Zustellung per Boten Briefkasten

Lieferung per Kurierbriefkasten

Strukturwandel: Klimatisierung nicht an sich genehmigungspflichtig. Grundsätzlich kann die Lieferung auch an Kuriere erfolgen. Senden Sie die Kuriererklärung per Fax oder E-Mail an Sie zurück. e) Kündigung durch Kurier / Gerichtsvollzieher. Der Empfänger kommt nicht an und steckt einfach eine Benachrichtigungskarte in die Mailbox.

Lieferung per Kurier durch Einlegen in den Briefkasten ' Ra

Die LAG Köln hat mit Beschluss vom 17. September 2010 über den Eingang einer Absichtserklärung ( "Kündigung") durch Einfügen eines Boten in den Heimatbriefkasten des Adressaten ("Mitarbeiter") beschlossen, dass diese Mitteilung nicht mehr am Tag des Widerspruchs, sondern erst am folgenden Tag in Kraft treten wird. Es wurde im Voraus beschlossen, dass die Mitteilung erst am nächsten Tag eingeht.

Der Angeklagte ist der Ansicht, dass die Idee, dass die Briefkastenentleerung erst am Morgen zu erwarten sei, veraltet sei. Ein Blick in das Vorstehende, zu dem die Angeklagte auch die LAG Hamm zählt, geht davon aus, dass am gleichen Tag bis 18.00 Uhr eingegangene Schreiben. Vor allem die Zustellung der Produkte durch die Deutsche Bahn AG und andere Dienstleister erfolgte ebenfalls am Vormittag.

Allein im Postsektor beträgt der Anteil der Konkurrenten bei der Briefzustellung inzwischen über 10%. Gemäß der ständigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (08.12. 1983 - 2 AZR 337/82) gelten für die Entgegennahme einer Absichtserklärung grundsätzlich die folgenden Bestimmungen: Der Brief muss, wie üblich, unter die Kontrolle des Adressaten oder eines Dritten kommen, der ihn entgegennehmen will, und es muss erwartet werden, dass er unter normalen Bedingungen informiert wird.

Letzteres heißt, dass aus verkehrstechnischer Sicht zu rechnen ist, dass der Adressat das Wissen so schnell wie möglich erlangt. Gelangt eine Absichtserklärung zu einer Uhrzeit an die Empfangsstelle des Empfängers (Briefkasten), zu der gemäß der üblichen Verkehrspraxis nicht mehr mit einer Entfernung oder Sammlung durch den Absender gerechnet werden kann, ist die Absichtserklärung an diesem Tag nicht eingegangen (BAG a.a.O.).

Rücktritt des Teilnehmers nicht mehr zu erwarten ist, ist er an diesem Tag nicht eingegangen. Hierbei sind nicht die persönlichen Umstände des Begünstigten zu berücksichtigen, sondern im Sinne der Verkehrssicherheit die Verkehrssicht. Das Argument der Klägerin, dass der Anteil der Konkurrenten im Postsektor allein bei der Zustellung von Briefen inzwischen über 10 % liegt, ist als solches nicht eindeutig.

Der Angeklagte gab nicht an, welcher Konkurrent nach vier Uhr morgens im Wohnviertel des Beschwerdeführers den Posten bekleiden sollte. Doch selbst wenn die einzelnen Konkurrenten nach vier Uhr im Wohnbereich der Klägerin noch Briefe an die Schweizerische Bundespost liefern würden, wäre dies bei einem Marktanteil von rund 10% nicht angemessen, um eine generelle Verkehrsbetrachtung zu rechtfertigen, dass dort nach vier Uhr noch mit der Entleerung von Postfächern gerechnet werden kann.

Eine Gesamtbetrachtung des Verkehrs, die z.B. ganz Deutschland betrifft und eine Entleerung der Postfächer auch nach vier Uhr noch gängige Praxis wäre, ist ebenfalls nicht möglich. Der Angeklagte sagte nichts Begründetes oder Erreichbares. Außerdem gibt es in der Judikatur der Landarbeitsgerichte keine Darstellung, dass es ein Verkehrsmuster gibt, nach dem eine Zustellung nach vier Uhr noch gängig ist oder dass eine Briefkastenentleerung nach vier Uhr dem allgemeinen Verkehrsmuster entspricht.

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