Sachmangel Schadensersatz

Materialfehler Schäden

A. A gegen B auf Schadensersatz wegen des Schadens. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die Möglichkeit, Schadensersatz statt der Leistung zu leisten oder Der Auftragnehmer hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln herzustellen. Vorsatz, Unfallschäden, Sachmängel, Rücktritt, Schäden. OR) je nachdem, ob es sich um einen Rechts- oder Sachmangel handelt.

Gibt es einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn das angelieferte Haustier einen Defekt hat?

Ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung besteht nicht, wenn die gelieferte Ware einen irreparablen Fehler zeigt, den der Veräußerer nicht zu verantworten hat. Kann ein Sachmangel nicht ohne Folgen chirurgisch beseitigt werden und sind in der Folge weitere veterinärmedizinische Untersuchungen notwendig, so handelt es sich nicht um eine Mängelbeseitigung gemäß § 439 BGB (BGH 11.5. 05, VII ZR 281/04, Rufnummer 052182).

Die Klägerin kaufte einen Welpen von der Angeklagten. Später konnte eine gentechnisch verursachte Fehlhaltung des Sprunggelenkes nur noch chirurgisch behoben werden. In Zukunft werden mehrmals im Jahr nach der OP veterinärmedizinische Untersuchungen vonnöten sein. Die Angeklagte haftet für die Erstattung der bisher und in Zukunft angefallenen tierärztlichen Kosten. Da war ein beseitigbarer Materialfehler.

Ein Ersatz einer mängelfreien Sache kommt nicht in Frage, da sie bereits an den für die ganze Familie gekauften Hunde gebunden ist. Die Verkäuferin ist ihrer Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht fristgerecht nachkommen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht nicht. Ein Sachmangel ist zwar vorhanden, aber nicht vom Beklagten zu verantworten (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 276 BGB).

Ein Fehlstellen des Sprunggelenkes ist kein behebbarer Defekt. Der Eingriff korrigierte nur die Fehlstellungen des Sprunggelenkes. Eine vertragliche Beschaffenheit wird vor allem aufgrund der künftig erforderlichen Kontrollprüfungen nicht eintreffen. Die Angeklagte konnte die Berichtigung gänzlich ablehnen. In diesem Fall hat die nur partielle Mängelbeseitigung im Zusammenhang mit den weiteren Prüfungen und den darüber hinausgehenden unvorhersehbaren weiteren Aufwendungen zur Folge, dass die Mängelbeseitigung für den Antragsgegner nicht zumutbar ist (§ 439 Abs. 3, § 275 Abs. 2, 3 BGB).

Aufgrund der vorhandenen gefühlsmäßigen Verbindung zum Haustier war eine Ersatzbelieferung nicht möglich. Der Angeklagte ist nicht in der Lage, den Mangel zu beheben oder eine Ersatzleistung zu erbringen, so dass ein Umstand eintritt. Er ist von seiner Leistungsverpflichtung gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie von seiner Nacherfüllungsverpflichtung gemäß § 439 BGB befreit.

Der Schadensersatzanspruch des Bestellers richtet sich in diesem Falle nach 437 Nr. 3, 280, 283 BGB (Leistungshindernis tritt nach Vertragsabschluss ein) oder, wie in diesem Falle, nach 437 Nr. 3, 311a BGB (das Erfüllungshindernis liegt bereits bei Vertragsabschluss vor). Bei Fehlen eines Verschuldens ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

Dem Antragsgegner war das Erfüllungshindernis nicht bekannt und er war für diese Unwissenheit gemäß § 311a Abs. 2 S. 2 BGB nicht verantwortlich. Es darf dem Antragsgegner weder Absicht noch Nachlässigkeit ("§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 276 BGB") nachgewiesen werden. Der Angeklagte hat keine Gewähr für eine gewisse Qualität gegeben.

Die Ersatzpflicht des Angeklagten ist in der Folge durch die emotionale Verbundenheit mit dem Tier ausgeschlossen. Der Antragsgegner ist hierfür gemäß 276 Abs. 1 BGB nicht verantwortlich, daher gibt es auch keinen Schadensersatzanspruch.

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