Verjährung Urheberrecht Schadensersatz

Urheberrechtsverjährung Schadensersatzansprüche

Beschränkung des Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs. Sprung zu Wie hat der BGH über die Verjährungsfrist im Urheberrecht entschieden? vom Berechtigten auf Unterlassung und Schadensersatz geltend zu machen.

Tauschbörsenurteil des BGH - 10 Jahre Verjährungsfrist für Lizenzschäden

Tauschbörse - Der BGH hat beschlossen, dass die Verjährung für Lizenzschäden 10 Jahre betragen soll (Stand 12.5. 2016 - I ZR 48/15). Bisher hatten wir, wie die meisten Bundesgerichte, eine dreijährige Verjährung für die Verjährung von Lizenzschäden angenommen. Die Anwaltsgebühren bleiben jedoch nach drei Jahren verjährt.

Schon seit Jahren gibt es Meinungsverschiedenheiten darüber, wann die in Tauschbörsen angemahnten Einzelansprüche verjährt sind. Der BGH hat sich nun erstmals zur Verjährung des Anspruches auf Ersatz eines Lizenz-Schadens äußert. Bei Abmahnungen, in denen Opfern die unrechtmäßige Weitergabe von Film- oder Musikfilmen und damit die Verletzung des geltenden Urheberrechts zur Last gelegt wird, werden prinzipiell drei Forderungen erhoben: das Recht auf Unterlassungsanspruch, das Recht auf Kostenerstattung und das Recht auf Schadensersatz.

Es wird klargestellt: Der Unterlassungsanspruch endet nach drei Jahren: Der Kostenerstattungsanspruch erlischt auch nach drei Jahren: Die Kostenerstattung umfasst unter anderem angefallene Untersuchungskosten und Aufwendungen für das Informationsverfahren. Auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen erlöschen nach drei Jahren. Insoweit können die Mahnfirmen nach dem Ende der 3-jährigen Verjährung keine eigenen Ansprüche mehr gegen die gemahnten Parteien erheben ( 102 S. 1a i. V. m. 195, 199 Abs. 1a BGB).

Anderslautende Bestimmungen gelten nur, wenn eine Mahnung die Verjährung aussetzt. Bisher haben wir bei WILDE BEUGER Solmeke eine Dreijahresfrist für Filesharing-Warnungen, einschließlich der Verjährung des Anspruchs auf Entschädigung für einen Lizenzschaden, und nicht eine Zehnjahresfrist, berechnet ab dem Ende des Jahrs, in dem der Rechtsinhaber oder die für ihn warnende Anwaltskanzlei von der Verletzung und dem Name und der Adresse des Verbindungsinhabers erfuhr.

In einem seiner Entscheidungen (Az. 36a C 202/13) stellte das Landgericht Kassel fest: "Der Kläger darf die in 852 S vorgesehene Zehnjahresfrist nicht überschreiten. Danach verjähren die Forderungen, die auf die Übergabe der Straftat abzielen, länger. Das kann die eingesparte Nutzungsgebühr sein, wenn die Verwaltung des Copyrights in der Regel nur gegen eine Nutzungsgebühr gewährt wird (BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. Juris).

Andererseits hat die Warnindustrie immer behauptet, dass die Verjährungsfrist für Lizenzschäden bei Urheberrechtsverstößen nicht nach drei Jahren, sondern erst nach zehn Jahren beginnen würde. In dem nun vom BGH beschlossenen Verfahren entschieden die Gerichte, dass der Rechtsanspruch der Rechtsinhaberin wegen der Rechtsverletzung auf den Namen "Everytime we touch" der Unternehmensgruppe "Cascada" nicht erloschen ist.

In jedem Fall steht dem Rechtsinhaber der behauptete Lizenzschadenersatzanspruch für die Veröffentlichung des Titel "Everytime we touch" als Restschadenersatzanspruch zu. Die verbleibende Schadenersatzforderung war zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Urheber des Musikstücks noch nicht erloschen. Gemäß 102 S. 2 des §G (Erstattung der Entnahmekosten) gilt 852 BGB (Rückgaberecht nach Ablauf der Verjährungsfrist) entsprechend, wenn der Ermahnte durch die Rechtsverletzung auf Rechnung des Rechtsinhabers etwas erwirkt hat.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Beschwerdeführer auch nach Wirksamwerden der Verjährung des Schadensersatzanspruchs zur Überlassung der Ware nach den Bestimmungen über die Überlassung der unberechtigten Bereicherung nach § 852 S. 1 BGB verpflichtet. 8. Diese Behauptung erlischt nach zehn Jahren. Im Übrigen war der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts, den Musiktitel nach den Prinzipien der Lizenzvergleichung nach § 97 Urheberrechtsgesetz öffentlich zugänglich zu machen, nicht dadurch ausgeschlossen, dass er auf die Aufgabe einer durch die Rechtsverletzung erworbenen unberechtigten Anreicherung abzielte.

Die Beschwerdeführerin hat nach Auffassung der BGH-Richter etwas erreicht, indem sie den Musiktitel "Everytime we touch" auf Rechnung des Rechtsinhabers öffentlich zugänglich gemacht hat. Durch die Bereitstellung dieses Rechtstitels zum Download über eine Internetbörse hat er sich in das Recht eingemischt, das dem Rechteinhaber allein zusteht und damit die Nutzung dieses Rechtes ohne Rechtsgrund auf seine Rechnung erwirkt.

Weil die Übergabe der erworbenen Person aufgrund ihrer Art nicht möglich ist, weil die Benutzung eines Rechtes durch seine Art nicht aufgegeben werden kann, ist der Betrag entsprechend zu ersetzt. Übrigens: Der entsprechende Betrag für die Nutzung des Titels besteht in der entsprechenden Lizenzpreis. Nach Ansicht des BGH gilt dies auch für die rechtswidrige Veröffentlichung eines Werkes, indem es über eine Internetbörse zum Download zur Verfügung gestellt wird.

Der ermahnte Verbindungsinhaber war jedoch nicht damit einverstanden, als Urheberrechtsverletzer eingesetzt zu werden. Der BGH hat klargestellt, dass der Stammvater der Familie trotzdem Schadensersatzpflicht hat. Dazu muss der/die VaterIn ausreichend nachweisen, dass auch Dritte als TäterIn angesehen werden können. Der Betroffene muss auch in der Lage gewesen sein, die Urheberrechtsverletzungen zeitlich zu ahnden.

Schlussfolgerung: Entgegen unserer Auffassung und der Meinung vieler Anwälte und Gerichtshöfe hat der BGH beschlossen, dass der Antrag auf Ersatz eines Lizenz-Schadens erst nach 10 Jahren erlischt. Die Kostenerstattung bei Abmahnungen, die auch die Prozesskosten der Gegenpartei umfasst, verjähren jedoch nach drei Jahren. Weil Abmahnjuristen die aussergerichtlich entstehenden Aufwandskosten nach Verstreichen der Dreijahresfrist nicht mehr verlangen können, darf nicht unweigerlich damit gerechnet werden, dass nun zunehmend alte Fälle nachverfolgt werden.

Der Urheber der Copyright-Verletzung muss für den Lizenz-Schaden und nicht für den Verletzer büßen. Dies bedeutet: Wenn nachweisbar ist, dass der gemahnte Verbindungsinhaber nicht der Urheber der Copyright-Verletzung war und/oder auch andere potentielle Namenstäter berücksichtigt werden können, dann muss dieser in der Regel nicht für den Lizenz-Schaden büßen.

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