Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Untervermietung ganze Wohnung
Die Untervermietung der gesamten WohnungUntervermietung:: Ausschließlich mit dem Einverständnis des Eigentümers.
Oft wird die Entscheidung, ob ein Hauswirt die Untervermietung genehmigen muss, zu einem Streit. Mietrechtlich macht es einen großen Unterschied, ob die gesamte Wohnung oder nur ein Teil davon vermietet werden soll. Meistens möchte der Bewohner nur einen Raum weitervermieten, z.B. ein Zelt.
Tip: So sollte eine Untervermietung aussehen. Untermiete bei "berechtigtem Interesse" Ist die Untervermietung nicht bereits im Vertrag explizit erlaubt, muss die Zustimmung des Mieters eingeholt werden. Dabei ist der Pächter nicht nur auf seinen Wohlwollen aus. Gemäß 553 BGB hat der Vermieter in Einzelfällen einen Untervermietungsanspruch, der gegebenenfalls auch durchsetzbar ist.
Vorraussetzung ist, dass nach Vertragsabschluss ein "berechtigtes Interesse" an der Untervermietung eintritt. Zu diesem Zweck muss der Pächter offensichtliche personelle oder ökonomische Ursachen vorweisen. Dies sind z.B.: Der Hauswirt kann die Genehmigung ablehnen, wenn wesentliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Zulassung des Dritten etwa bei:....:
Zur Untervermietung der gesamten Wohnung ist in jedem Falle die Genehmigung des Eigentümers erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung gibt es hier nicht. Lehnt der Vermieter die Genehmigung ab, steht dem Nutzer ein besonderes Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu. Das kann bei vor dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietverhältnissen mit längeren Mietvertragslaufzeiten von bis zu 12 Monate für Mietinteressenten vorteilhaft sein.
Im Rahmen der nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Mietverträge haben die Mietinteressenten eine dreimonatige Vorlaufzeit. Hinweis: Bei teilweiser oder vollständiger Untervermietung haftet der Hauptmieter gegenüber dem Eigentümer für vom Untervermieter verursachte Schaden. Die Hauptmieter sollten daher vom Hauptmieter eine Mietkaution fordern, die Frage der Schönheitsreparatur geklärt und die Kosten für den Betrieb geregelt werden.
Verlässt ein Bewohner trotz Mahnung des Vermieters seine eigene Wohnung an einen Dritten, kann das Haus fristgerecht oder gar unangekündigt beendet werden. Allerdings muss der Eigentümer den Sachverhalt der unbefugten Nutzungsüberlassung im Räumungsverfahren vorweisen. Soweit ihm dies möglich ist, hat er auch einen Rechtsanspruch auf Rückgabe der Immobilie an den Untervermieter gemäß § 546 Abs. 2 BGB.