder keine schriftliche Form gewählt haben oder davon ausgegangen sind, dass eine bloße unentgeltliche Zusammenarbeit keiner Sonderregelung bedarf. BGB ) oder im Wirtschaftsrecht als Spezialgebiet des Privatrechts (hier gemäß §§ 84 ff. HGB).

Beispieltexte von Interessengruppen der Branche, die kein Interesse an umfassenden Schutzvorschriften von Handelsagenten haben, interpretieren die rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten des Vertrages in der Regel zum Schaden des Beauftragten. Ein Handelsvertreter ist keineswegs die komfortabelste Möglichkeit für einen Lieferanten. So ist die gängige Auffassung, dass Dienstleister, die Handelsvertreter beschäftigen, ohne Risiken Geschäfte machen können und nur dann bezahlen müssen, wenn der Verbraucher auch bezahlt, nicht richtig.

Bei Verträgen, die die Rechte von Handelsvertretern ausschliessen sollen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen unmoralisch und damit ungültig sind. Die praktische Umsetzung der IHK-Empfehlung hängt regelmässig von den Belangen der sie führenden Industrieunternehmen ab und nicht vom Sinn des vom Gesetzgeber als Schutzrechts eingerichteten Handelsvertreterrechts. Makler, die in der Regel auf die Bereitschaft der Immobilienwirtschaft zur Auftragsvergabe angewiesen sind, verwenden nahezu ohne Ausnahme die gleichen "vermieterfreundlichen" Vorlagen, wie sie oft von den " herstellerfreundlichen " Agenturverträgen der IHK veröffentlicht werden.

Weil es sich nicht mehr um so genannte ähnliche Transaktionen handeln, muss keine Vermittlungsprovision mehr bezahlt werden - der Vermittler soll nur immer mehr neue Abnehmer akquirieren und wird z.B. für die Anschaffung von Analysetools verwendet und der Produzent wendet sich dann an den so akquirierten Abnehmer zu nicht vertragsgemäßen Optimierungsinvestitionen.

In der Versicherungswirtschaft sind solche Vertretungsregeln jedoch die Norm und werden den schützenswerten Vertretern in Rechnung gestellt, z. B. durch die Verrechnung hoher fixer Kosten für Bürokostenbeteiligungen, Schulungs- oder Werbepräsente sowie überhöhter Stornorückstellungen (siehe z. B. AWD). Der Handelsvertreter kann auch seinen (!) Gewinn steigern, insbesondere bei günstigen Gebietsschutzverträgen durch moderaten Aufwand.

Weil alle Aktivitäten im Schutzbereich provoziert werden, unabhängig davon, ob und wie stark die Kundschaft adressiert wird, kommen einige Vertreter des Landkreises kaum noch zu Besuch, um Anschlussaufträge zu erhalten, sondern sind wiederum an Neukunden zur Teilnahme an einer Vielzahl von Anschlussaufträgen beteiligt. Grundsätzlich steht dies auch im Einklang mit dem Geist des Handelsvertretergesetzes, das keine Supportaufgaben und Servicearbeiten beinhaltet, sondern die Gewinnung von Aufträgen zu einer Kernaktivität macht.

In der Praxis können Folgebestellungen jedoch oft nur gewonnen werden, wenn der Auftraggeber auch bei auftretenden Schwierigkeiten von seinem Beauftragten unterstützt und begleitet wird. Dabei muss ein gerechter Interessensausgleich zwischen Repräsentant und Lieferant erfolgen, so dass geschultes Büropersonal die Betreuung der Kunden über Call Center oder Service-Techniker im Feld sicherstellt. Gleichwohl ist regelmässig darauf hinzuweisen, dass auch Distriktvertreter diese Aufgabe übernehmen und dem Provider so genannte "Flatrates" für diese Leistungen in Rechnung stellen. 3.

Im Prinzip ist dies ein arbeitsrechtliches Problemfeld und mündet in zusätzliche Arbeitsverträge zwischen Leistungserbringer und sozialversicherungspflichtigem Beauftragten auch ohne Wissen der Betroffenen, sofern diese Dienste mehr als gering und nicht nur verwaltungstechnischer Art sind (z.B. reiner Server-Betriebsaufwand für eine Wissensdatenbank des Beauftragten).

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