Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Originalvollmacht
ursprüngliche GenehmigungVorlegen der Originalvollmacht bei Vertragsbeendigung
Bei der Beendigung von Mietverträgen im Rahmen der Vertretung sind vor allem die Bestimmungen des 174 BGB zu berücksichtigen. Als einseitige Rechtshandlung ist im Falle der Vertretung eine Vollmacht gemäß 174 S. 1 BGB beizufügen.
Dem Entlassungsempfänger ist das Vollmachtsformular im Original vorzuweisen. Wird die Vollmacht nicht erteilt, kann der Kündigungsnehmer durch sofortige Ablehnung der Beendigung gemäß 174 S. 1 BGB ihre Nichtigkeit auslösen. In der Rechtssprechung wird je nach den Umständen des Einzelfalls davon ausgegangen, dass eine Ablehnung innerhalb von 3-10 Tagen immer noch als sofortig erachtet wird.
Der Entlassungsempfänger muss mindestens ausreichend Zeit haben, um sich rechtlich beraten zu lassen. Wenn die Ablehnung zu lange abgewartet wird, besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Ablehnung als verzögert betrachtet wird und somit das Nichtvorhandensein der Handlungsvollmacht für ihre Effektivität irrelevant ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ablehnung der Beendigung wegen des Fehlens einer Handlungsvollmacht selbst ein unilaterales Geschäft ist und daher auch "ablehnungsresistent" gestaltet werden muss.
Die Ablehnung muss daher auch von einer Originalvollmacht begleitet sein, wenn sie von einem Stellvertreter erteilt wird. Ich lehne die Beendigung des.... wegen der fehlenden Vorlegung der Originalvollmacht durch den Prokuristen im Sinn von 174 S. 1 BGB im Auftrag des.... ab. Diesem Brief liegt eine Originalvollmacht in meinem Auftrag als Beweis bei, dass Herr/Frau.... mir die Ausübung seiner Rechte anvertraut hat.
Ohne Schutzbedürftigkeit des Mitteilungsempfängers gemäß 174 S. 2 BGB ist das Ablehnungsrecht insoweit ausgenommen, als der Erklärende den Mitteilungsempfänger vorher informiert hat. Die einfache Anzeige durch den Vertreter seiner Vertretungsbefugnis ist jedoch keine ausreichende Anzeige im Sinn von 174 S. 2 BGB.
Original Vollmacht: Zur Ablehnung nach 174 BGB à Rechtanwalt Alsdorf à Arbeitrecht, Civilrecht
Das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 492/14) befasste sich mit der Mitteilung der Vollmacht und der Ablehnung eines unilateralen Rechtsgeschäftes durch einen Prokuristen. Eine einseitige Rechtshandlung, die ein Prokurist gegenüber einem anderen durchführt, ist ungültig, wenn der Prokurist keine Vollmacht erteilt und die andere Person das Geschäft aus diesem Grund sofort ablehnt.
Eine Ablehnung ist auszuschließen, wenn der Bewilligungsgeber die andere Partei über die Bewilligung informiert hat. Es gibt in meinem täglichen Leben oft richtige "Kluge", die davon erfahren haben und - ohne zu wissen, was ein "einseitiges Rechtsgeschäft" ist - Briefe in Ermangelung einer vorgelegten Handlungsvollmacht blindlings "ablehnen".
Solche unilateralen Transaktionen sind in der Tat nicht allzu oft erkennbar, weshalb sie in einem bestimmten Einzelfall oft ausgelassen werden. 174 S. 2 BGB, wenn sich eine zuvor erteilte Handlungsvollmacht, die den Erfordernissen des 174 S. 1 BGB entspricht, auch auf das spätere unilaterale Geschäft, zum Beispiel auf eine spätere Kündigung, ausdehnt, es sei denn, der Bevollmächtigte hat dem Empfänger inzwischen mitgeteilt, dass die Handlungsvollmacht erloschen ist.
Damit besteht nach Vorlage einer solchen Handlungsvollmacht kein Grund, sie bei einem späteren unilateralen Geschäft noch einmal einzureichen oder zu verlangen. Wenn es sich überhaupt um ein unilaterales Geschäft handelte, (2) besteht tatsächlich eine Handlungsvollmacht im Sinn von 174 BGB und (3) es erfolgt eine Ablehnung im Zimmer oder es erfolgte eine Vorankündigung.
Der Ausschluss der Kündigungsfrist vom 31. 07. 2012 wurde gemäß 174 S. 1 BGB ausgesprochen. a) Bei einseitigem Rechtsverkehr geht der Kläger jedoch zu Recht davon aus, dass die Vollmacht vom Bevollmächtigten als Beweis der Rechtssicherheit des Unternehmens erteilt wurde. Im Sinne dieser Vorschrift ist für jedes neue Rechtgeschäft stets 174 S. 1 BGB vorzulegen (Soergel/Leptien Nr. 174 Rn. 1; Erman/Maier-Reimer BGB Nr. 174 Rn. 5). aa) Im bilateralen Rechtsverkehr kann der Vertragschließende selbst bestimmen, ob er den Abschluss des Vertrages von der Vertretungsbefugnis desjenigen abhängt, der für einen Dritten handelt (Erman/Maier-Reimer BGB Nr. 174 Rn. 1).
Für solche Rechtsgeschäfte nach 172 Abs. 2 BGB genügt es daher, wenn die Tat dem Dritten einmal vorgetragen wird. bb) Derjenige, gegen den ein unilaterales Recht abgeschlossen wird, ist nur als Empfänger aktiv involviert (Staudinger/Schilken (2014) 174 Rn. 2; Erman/Maier-Reimer-BB14.
Eine unilaterale Absichtserklärung sollte nicht die Position des Anmelders und seine Berechtigung zur Durchführung des Rechtsgeschäfts untersuchen müssen. Falls die vertretende Partei ihm nicht die Sicherheit gegeben hat, dass die anmeldende Partei wirklich befugt ist und die vertratene Partei für ihre Deklaration wirklich verantwortlich sein muss, kann der Deklarationsempfänger die unilaterale Absichtserklärung ablehnen (siehe BAG Nr. 567/13 - Rn. 18 vom 27. Dezember 2014 - 2 AZR 567/13; Rn. 18 vom 16. Mai 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, BAGE 137, 347).
Bei einseitigem Rechtsverkehr reicht es daher für den Beweis aus, dass es sich um einen Beweis für die Richtigkeit von INSv. b) Der Kläger missverstanden jedoch 174 BGB, wenn er davon ausgeht, dass eine Ablehnung nach 174 S. 2 BGB nur dann auszuschließen ist, wenn der Adressat sachlich keinen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass keine Veränderung der konkreten Verhältnisse eingetreten ist.
Für den Adressaten der Erklärung wird die von 174 BGB geforderte Sicherheit durch die Vorlegung der Vollmacht (Fall des 174 S. 1 BGB) oder die Bekanntmachung (Fall des 174 S. 2 BGB, siehe BAG Nr. 567/13 - Rn. 19) gegeben. Wenn eine dieser beiden Bedingungen erfüllt ist, kann der Adressat das unilaterale Geschäft gemäß § 174 BGB nicht mehr ablehnen.
Die dadurch geschützten Sicherheitsinteressen erstrecken sich nicht auf die vom Anmelder geäußerten Bedenken, ob die bewiesene oder übermittelte Handlungsvollmacht (noch) dem Sachverhalt entsprich. 174 BGB schÃ?tzt den EmpfÃ?nger nicht davor, die Informationen Ã?ber die VertretungsverhÃ?ltnisse nicht zu Ã?berprÃ?fen, sondern will ihm lediglich die Untersuchung der VerhÃ?ltnisse Ã?berlassen.
Der Kläger tat dies nicht, lehnte aber als Anwalt die Beendigung nur deshalb explizit ab, weil die ursprüngliche Handlungsvollmacht nicht angefügt war. 174 S. 2 BGB, wenn sich die zuvor erteilte Ermächtigung, die den Erfordernissen des 174 S. 1 BGB genügt, auch auf das spätere unilaterale Geschäft, z.B. eine spätere Beendigung, ausdehnt. aa) Für die Mitteilung nach 174 S. 2 BGB ist keine Formvorschrift vorgesehen (Staudinger/Schilken (2014) 174 Rn. 11; Klostermann-Schneider S. 212f.).
Eine Benachrichtigung des Auftraggebers ist ausreichend, die mindestens auch an den (späteren) Adressaten der unilateralen Absichtserklärung gerichtet ist (Soergel/Leptien 14. März § 174 Rn. 4). Daher kann die Benachrichtigung auch durch die einem älteren unilateralen Geschäft beigefügte Bevollmächtigung vorgenommen werden, wenn dem Berechtigten klar wird, dass sich die Bevollmächtigung auch auf das jüngere unilaterale Geschäft bezieht (vgl. BAG Nr. 1 - 5 AZR 394/76 - zu I 1 a bb der Gründen; Rimmelspacher Note AP ZPO § 81 Nr. 2 zu II 2 a und 3).
Die Vollmacht ist in diesem Falle die unmittelbarste Art der Benachrichtigung (Rimmelspacher a.a.O.). Der Vertretungsberechtigte hat dem Adressaten damit deutlich gemacht, dass er auch später notwendige unilaterale rechtliche Transaktionen akzeptieren will, die der Beauftragte für ihn gegen oder für sich selbst durchführt. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 174 S. 2 BGB.
In einem solchen Falle benötigt der Adressat nicht mehr den Schutz des 174 S. 1 BGB (vgl. BAG Nr. 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründen; Klostermann-Schneider S. 214). Es ist daher nicht notwendig, die von der klagenden Partei geforderten Informationen über die Ermächtigung zu aktualisieren (siehe Klostermann-Schneider a.a.O.).
Wenn die Bevollmächtigung hingegen nur für eine konkrete Beendigung erklärt wurde, die gleichzeitig mit der Abgabe der Bevollmächtigung erklärt wurde, oder wenn der (spätere) Empfänger der Bevollmächtigung vom Auftraggeber über das Auslaufen der Bevollmächtigung informiert wird, liegt die Unsicherheit (wieder) bei nachfolgenden unilateralen Geschäften vor, die 174 BGB beseitigen will, so dass eine Ablehnung wieder möglich ist (vgl. Klostermann-Schneider S. 214).