Reklamation Gesetz

Beschwerdegesetz

Kauf- und Vertragsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten. Sollten sich Fehler erst nach dem Kauf zeigen, kann die Ware reklamiert werden. Der genaue Zeitraum ist im Gesetz jedoch nicht festgelegt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Reparatur und Ersatz.

Stornierung, Austausch, Reklamation und Gewährleistung - IHK Osnabrück - Emsland

Es gilt das Recht des Kaufs und des Vertrages im BGB. Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sind zu berücksichtigen. Ein Einkauf ist der Tausch von Waren gegen Geld: Der Dealer ( "Verkäufer") ist zur Herausgabe der Waren und zur Eigentumsübertragung der Waren, der Besteller (Käufer) zur Bezahlung des Einkaufspreises und zur Entgegennahme der erworbenen Warenverfügbarkeit verpflichtet.

Bei den Geschäften, die der Händler (Verkäufer) mit seinen Abnehmern abschließt, handelt es sich um Verkaufsverträge im Sinne des BGB (§§ 433 ff. BGB). Bei den Abnehmern ist der Gedanke weit verbreitete, dass ein Kauf (Vertrag) innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen gekündigt, d.h. zurückgezogen werden kann.

Der Kaufmann ist daher berechtigt, wenn er sich der Rücknahme der mangelfreien Sache und der Rückgabe des Geldes verweigert. Ausgenommen von diesem Rechtsgrundsatz sind vor allem das Haus-zu-Haus- und Ratengeschäft sowie Fernabsatzverträge (Versandhandel, Internetkauf, E-Bay etc.). Der Privatkunde sollte in diesen Sonderfällen vor Überraschungen und vor überstürzten Zahlungsverpflichtungen bewahrt werden.

Die Verkäuferin muss ihn darauf hinweisen, andernfalls verschiebt sich die Deadline. Ein Widerrufsrecht des Käufers können die Vertragsparteien jedoch explizit festlegen (Entgeltfrist). TauschAls einmal abgeschlossene Kontrakte zu erfüllen sind, entsteht prinzipiell kein Anspruch auf Tausch eines fehlerfreien Produktes gegen ein anderes. Wenn sich der Verbraucher aus irgendeinem Grund anders entschieden hat, z.B. wenn ihm die gekaufte Jacke zu Haus nicht mehr schmeckt oder wenn er den selben Gegenstand bei einem Mitbewerber günstiger findet, ist das kein Grund zum Umtauschen.

Sollte der Käufer den Anstrich dennoch zurücknehmen, so geschieht dies aus Kulanzgründen ehrenamtlich. Wollen Sie sichergehen, dass Sie auch einwandfreie Waren zurücksenden oder tauschen können, müssen Sie dies bei Vertragsabschluss explizit mit dem Einkäufer absprechen. Es ist ratsam, dem Käufer ein schriftliches Umtauschrecht zu gewähren und klar anzugeben, welche Gegenstände, z.B. Kosmetika, Perücken oder Wäsche, in jedem Falle vom Tausch auszuschließen sind.

Abweichend ist die rechtliche Situation bei begründeten Beanstandungen wegen eines Mangels/Fehlers der Waren. Nur wenn vor dem Erwerb auf die Mangelhaftigkeit der Waren ( "Mängel", "2. Wahl" etc.) besonders verwiesen wurde, ist eine Reklamation in diesen FÃ?llen auszuschliessen. Beanstandung bei fehlerhafter Lieferung Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine einwandfreie Sache zu liefern.

Unterlässt er dies, hat er die Leistung nicht ordentlich erbracht und dem Auftraggeber steht daher eine Reihe von Ansprüchen (Gewährleistungsrechten) gegen ihn zu. Ist der Liefergegenstand in seinem tatsächlichen Lieferzustand von der zwischen Verkäuferin und Käuferin bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingung abweichend, besteht ein Sachmangel.

Ist dies nicht vereinbart, muss die Sache für die vertraglich vereinbarte Verwendung tauglich sein oder die für eine bestimmte Sache handelsübliche Qualität haben. Wenn für beide Parteien erkennbar war, dass die Sache nicht funktionsfähig war, liegt kein Sachmangel vor. Zur entscheidenden Qualität gehören auch Merkmale, die der Auftraggeber nach Aussagen der Öffentlichkeit erwartet.

Ist zwischen den Vertragsparteien eine Verbindung zwischen dem Anbieter und dem Abnehmer hergestellt worden und macht er dabei etwas Falsches, so handelt es sich um einen Materialfehler. Als Sachmängel gelten auch andere als die vereinbarte Warenlieferung. Gleiches trifft auf falsche Montageanleitungen zu, nach denen der Kunde z.B. einen Schaltschrank nicht montieren kann.

Wichtiger Hinweis: Der Kunde hat nur dann Gewährleistungsansprüche, wenn der Fehler bereits zum Zeitpunkt des sogenannten Gefahrenübergangs auftritt. Das ist in der Regel die Zeit, in der der Anbieter die Waren an den Abnehmer ausliefert. Dies ist ausreichend, wenn der Fehler bereits bei Gefahrenübergang vorhanden ist, sich aber erst später zeigt (z.B.: eine Sohle ist von vornherein schlecht haftend und bricht nach einiger Zeit ab).

Die Verkäuferin ist jedoch nur dafür verantwortlich, dass der Liefergegenstand zum Kaufzeitpunkt frei von Mängeln ist, nicht aber für die unbeschränkte Lebensdauer des Liefergegenstandes, Abnutzung oder Schäden durch unsachgemäße Verwendung. Zeigt sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monate nach Lieferung, so wird davon ausgegangen, dass er bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war. Die Verkäuferin kann diese Annahme jedoch dementieren.

Wird die Mangelhaftigkeit der Waren festgestellt, stehen dem Besteller gegenüber dem Auftragnehmer diverse Rechte zu. Im Falle der Ablieferung fehlerhafter Waren hat der Besteller zunächst einen sogenannten Nacherfüllungsanspruch. Die zum Zweck der Nacherfüllung notwendigen Kosten, namentlich Transport-, Arbeits- und Sachkosten, hat der Auftragnehmer zu übernehmen.

Dies kann nach einem neuen Bundesgerichtsurteil auch dazu führen, dass der Verkäufer dem Erwerber einen Transportvorschuss zu leisten hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.07. 2017, VIII ZR 278/16). Dementsprechend ist der Besteller befugt, die Übergabe der Sache an den Sitz des Lieferers von der Leistung eines solchen Vorbehalts zur Schätzung im Wege eines Verlangens auf Nacherfüllung zu abhängig zu machen.

Nur wenn diese fehlschlägt, weil sie nicht möglich oder unangemessen ist oder eine dem Auftragnehmer gestellte angemessene Nachfrist fruchtlos verstreicht, können Rücktritts- (früher: Rücktritt), Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Der Widerruf beinhaltet die Kündigung des Kaufvertrags, Waren und Gelder werden an die Gegenpartei erstattet. Auch die vertraglichen Kosten, wie z.B. Montage-, Transport- oder Inspektionskosten, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu erstatten.

In Einzelfällen kann der Besteller auch Schadenersatz vom Auftragnehmer fordern, z.B. für den durch die Sache selbst verursachten Mangelschaden (z.B. Reparaturkosten). Jedoch kann er auch Schadenersatz für Folgeschäden fordern, die durch einen Mangel anderer Rechtsgüter (z.B. verdorbenes Essen in einem mangelhaften Gefrierschrank) verursacht wurden. Eine Nachfristsetzung ist in diesem Falle in Ausnahmefällen nicht notwendig, d.h. der Antrag kann sofort gestellt werden.

Im Gegensatz zur Vergangenheit kann der Besteller auch dann Schadenersatz geltend machen, wenn er vom Vertrage zuruecktritt. Sie erlischt, wenn der Besteller den Sachmangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gekannt hat oder ihn grob fahrlässig nicht gekannt hat. Ausgenommen hiervon ist jedoch, wenn der Auftragnehmer den Sachmangel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie für eine Sache ausdrücklich übernimmt.

Darüber hinaus können in bestimmten Ausnahmefällen auch Forderungen gegen den Produzenten nach dem Produktehaftpflichtgesetz aufkommen. Für Irrtümer haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese bereits bei der Lieferung vorhanden waren. Der Besteller kann innerhalb von zwei Jahren die entsprechenden Sachmängel rügen. Bei gebrauchten Waren können die Vertragsparteien die Garantie jedoch auf ein Jahr beschränk.

GarantieDie Gewährleistungspflicht ist eine freiwillige Verpflichtung des Verkäufers oder Herstellers, sicherzustellen, dass innerhalb eines gewissen Zeitraums kein Fehler an einem Artikel eintritt. Eine Garantieübernahme durch den Fachhändler oder Produzenten ist für den Käufer in der Regel günstiger als die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungspflicht, da sie auch für Schäden gilt, die erst nach der Lieferung auftreten und häufig über die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist hinausgehen.

Neben einer Gewährleistungspflicht gilt das Gesetz, so dass der Käufer während der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungszeit entscheiden kann, ob er eine Gewährleistungspflicht (in der Regel gegen den Hersteller) oder eine Gewährleistungspflicht (gegen den Verkäufer) geltend macht.

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