Muss der Betriebsrat einer Abmahnung Zustimmen

Muß der Betriebsrat einer Abmahnung zustimmen?

Ein Mitarbeiter ist jedoch nur nach vorheriger Zustimmung des Betroffenen zulässig. muss im Hinblick auf eine bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe gerechtfertigt sein. Mitwirkungsrechte werden als Mitwirkungsrechte bezeichnet, wenn der Betriebsrat nicht zustimmen muss. In der Regel müssen der Wirtschaftsausschuss und der Betriebsrat zusammenarbeiten und sich gegenseitig informieren. Der Betriebsrat muss dieser Übertragung jedoch zustimmen.

Betriebsratsmitbestimmung bei Abmahnung

Das Abmahnschreiben ist im arbeitsrechtlichen Bereich integraler Teil des Tagesgeschäfts und die von den Mitarbeitern nach der Entlassung am meisten befürchtete "Sanktion". Ungeachtet des Rechtsgebietes ist eine Abmahnung in der Regel eine geschäftliche Tat, durch die entweder ein Vertragsbruch oder eine Rechtsverletzung geahndet wird. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten tadelt der Unternehmer in der Regel den Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch eine Abmahnung, verweist auf seine vertragliche Beschäftigungspflicht und gibt ihm damit eine "zweite Chance", bevor strengere Maßnahmen im Bereich des Arbeitsrechts ergreift werden.

Aus diesem Grund wird eine Abmahnung im Arbeitsgesetz oft als Kündigungsvorstufe genannt. Daher sollte ihre Wichtigkeit für die Betroffenen nicht unterschätzt werden, denn im ungünstigsten Falle kann eine berechtigte, wirkungsvolle Abmahnung den Weg zur Entlassung bahnen. Was der Betriebsrat im Alarmfall an Handlungsmöglichkeiten und Rechten hat, ist daher nicht nur für die Betriebe, sondern auch für jeden Mitarbeiter individuell bedeutend!

In arbeitsrechtlicher Hinsicht reichen die Möglichkeiten und Rechte des Arbeitnehmers von der einfachen Unterrichtung ( "Informationspflicht"), über die Teilnahme an Entscheidungsprozessen bis hin zur echten Teilnahme an Personalmaßnahmen. Der Betriebsrat hat beispielsweise ein wirkliches Mitspracherecht bei der Arbeitnehmerüberlassung, da die Überlassung ohne Genehmigung des Betriebes gegenstandslos ist.

Im Falle einer Entlassung hat der Betriebsrat jedoch wenig zu sagen: Er muss vor jeder Entlassung gehört werden und kann den Tatbestand kommentieren. Ob der Betriebsrat der Entlassung zustimmt, ist jedoch aus rechtlicher Sicht irrelevant. Bei der arbeitsrechtlichen Abmahnung handelt es sich als Vorbereitung auf die Entlassung um eine Personalangelegenheit, in die der Betriebsrat einbezogen werden könnte.

Weil es nicht wahr ist, dass der Betriebsrat in einem solchen Falle nicht mitbestimmen darf. Der Betriebsrat hat in der Tat keine Mitwirkung oder Anhörung unmittelbar vor einer Abmahnung. Weil der mit der Abmahnung zunächst nur einen Verweis darauf gibt, dass der Mitarbeiter eine Arbeitsvertragspflicht verletzte, hat der Betriebsrat keine Rechte, bevor er diese "Abmahnung" ausgesprochen hat, und muss nicht im Voraus darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass eine solche Massnahme unmittelbar bevor steht.

Diese Warnung soll einen Mitarbeiter förmlich auf ein gewisses Missverhalten hinweisen und ihn darauf hinweisen, dass im Falle einer Wiederholung die Entlassung gefährdet ist. So kann der Unternehmer das vertragswidrige Handeln eines Mitarbeiters ohne Beteiligung des Betriebsrats zurechtweisen. Allerdings muss der Unternehmer nach einer Abmahnung den Betriebsrat über diesen Vorfall unterrichten.

Dem Betriebsrat steht somit kein Mitspracherecht bei der Beschlussfassung über eine Abmahnung zu, er hat ein Auskunftsrecht erst nach deren Stellungnahme. Dieses Auskunftsrecht bezieht sich dann sowohl auf die Aussage der Warnung selbst, als auch auf ihren exakten Gehalt und die Tatsachen, auf denen sie beruht. Das Auskunftsrecht ist im BetrVG nicht explizit festgelegt und wird von einigen abweichenden Stimmen zurückgewiesen.

Die Behauptung entsteht jedoch aus der Tatsache, dass Unternehmer und Betriebsräte zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Nutzen der Beschäftigten gezwungen sind. Dem Betriebsrat stehen vor Abgabe einer Abmahnung keine Rechte zu, er hat jedoch nach dieser Abmahnung der Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag andere Rechte und Pflichten. Der Betriebsrat hat keine Rechte und Ansprüche.

Ihre Hauptaufgabe ist es, die Mitarbeiter in einer solchen Lage zu informieren. Die Mitarbeiter können sich daher nach einer Abmahnung durch den Betriebsrat um Beratung und Beistand bemühen, der die Legalität der Personalmaßnahmen des Unternehmens prüft und gegebenenfalls bei einer Gegenerklärung mitwirkt. Wenn die Abmahnung ungerechtfertigt war, ist er gar dazu gezwungen, den Auftraggeber zu überreden, diese Personalmaßnahme zurückzuziehen.

Die Mitarbeiter haben daher unterschiedliche Optionen, um gegen (ungerechtfertigte) Warnungen vorzugehen: Auf diese Weise können Sie fordern, dass eine unberechtigte Abmahnung aus Ihrer Mitarbeiterakte gestrichen und dieser rechtliche Anspruch auch vor dem Arbeitsrichter durchgesetzt wird. Jedoch gibt es auch andere Mittel, die das Beschäftigungsverhältnis nicht so sehr wie ein Rechtsstreit belasten: Die Beschäftigten haben auch das Recht, Berufung einzulegen.

Dies kann bei unterschiedlichen Gremien, einschließlich des Betriebsrats, beantragt werden. Wenn er die Abmahnung für unberechtigt erachtet, muss er mit dem Auftraggeber zusammenarbeiten, um die Situation zu bereinigen. Darüber hinaus hat der Mitarbeiter jederzeit das Recht, eine Gegenerklärung zur Abmahnung abzugeben. Die Antwort muss in der Belegschaftsakte enthalten sein. Möchte der Unternehmer wegen einer entsprechenden Verletzung der Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt aussteigen, sind sowohl die Abmahnung als auch die Gegenerklärung dem Betriebsrat vorzulegen.

Ansonsten wurde der Betriebsrat nicht ordentlich konsultiert mit der Konsequenz, dass die Entlassung ungültig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine "Fehlverhaltensklage" nicht nur eine Verwarnung, sondern (gleichzeitig) eine sogenannte Firmenstrafe ist. Die beiden arbeitsrechtlichen Massnahmen sind nicht immer leicht zu unterscheiden:

Die Verwarnung hat zwar nur eine Warn- und Verweisfunktion, aber die Geldbuße bleibt bestehen und beinhaltet auch einen Bußgeld- oder Bußgeldcharakter. Das Bußgeld ist nicht gegen die Nichteinhaltung vertraglicher Arbeitsverpflichtungen gerichtet, sondern bestraft einen Verstoss gegen die Betriebsordnung. Ein solcher Regelverstoß kann z.B. ein Verstoss gegen das Alkoholverbot des Unternehmens oder gegen Arbeitsschutzbestimmungen sein.

Es handelt sich also um eine wirkliche disziplinarische Massnahme, die von einer einfachen Abmahnung bis zu einer Geldstrafe reicht. Weil die Zuwiderhandlung gegen betriebliche Vorschriften auch eine Vertragsverletzung darstellt, kann der Unternehmer im Falle eines solchen Fehlverhaltens eine Abmahnung und Geldstrafe auferlegen. Folgendes gilt: Falls der Unternehmer eine Betriebsstrafe auferlegt, muss der Betriebsrat einbezogen werden - er muss dieser Massnahme zustimmen.

Der Betriebsrat hat in einem solchen Falle ein wirkliches Mitspracherecht. Wenn die Geldbuße jedoch in schriftlicher Abmahnung vorliegt, ist es oft nicht einfach, zwischen einer Abmahnung und einer Geldbuße zu unterscheiden. Für die Mitbestimmungsfrage ist daher der genaue Text der "Beschwerde" entscheidend: Beanstandet der Unternehmer "nur" das vertragswidrige Handeln (ständige Verzögerung, unangemessene Haltung gegenüber Führungskräften etc.), muss er den Betriebsrat nicht einbeziehen.

Wenn die Formulierung darüber hinausgeht und auf die Betriebsordnung verweist, bedarf der Unternehmer jedoch der Genehmigung des Betriebsrates. Was der Betriebsrat im Falle einer Abmahnung hat und wie er eingebunden werden soll, kann auch Thema einer betrieblichen Absprache sein. Besteht eine solche Einigung, kann der Betriebsrat größere Mitwirkungsrechte haben als das Gesetz vorsieht.

In einer solchen Vereinbarung können dann z.B. die Prinzipien der Abmahnung geregelt werden oder Warnfristen, Vorschriften für die Vernehmung oder Information des Betriebsrates, die Führung einer Warndiskussion mit oder ohne Betriebsrat und die Verjährung einer Abmahnung. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass es sich bei der Abmahnung um eine individuelle vertragliche Massnahme handelt, an der der Betriebsrat nicht vorab teilzunehmen hat.

Der Betriebsrat hat nach einer solchen Massnahme aber durchaus Rechte und Verpflichtungen. Es ist daher für Mitarbeiter, Betriebsräte und Unternehmer von großer Bedeutung: Der Warnhinweis ist ein erster Schritt zur Beendigung - Sie sollten seine Wichtigkeit nicht unterbewerten! Der Betriebsrat muss vor einer Abmahnung nicht konsultiert oder um Genehmigung gebeten werden.

Der Kunde ist anschließend über eine Abmahnung (Auskunftsrecht) zu unterrichten. Nach einem Mahnschreiben steht der Betriebsrat den Mitarbeitern beratend zur Seite. Wenn die " Beschwerde " nicht gerechtfertigt war, bemüht sich der Betriebsrat, den Unternehmer davon zu überzeugen, die Massnahme umzukehren. Der Betriebsrat hat nur bei Arbeitsrechtsmaßnahmen wie z.B. Versetzungen mehr Rechte.

Ein Transfer ist ohne seine Einwilligung nicht möglich! Der Betriebsrat muss auch einer Betriebsstrafe zustimmen (echtes Mitbestimmungsrecht).

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