Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Markenanmeldung
WarenzeichenregistrierungGewöhnliche Fehler bei der Markeneintragung.
Markenregistrierung: So können Sie Ihre Marken richtig sichern
Vor allem im Bereich des Markenrechts herrscht oft große Verunsicherung. In unserem Spezialgebiet des Markenrechts erläutert Ihnen Anwalt Michael Plüschke, was eine Handelsmarke ist, wann Sie Schutz brauchen und was Sie bei der Eintragung einer Handelsmarke berücksichtigen sollten. "Was ist eine Handelsmarke? Und was ist eine Handelsmarke? In der Regel stellt sich die Fragestellung nach der Verwendung einer registrierten Handelsmarke bei der Auswahl eines Firmennamens, der Eintragung einer Internet-Domain oder der Gestaltung eines Firmen-Logos.
Damit man den Vorteil für sich selbst antworten kann, das Wissen um die Frage: Was ist eine Brand? Vereinfacht gesagt, ist die Handelsmarke der Produktname. Ein Markenschutz ergibt sich jedoch nur durch die offizielle Eintragung (die Markenanmeldung) und nicht durch die reine Verwendung als Produktbezeichnung.
Prinzipiell muss bei der Eintragung einer Handelsmarke auch die Markenart berücksichtigt werden, denn nicht nur der Markenname ist ein wichtiger Aspekt: Der Namensvergleich wird erleichtert, da es sich bei einer Handelsmarke nicht nur um Worte, sondern auch um Logos (Bildmarken), Tonfolgen/Jingles (Hörmarken) oder eine speziell angefertigte Coca-Cola Flasche (3D-Marke) handeln kann.
Aber auch spezielle Formen wie das Firmenlogo übernehmen die Aufgabe eines Names. Diese differenzieren ein Erzeugnis von einem anderen und verhindern so eine Verwechslung zwischen einem Erzeugnis und einem anderen Anbieter. Juristisch gesehen nimmt eine Handelsmarke die "Funktion einer Herkunftsangabe" wahr. Die unbefugte Benutzung einer Handelsmarke kann zu einer Verwechslung zwischen einem Erzeugnis und dem Erzeugnis eines anderen Lieferanten führen.
Daher kann die unberechtigte Verwendung einer als Schutzmarke gekennzeichneten Handelsmarke durch den Inhaber verboten und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Schutz der Handelsmarke oder des Titels? Es gibt neben registrierten Warenzeichen auch andere Schutzmarken. Damit wird der Firmenname als Firmenname und der Buch-, Soft-, Online-Magazin- oder Eventname als Überschrift abgesichert.
Dies kann zu Verwirrung und damit zu einer Zusammenprallung nicht nur zwischen unterschiedlichen Brands, sondern auch zwischen Brands und Firmennamen führen. Weil der Firmenname meist auch auf der Verpackung aufgedruckt ist. Daher kann der Eigentümer eines früheren Handelsnamens in der Regel auch die Benutzung einer späteren Handelsmarke verbieten, wenn eine Gefahr von Verwechslung zwischen gleichartigen Erzeugnissen vorliegt.
Beispielsweise kann der Besitzer eines Online-Bekleidungsgeschäfts einer anderen Person nicht verbieten, seinen Firmennamen zu verwenden, wenn er von einer anderen Person als Name für eine Werkzeugmaschine verwendet wird. Die Schutzwirkung einer Handelsmarke ist daher nicht uneingeschränkt, sondern auf die im Waren- und Leistungsverzeichnis bei Einreichung der Markenanmeldung genannten Erzeugnisse beschränk. Bei einer Nichtbenutzung der Handelsmarke von mehr als 5 Jahren für ein einzelnes angemeldetes Produkt erlischt der Schutz dieser Erzeugnisse und kann auf Verlangen von jedermann aus dem Handelsregister auslöschen.
Die Erstellung des Waren- und Leistungsverzeichnisses ist der Kern der Markenanmeldung. Ist der Schutzbereich zu klein oder gar falsch festgelegt, ist der Inhaber der Schutzmarke im Falle einer Streitigkeit ungeschützt. Nicht nur, dass er keine Rechte gegen Imitatoren durchsetzen kann, sondern im ungünstigsten Falle kann ihm die Verwendung seines eigenen Produktnamens verboten werden. Häufig ist zum Beispiel die Eintragung einer Bekleidungsmarke durch einen Online-Händler, der nicht einmal seine eigene Kleidung produziert und diese mit der Handelsmarke auszeichnet.
Er hätte die Handelsmarke für den Einzelhandel mit Kleidung korrekt eintragen lassen müssen. Das Warenzeichen ist nach fünf jähriger Nachfrist nicht mehr werthaltig. Im Gegensatz zu einer Handelsmarke gibt es keine fünf Jahre Nachfrist für die Verwendung eines Firmennamens. Die Schutzwirkung als Firmenname (Firmensymbol) ist immer nur durch die erste Verwendung im Geschäftsverkehr gerechtfertigt und dann nur auf die jeweilige Industrie, in der das jeweilige Produkt aktiv ist, beschränk.
Wenn eine Aktivität aufgegeben wird (Herstellung von Möbeln) und eine andere Aktivität übernommen wird (Import und Distribution von Möbeln), verfällt der Patentschutz des bisherigen Firmennamens und wird als neuer Firmenname in einer anderen Industrie wiederhergestellt. Bei einer Kollision zwischen verschiedenen Zeichen (Marken, Titeln, Firmennamen) kommt die Regelung zur Anwendung: Die Marke mit der höchsten Prioritätsstufe siegt.
Der Vorrang wird durch den Rang einer angemeldeten Wortmarke festgelegt, der bis auf wenige Ausnahmefälle mit dem Anmeldetag einer Handelsmarke oder dem Tag der ersten Verwendung eines Namens oder einer Firma übereinstimmt. Die Nutzungsberechtigung einer Domain hängt vom Recht zur Nutzung einer vorhandenen Handelsmarke ab und nicht vom Umkehrschluss.
Falls Sie Eigentümer einer Internet-Domain sind, aber keinen markenrechtlichen Schutz für das gleiche Namenszeichen haben, können Dritte ein gleiches oder gleichartiges Kennzeichen als Marken registrieren lassen und Ihnen später die Benutzung der Domain verbieten. Wurde zum Anmeldungszeitpunkt kein Inhalt unter Ihrer Internet-Domain publiziert, gehören dieser Handelsmarke in der Regel zum Vorgängerrecht.
Falls unter Ihrer Internet-Domain bereits Content publiziert wurde, haben Sie unter Umständen ein Markenrecht als Firmenname oder Rechtsschutz. Allerdings schützen diese Marken, die sich ausschließlich aus der Nutzung ergeben, nur für die spezifische Geschäftstätigkeit (Branche) oder speziell publizierte Arten von Titeln (Internetmagazin, Datenbankbetrieb). Bei einem Rechtsstreit müssen Sie auch nachweisen, wann die Nutzung aufgezeichnet wurde und dass die Nutzung seit ihrer Aufzeichnung ununterbrochen erfolgt ist.
Möchten Sie später Ihre Geschäftstätigkeit ausweiten ( "in eine andere Industrie wechseln") oder andere Arbeiten (Printmagazin statt Online-Forum) unter Ihrer Domain publizieren, haben Sie nur die Rechte, die in diesem geänderten Schutzgebiet neuer sind. Ungeachtet Ihrer frühzeitigen Nutzung der Domain kann Ihr geänderter Domain-Inhalt dann mit der später von Dritten beantragten Handelsmarke zusammentreffen.
Sie können dieses Problem umgehen, indem Sie eine gleichnamige Handelsmarke rechtzeitig registrieren lassen. Niemand verpflichtet Sie, für Ihre Waren oder Leistungen Handelsmarken zu beantragen. Markieren Sie diese jedoch mit einem Schild, können Sie dadurch vorhandene Schutzrechte, Geschäftsbezeichnungen oder andere Schutzrechte verletzen. Deshalb sollten Sie auch nach vorhandenen Schildern suchen, bevor Sie ein Schild verwenden, ohne eine Markenanmeldung einzureichen.
Aber auch nach einer für Sie erfolgten Markenrecherche und dem Beginn der Verwendung Ihrer Handelsmarke ohne Markenanmeldung droht die Gefahr, dass die Handelsmarke in der Zwischenzeit von Dritten als Handelsmarke registriert und in das Markenregister eintragen wird. Weil durch die bloße Verwendung in der Regel kein gewerbliches Eigentumsrecht entsteht, kann Ihnen der Markeninhaber mit gleichem oder gleichem Schutzumfang die Verwendung Ihres Namens verbieten.
Erst in zwei Ausnahmefällen können Sie sich gegen den Anspruch des Inhabers der Schutzmarke durchsetzen: Erstens können Sie sich verteidigen: Hat der Markenanmelder mit der Absicht der Behinderung gehandelt. Ihr Markenzeichen hat einen gewissen Bekanntheitsgrad im Handel erreicht und genießt somit markenrechtlichen Schutz aufgrund seiner Beliebtheit. Damit die Anerkennung im Verkehrssektor durchgesetzt werden kann, sollte die Benennung zumindest 50% der relevanten Öffentlichkeit (potentielle Kunden) bekannt und nachprüfbar sein.
Die Marke erlaubt es dem Verbraucher, zwischen verschiedenen Produkten zu differenzieren. Aus dieser Unterscheidungskraft entstand schließlich das Markenrecht. Die Markenregistrierung ist auch deshalb von Bedeutung, weil zwischen der Planung und der Markteinführung in der Regel ein verhältnismäßig großer Zeitrahmen liegt. Befinden Sie sich noch in der Planung und ist Ihre gewählte Marke noch nicht auf dem freien Verkehr und somit nicht bekannt, können Sie einer in der Zwischenzeit eingereichten Markenanmeldung nicht widersprechen, weder mit der Absicht, sie zu behindern noch Ihren Ruf zu schützen.
Das gewünschte Bild kann über Brands vermittelt werden. Beispielsweise vertreibt die Telekom ihre Mobilfunk-Produkte unter dem Namen Magenta-T als T-Mobile und erneut unter der Dachmarke Congstar. Dies spiegelt sich im Kaufpreis und im Erscheinungsbild der beiden Warenzeichen wieder. Ihr eigenes Unternehmenslogo als Markenzeichen absichern? Dies bedeutet, dass das Unternehmenslogo - kein Erzeugnis - zur Identifizierung und Unterscheidung des Unternehmens verwendet wird.
Damit ist das Unternehmenslogo eine Untermenge des Firmennamens. Erst dann wird dem Inhaber ein Eigentumsrecht eingeräumt, um Dritte daran zu hindern, das Logo für gleichartige Erzeugnisse zu verwenden. Im Gegensatz zu einem Firmennamen im Sinn eines Firmennamens ergibt sich der Markenschutz eines graphisch entworfenen Firmenzeichens als so genanntes Business Badge nicht allein aus seiner ersten Verwendung im Straßenverkehr, sondern nur mit kommerzieller Gültigkeit.
Dies ist ein weiterer Grund, warum ein Unternehmenslogo als Markenzeichen registriert werden sollte. Damit das als Warenzeichen eingetragene Zeichen nicht durch Nichtgebrauch verfällt, muss das als Warenzeichen eingetragene Zeichen auch auf Waren und deren Verpackung aufgebracht oder in der Werbung für bestimmte Leistungen wiederverwendet werden. Da die Verwendung allein auf dem Firmenbriefkopf, der Unternehmensbroschüre oder anderen Dokumenten ohne konkretes Produktkennzeichen keine Verwendung als Warenzeichen darstellt und jeder die Aufhebung der registrierten Wortmarke nach 5 Jahren verlangen kann.
Wenn ein Unternehmenslogo ein neues ist, ist es auch ohne offizielle Registrierung als nicht registriertes Gemeinschaftsmuster eingetragen. Außerdem erlischt drei Jahre nach der ersten Benutzung des nicht registrierten Geschmacksmusters. Sie ist nach dem Ende der dreijährigen Frist ohne Marken- oder Geschäftsausweis öffentlich zugänglich und kann von jedermann ausgenutzt werden.
Im Gegensatz zu einem Firmennamen, der als Firmenname geschützt ist, kann eine registrierte Handelsmarke ungehindert weitergegeben werden, wie z.B. das Eigentumsrecht an einem Lehrstuhl oder Grund und Boden. Die Einräumung des Nutzungsrechts an einer Handelsmarke kann durch vorübergehende Lizenzen erfolgen. Dies ermöglicht auch einen langfristigen Vermögensaufbau, wenn die Investitionen zur Steigerung des Markenwertes wie geplant getätigt werden.
Will er das aktive Berufsleben selbst verlassen, kann er die Handelsmarke entweder an eine andere Person veräußern oder gegen reguläre Lizenzgebühren einlizenzieren. Darüber hinaus kann die Handelsmarke wie andere Vermögenswerte bilanziert werden.