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Minijob Arbeitgeber RegisterMini-Jobs: Neuigkeiten für Arbeitgeber
Die Minijob-Zentrale meldete allein im ersten Vierteljahr 2009 6,8 Mio. Miniobber, davon allein 6,6 Mio. im Handel. Egal ob Zusatzeinkommen für regelmäßiges Einkommen, Pension oder Verbesserung der Studierendenkasse - viele Menschen sind mit einem monatlichen Lohn von 400 EUR oder nur für einen kurzen Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres tätig.
Wegen des niedrigen Lohnes sind Mini-Jobs entweder von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit oder es muss nur ein Pauschalbeitrag gezahlt werden. Arbeitgeber sind oft auf Mini-Jobs angewiesen, weil sie verhältnismäßig kleine Beträge bezahlen müssen. Die Arbeitgeber müssen für Mini-Jobs in der Regel Sozialabgaben in der Kranken- und Pensionsversicherung bezahlen und die Arbeitgeber für Krankheits- und Mutterschaftskosten entschädigen.
Ausnahmeregelungen und Sonderregelungen bestehen z.B. für Mini-Jobs in privaten Haushalten, Teilzeitbeschäftigung etc. Ein Arbeitsverhältnis ist als Minijob zu bezeichnen, wenn die reguläre Vergütung 400 EUR pro Kalendermonat nicht übersteigt. Einmalige Zahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachten etc.) müssen ebenfalls im Monatslohn berücksichtigt werden. Im Falle eines regelmäßigen Mini-Jobs muss der Arbeitgeber vor allem folgende Umlagen zahlen: 1:
Krankenkassenpauschale für die gesetzliche Krankenkasse in einer Höhe von 13% des Entgelts, wenn der Arbeitnehmer eine freiwillige, obligatorische oder Familienversicherung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Krankenkasse hat, d.h. nicht, wenn der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist. Pauschaler Beitrag zur Pensionsversicherung in Hoehe von 15 % des Monatsgehalts; auch fuer Empfaenger einer Alterspension und damit kein Anspruch auf eine Pensionsversicherung.
Mitarbeiter, die freiwillige Mitglieder der staatlichen Pensionsversicherung sind, müssen pro rata temporis Beitragszahlungen an die Pensionsversicherung leisten. Der Arbeitgeber behält den pauschalen Beitrag von 15% bei; er behält nur 4,9% vom Gehalt des Mitarbeiters ein und leitet ihn an das Minijobcenter weiter. Für Mitarbeiter, die nicht mehr als 155 EUR pro Monat verdienen, gibt es weitere Sonderregelungen.
Die pauschalen Beiträge oder die gesamten Sozialversicherungsbeiträge sind längstens am letzten Bankwerktag des Monates zu entrichten, in dem die Ausübung des Arbeitsverhältnisses erfolgt oder als erfolgt erachtet wird. Eine zu späte Zahlung der Beiträge an das Minijob-Zentrum kann kostspielig sein. Die Minijob Central berechnet für jeden vollen oder teilweisen Zahlungsaufschlag einen Verzugszuschlag von 1% des Verzugs, gerundet auf je 50 EUR.
Anmerkung: Es ist auch möglich, der Minijob-Zentrale eine angemessene Bankeinzugsermächtigung für die Spenden zu geben. Soziale Abgaben, die vom Arbeitgeber nicht ordentlich gezahlt werden, können mit den Beiträgen zur Rentenversicherung erst bei der nächstfolgenden Steuerprüfung veröffentlicht werden. Es ist daher besser, die Sozialabgaben fristgerecht zu erstatten. Die Arbeitgeberin ist dazu angehalten, den Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn dem Minijobcenter zu unterrichten.
Zur Anmeldung zur sozialen Absicherung ist eine 8-stellige Unternehmensnummer notwendig, die bei Bedarf beim Dienst der Arbeitsvermittlung angefordert werden kann. Das Minijob-Zentrum stellt dafür das freie sv. net-Programm zur Verfügung. Sie enthält alle vom Arbeitgeber zu entrichtenden monatlichen Beträge als Gesamtbeiträge für alle Mini-Jobber des Betriebes und ist daher unabhängig von der Person zu errechnen.
Hinweis: Seit diesem Jahr müssen auch alle "Kurzzeitbeschäftigungen", d.h. Arbeitsverhältnisse, die im Vorfeld pro Jahr auf bis zu zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen begrenzt sind und nicht professionell durchgeführt werden, mitgemeldet werden. Im Falle kurzfristiger Mini-Jobs ist ihr Ertrag daher unbedeutend; ausschlaggebend ist lediglich die geringe Beschäftigungsdauer.
Bei Minijobbern müssen außerdem die regelmäßigen Unterbrechungs- und Jahresberichte sowie Berichte über Einmalzahlungen erstellt werden (Personenkreis "109"). Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber vom Arbeitsrichter zu rückwirkenden Rückzahlungen gezwungen werden, weil die bisher gezahlten Vergütungen nicht den tariflichen oder rechtlichen Vorgaben entsprechen. Besonders bei Mini-Jobs sind Lohnzahlungen schwierig.
In diesem Fall kann eine Lohnnachzahlung dazu beitragen, dass die 400-Euro-Grenze überschreitet und anschließend Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Zuerst ist zu differenzieren, ob die Nachbelastung innerhalb der 400-Euro-Grenze ist oder ob sie überstiegen wird. Maßgeblich für die Ermittlung ist das vom Arbeitgeber zu leistende Istentgelt. Wenn die monatliche Grenze von 400 Euro nicht unterschritten wird, muss der Arbeitgeber für die von der Zuzahlung betroffene Beschäftigungszeit pauschale Beiträge an das Minijobcenter abführen.
Anmerkung: Die pauschalen Beiträge sind vom Arbeitgeber allein zu entrichten; er hat auch keinen Erstattungsanspruch gegen den Mitarbeiter. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Minijobcenter auch einen Korrekturbeitrag vorlegen, wenn der zu berichtigende Zeitrahmen bis zum Stichtag 30. September 2008 reicht.
Erschwert wird es jedoch, wenn die 400-Euro-Grenze durch Nachzahlung überschreitet wird. Dann ist der Arbeitgeber zur Zahlung seines Beitrags zur individuellen Kranken-, Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung verpflichte. Mit dem Tag der Überschreitung der 400-Euro-Grenze tritt die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung in Kraft. Aber das ist noch nicht alles: Weil der Arbeitgeber dann für die unzureichend gezahlten Beiträge verantwortlich ist, muss er auch einen Teil des gesamten Sozialversicherungsbeitrags bezahlen, der sonst vom Arbeitgeber zu entrichten ist.
Ob es um die Frage geht, welche besonderen Merkmale für Minijobs zutreffen, wie die Vergütung zu kalkulieren ist oder auch die arbeitsrechtliche Seite kleinerer Arbeitsverhältnisse - unsere Fachleute informieren Sie gern über diese und viele weitere Themen rund um das Themengebiet Minijobs per E-Mail, per Telefon oder vor Ort. Auf Wunsch können Sie sich auch an uns wenden.