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Schadensersatz Entgangener Gewinn Schema
Entschädigung Verlorene Gewinneii. der entgangene Gewinn b. der immaterielle (immaterielle) Schaden. Geldverlust (entgangener Gewinn).
Gesetzeswortlaut
Zum zu ersetzenden Schadensersatz gehört auch der entgangener Gewinn. Verloren ist der Gewinn, der nach dem normalen Gang der Ereignisse oder nach den speziellen Gegebenheiten, vor allem nach den Institutionen und den ergriffenen Vorsorgemaßnahmen, mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Als Gewinnausfall gelten alle geldwerten Vorteile, die zum Schadensfall noch nicht zum Vermögensgegenstand des Geschädigten gehören, ihm aber ohne dieses Schadensfalles entstanden wären.
Man geht davon aus, dass ein Wettbewerber, der direkt von einer unlauteren Tat betroffen ist, durch die unfaire Tat in Gestalt eines Gewinnverlustes geschädigt wird. Der von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht direkt Betroffene erleidet nach einem allgemeinen Grundsatz der Erfahrung im Wettbewerbsrecht regelmässig Nachteile. Im Falle der Vorlage und des Nachweises eines Gewinnausfalls kommt ihm die Befreiung nach 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zu Gute.
Eine Gewinnausfall ist zu bestätigen, wenn es unter den üblichen Bedingungen des Einzelfalls wahrscheinlich ist, dass der Gewinn ohne das haftungsauslösende Element erlangt wurde. Auch wenn diese Vorhersage nur möglich ist, wenn der Verletzte einen konkreten Zusammenhang darstellt und beweist, dürfen an die Darstellung solcher Zusammenhänge keine zu großen Ansprüche geknüpft werden.
Für den Schadennachweis in Gewinnausfall siehe: "Schadennachweis" Der Geschädigte hat den Gegenbeweis dafür zu erbringen, dass der Kurs nicht dem im konkreten Fall Üblichen entsprach (Palandt/Grüneberg, § 252 Rn. 6). Beim Handel ist es üblich, dass die für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossenen Kontrakte einhalten werden.
Ausschlaggebend ist, dass die Auftraggeber des Klägers zur Erfüllung der Aufträge vorbereitet waren und der Kläger damit die vereinbarten Vergütungen verpasst hat. Dem Geschädigten kann nicht vorgeworfen werden, den Gewinn verloren zu haben, den er selbst nur durch rechtswidriges, vor allem wettbewerbsfeindliches Handeln erlangt hätte. Eine Kompensation des tatsächlichen zu erwartenden Gewinns ist nicht möglich, wenn er nur durch Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder durch illegale Mittel hätte erreicht werden können.
Ein Ersatz des Gewinns ist nur dann nicht möglich, wenn er auf einer unerlaubten Handlung im Sinn von 134 BGB oder auf einer unmoralischen Handlung basiert (Palandt/Grüneberg, § 252 Rn. 2). Einsparungen, die dem Geschädigten aus dem Schadensfall entstanden sind, werden im Rahmen der Leistungsanpassung auf den Zahlungsausfall angerechnet.